Vor dem Hintergrund
des EU-Beihilferechtes hat der Rat der Gemeinde Bad Essen am 14.12. 2017 den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. (TOL e.V.) mit der Wahrnehmung von
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ betraut.
Zudem hat der Rat
der Gemeinde Bad Essen am 28.03.2019 der Neuordnung der Tourismusstrukturen im
Osnabrücker Land mit der Gründung einer Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH (TOL GmbH) und der damit verbundenen Aufgabenabgrenzung zwischen der TOL GmbH
und der Citymarketing Osnabrück GmbH zugestimmt.
Aufgrund dieser
Veränderungen sind weitere Beschlüsse der Gremien des Landkreises Osnabrück,
der Stadt Osnabrück sowie der Städte, Samtgemeinde und Gemeinden des
Landkreises Osnabrück erforderlich. Zu diesem Zweck ist die nachfolgende
einheitliche Beschlussvorlage erarbeitet worden:
Neuordnung
der Tourismusstrukturen im Landkreis Osnabrück, der Stadt Osnabrück und den
Städten, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises Osnabrück
Beschluss:
- Der
Rat wählt Herrn Bürgermeister Timo Natemeyer als Vertreter der Gemeinde
Bad Essen in die Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH. Der Rat wählt Herrn Ersten
Gemeinderat Carsten Meyer als stellvertretendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land GmbH.
- Hiermit
wird der Vertreter der Gemeinde Bad Essen in der Mitgliederversammlung des
TOL, Herr Bürgermeister Timo Natemeyer, sowie in der Gesellschafterversammlung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, Herr Bürgermeister Timo
Natemeyer, ermächtigt, die in der Begründung zu dieser Vorlage genannten
Beschlüsse zu fassen.
- Der Rat der Gemeinde Bad Essen betraut die Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH nach deren Gründung für die Dauer von längstens 10 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
- Der Rat der Gemeinde Bad Essen verpflichtet den jeweiligen
Vertreter des Rates der der Gemeinde Bad Essen in der Gesellschafterversammlung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
a)
auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf die
Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
- Der Rat der Gemeinde Bad Essen weist die in die
Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in
Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen
zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang
mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als
Verwaltungsakt an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zu
erlassen und bekannt zu geben.
- Falls sich aufgrund rechtlicher
Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das
Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen
Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder am Gesellschaftsvertrag als
notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Gemeinde Bad
Essen mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der
wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie der
Gesellschaftsvertrag der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nicht
verändert werden.
Der Bürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der
Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt
während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den
jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
- Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis
Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt
Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad
Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf,
Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle,
Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde
Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.
Begründung:
Zu
Beschlusspunkt 1:
Gem. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
der noch zu gründenden TOL GmbH entsendet jeder Gesellschafter einen Vertreter
in die Gesellschafterversammlung. Gem. § 138 Abs. 1 NKomGV wird der Vertreter
durch den Rat gewählt.
Zu
Beschlusspunkt 2:
Im Zuge der Gründung der neuen
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL GmbH) zum 01.04.2020 sowie der
dann folgenden Auflösung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. (TOL
e.V.) sind im Rahmen der nächsten Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen
Beschlüsse zu folgenden Themen zu fassen:
-
Übernahme des Anlagevermögens des TOL e.V.
durch die TOL GmbH
Das
vorhandene Anlagevermögen des Verbandes besteht im Wesentlichen aus
Büromobiliar. Das Infomobil sowie die Ausstattung mit PCs und Laptops laufen
über Leasingverträge. Immobilien oder ähnliches Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Beschilderung aus dem Masterplan Rad ist abgeschrieben. In Absprache mit
dem Steuerberater ist eine Summe von 25.000 € für den anstehenden Kauf in der
Wirtschaftsplanung 2020 für die TOL GmbH veranschlagt.
-
Partnerschaftsvertrag (Geschäftsbesorgung)
über die Zuführung der steuerpflichtigen Finanzmittel in Höhe von insgesamt
239.192,38 € brutto in 2020 und 366.520,00 € brutto in 2021.
Ein
Teil der Finanzmittel an die TOL GmbH wird steuerpflichtig im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrags (genannt Partnerschaftsvertrag) zugeführt. Dieser
Partnerschaftsvertrag wird zurzeit ausgearbeitet und im Aufsichtsrat der OMT am
27.11.2019 sowie in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. am 09.12.2019
präsentiert und erläutert.
In
der ersten Gesellschafterversammlung nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
werden die Gesellschafter diesen Vertrag beschließen. Erst dann erfolgt die
Rechnungsstellung für diese Mittel. Nach gründlicher Prüfung der Aufgabenfelder
und Finanzen, gemeinsam mit den touristischen und juristischen Beratern, hat
sich der TOL dazu entschlossen, den Bereich „Tagungen und Kongresse“ sowie die
Aufgabenfelder rund um das Informations- und Reservierungssystem, wie die
Pflege der Datenbank für die Beherbergungsbetriebe, die individuelle
Zimmervermittlung und das Kontingentmanagement, die Vermittlung von
Arrangements und weiterer touristischer Leistungen (Führungen, Gastronomie,
Rahmenprogramme) sowie die Betreuung und Zertifizierung der
Unterkunftsbetriebe, in diesem Vertrag zu verankern. Es handelt sich also im
Wesentlichen um die gebündelten Leistungen des jetzigen Tagungs- und
Tourismusbüros (TTOS).
-
Auflösungsbeschluss des TOL e.V.
Die
Auflösung des TOL e.V. soll im Rahmen der Mitgliederversammlung am 09.12.2019
beschlossen werden. Als Auflösungsdatum wird der 30.04.2020 vorgeschlagen,
unter der Voraussetzung, dass die TOL GmbH planmäßig zum 01.04.2020 gegründet
wird. Der offiziellen Auflösung zum 30.04.2020 folgt ein sog. Liquidationsjahr
zu Abwicklung aller Verpflichtungen und Geschäftsfälle. Es wird vorgeschlagen,
den Vorstand des TOL e.V. zum Liquidator zu bestellen. Parallel soll in der
o.g. Mitgliederversammlung die Beitragsfreiheit des TOL e.V. zum 31.03.2020
beschlossen werden, ebenso eine Satzungsänderung, die sicherstellt, dass die
Verteilung möglicherweise vorhandener Finanzmittel des Vereins zum Abschluss an
alle kommunalen Mitglieder erfolgt. Hierbei wird der Schlüssel für die
Mitgliedsbeiträge zugrunde gelegt.
-
Auflösungsbeschluss für den Vertrag des
„Haus des Tourismus“
Dieser
Beschluss bezieht sich auf den Vertrag aus dem Jahr 2003, der die
Zusammenarbeit zwischen dem TOL e.V. und der OMT GmbH im Hause der Bierstraße
22 in Osnabrück regelt. Dies betrifft insbesondere die Tourist Information
sowie das Tourismus- und Tagungsbüro (TTOS), das aus der Zusammenlegung des Tagungs-
und Kongressbüros der OMT GmbH sowie aus dem Betrieb des Informations- und
Reservierungssystems des TOL e.V. hervorgegangen ist. Während die Tourist
Information in der neuen Struktur zukünftig von der OMT (neu) weitergeführt
wird, geht das TTOS als Abteilung in die TOL GmbH über. Eine vertragsrechtliche
Grundlage für die Zusammenarbeit ist damit obsolet.
Aufgrund der Wesentlichkeit der o.g.
Beschlüsse ist der/die Vertreter/in in der Mitgliederversammlung des TOL e.V.
sowie der zukünftigen Gesellschafterversammlung der TOL GmbH zu ermächtigen,
diese Beschlüsse zu fassen.
Zu
Beschlusspunkt 3 bis 8:
I.
Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und die Stadt Osnabrück sowie die Städte,
Gemeinden und Samtgemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land werden sich
zum Zweck der Regionalentwicklung und Regional- und Tourismusförderung als
Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen
Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen zu einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zusammenschließen. Die Gesellschaft soll den Namen
„Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH“ führen. Sie hat ihren Sitz in
Osnabrück. Das Gesellschaftsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Osnabrück sowie
des Landkreises Osnabrück und seiner Kommunen als Gesellschafter. Aufgabe der
Gesellschaft ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der
Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Gesellschaftsgebiet in Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz, insbesondere durch ein Tourismusmarketing, zu
fördern.
Die Gesellschafter haben nach den
Statuten an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zur Deckung ihres
Finanzbedarfs die Einzahlungen von Kapitaleinlagen sowie die Zahlungen im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (Partnerschaftsvertrag) zu leisten,
soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um der Gesellschaft ihre
Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
II. EU-Beihilferechtliche
Situationsanalyse und Ausgangslage
Das europäische
Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend:
„AEUV“) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder
zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses
Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche
wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene
Gewinnausschüttung, Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren
können.
Wird eine
Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission
angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit
dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Nach noch herrschender
Meinung gehört auch die touristische Wirtschaftsförderung zu den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), so dass
eine Freistellung von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission in Betracht
kommt. Einschränkend ist zu beachten:
In den letzten Jahren (seit 2015) hat die Europäische Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere auch im Zusammenhang der öffentlichen Wirtschafts-und Tourismusförderung geändert. Die Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgen muss bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.
Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherig im Rahmen der Daseinsvorsorge als DAWI erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der Europäischen Kommission - im Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder wirtschaftliche Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ - dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.
Die Aussagen der Europäischen Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen) und von diesen nicht für den Bereich der Wirtschaftsförderung bestätigt worden.
Die Generaldirektion Wettbewerb hat aktuell mitgeteilt, dass sie die allermeisten Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, touristische Wirtschaftsförderung einschl. Messen und Kongresse und öffentliches Marketing nicht als „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) ansieht (SA.44264 (2016/MX) Schreiben GD Wettbewerb zu Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung vom 31.012019). Nach Auffassung der GD Wettbewerb wurde die jeweilige Förderung in den von ihr überprüften Fällen nicht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften für Ausgleichsleistungen für DAWI gewährt.
Bis zu einer gegenteiligen Äußerung der Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände wird einstweilen eine Beibehaltung bestehender Betrauungsakte angenommen. Erste vorliegende Äußerungen, z. B. des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des Niedersächsischen Landkreistages, jeweils vom März 2019, sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, jeweils vom April 2019, bestätigen die kritische Würdigung des vorgenannten Schreibens der GD Wettbewerb. Mindestens in den sogenannten „Neufällen“, d.h. der erstmaligen Betrauung einer Organisation ist die Vornahme einer Betrauung in Kenntnis der Auffassung der GD Wettbewerb komplex:
Die
Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung in
dem hier zu beurteilenden Wirtschaftssektor durch die europäischen und
nationalen Gerichte (gewesen). Zugleich bestehen rechtserhebliche
Bedenken an der vorgenommenen Bewertung als Nicht-DAWI.
Es wird erwartet, dass die
bei den Bundes- und Landesbehörden für EU-Beihilfen zuständigen Stellen eine
weitere Einschätzung des Schreibens der GD Wettbewerb vom Januar 2019 vornehmen
und sodann eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise veröffentlichen.
Bis zur eindeutigen und abschließenden Klärung der Rechtslage - insbesondere durch die europäischen Gerichte – sind daher vorläufig die bisher entwickelten Grundsätze, Bestimmungen und Instrumente zur Gewährleistung oder Herstellung der beihilferechtlichen Konformität von Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand zu beachten.
Aus
Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt um
Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu
reagieren.
Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit ab
Gründung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH und im Zusammenhang mit
den zeitnah benötigten Ausgleichsleistungen, sollen diese durch die Betrauung
der Gesellschaft gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels
Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert
werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen
Gesellschaftern der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH gleichlautend zu
beschließen und hat die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu
berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu keiner Änderung der fortbestehenden
eigenen Rechte und Pflichten des jeweiligen Gesellschafters.
Die Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH benötigt von jedem Gesellschafter eine Mitteilung über den
Erlass des Betrauungsaktes.
Die Gesellschafterversammlung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH muss sodann über die Annahme der
Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wird nach Gründung in die
nächste Gesellschafterversammlung eingebracht werden.
Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert
den durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Zweck der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse im Sinne von § 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) zu erbringen, um damit den Anforderungen des
Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und
„Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH beruht auf dem am 31. Januar
2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU und ist auf einen
Zeitraum bis längstens zum 31.12.2029 befristet. Der Betrauungsakt folgt im
Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück sowie den Kommunen im Landkreis bereits
in der Vergangenheit praktizierten Betrauungen.
Es wird daher
rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH mit einem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags
ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Anlagen:
Anlage 1:
Betrauungsakt einschließlich Anlagen 1 und 2
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat
wählt Herrn Bürgermeister Timo Natemeyer als Vertreter der Gemeinde Bad Essen
in die Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land GmbH. Der Rat wählt Herrn Ersten Gemeinderat Carsten Meyer als
stellvertretendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der noch zu
gründenden Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH.
2.
Hiermit
wird der Vertreter der Gemeinde Bad Essen in der Mitgliederversammlung des TOL,
Herr Bürgermeister Timo Natemeyer, sowie in der Gesellschafterversammlung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, Herr Bürgermeister Timo Natemeyer,
ermächtigt, die in der Begründung zu dieser Vorlage genannten Beschlüsse zu
fassen.
3. Der Rat der Gemeinde Bad Essen betraut die
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nach deren Gründung für die Dauer
von längstens 10 Jahren befristet nach Maßgabe
des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
4. Der Rat der Gemeinde Bad Essen verpflichtet
den jeweiligen Vertreter des Rates der der Gemeinde Bad Essen in der
Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
a)
auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf die
Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
5. Der Rat der Gemeinde Bad Essen weist die in
die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung
mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu treffen,
insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit
dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.
6. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den
Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH zu erlassen und bekannt zu geben.
7. Falls sich aufgrund
rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder
das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen
Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder am Gesellschaftsvertrag als notwendig
oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Gemeinde Bad Essen mit
diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses und dessen Anlage sowie der Gesellschaftsvertrag der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nicht verändert werden.
Der Bürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der
Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt
während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den jeweiligen
Erfordernissen anzupassen.
8. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt,
dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden
Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad
Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde
Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde
Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde
Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.
Haushaltsmittel |
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stehen
bei Konto ____________ zur Verfügung |
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Deckungsvorschlag:
Haushaltsplan 2020 |
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Sonstiges |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
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nicht erforderlich |
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wird
noch vorgenommen |
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ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: |