Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) schreibt eine Berichtspflicht der Kommunen über die ergriffenen
Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung in Niedersachsen fest. Dazu heißt es
in § 9 Absatz 7 (NKomVG):
„Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte berichtet der Vertretung gemeinsam mit der
Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung
des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat,
und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist der Vertretung jeweils nach drei
Jahren, beginnend mit dem Jahr 2004, zur Beratung vorzulegen.“
Aktuell liegt ein weiterer, umfassender
Gleichstellungsbericht innerhalb der gesetzlichen Zeitvorgaben vor, also im
Jahr 2019 für die Jahre 2016-2018. Teil des Gleichstellungsberichts ist nach
wie vor der Tätigkeitsbericht im laufenden Jahr der Gleichstellungsbeauftragten
über die von ihr initiierten und getroffenen Maßnahmen zur Gleichstellung von
Frauen und Männern.
Der Gleichstellungsbericht soll die Gleichstellungsorientierung in der
kommunalen Praxis dokumentieren, insbesondere Handlungsfelder aufzeigen und
durchgeführte Maßnahmen sowie ggf. noch weiteren Handlungsbedarf beschreiben.
Anlagen:
Anlage 1: Gleichstellungsbericht der Gemeinde Bad Essen (2016-2018)
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den Bericht der Gleichstellungsbeauftragten sowie des
Bürgermeisters zur Kenntnis.