-Änderungsbeschluss-
Planungsanlass der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist die planungsrechtliche Sicherung einer Erweiterung des hier in der Gemeinde Bad Essen (im Ortsteil Dahlinghausen) ansässigen Unternehmens (Kesseböhmer GmbH). Diese Erweiterungsmöglichkeit dient dazu, auch zukünftig den Betriebsstandort hier in der Gemeinde zu sichern.
Ein Planungserfordernis ergibt sich
insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 8a und 8c BauGB
aufgeführten Belange (Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft und der
Schaffung/ Sicherung von Arbeitsplätzen).
Ob und inwieweit die von der Gemeinde hier angestrebten Ziele (Erweiterung/ Erhalt der gewerblichen Nutzung) auch oder ggf. sogar besser an anderen Standorten verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 (3) BauGB ohne Belang.
Insbesondere die städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen Erweiterung des vorhandenen Standortes des hier ansässigen Unternehmens schließt andere Standortalternativen aus.
Tatsächlich wird der potentielle
Erweiterungsbereich z.Z. als intensiv genutzte Ackerfläche genutzt. Dies
entspricht auch der derzeitigen Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan
(FNP) der Gemeinde Bad Essen.
Hier bedeutet: keine besondere Darstellung: Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB. Eine künftige gewerbliche Nutzung des Bereiches bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP.
Nach dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP 2004) sind für den potentiellen Erweiterungsbereich der Kesseböhmer GmbH hier zunächst keine, einer gewerblichen Nutzung entgegenstehenden Nutzungen oder Planungen vorgesehen.
Der Änderungsbereich der 61. Änderung des FNP liegt innerhalb eines
Vorsorgegebietes für Trinkwassergewinnung (RROP D 3.9.1 03) und im Naturpark
TERRA vita (RROP D 2.1/ 3.1 Naturpark). Das Plangebiet liegt außerhalb des
Trinkwassergewinnungsgebietes Dahlinghausen (2013) und außerhalb des 2004
verordneten Trinkwasserschutzgebietes Lintorf.
Nördlich verläuft die „Wittlager Kreisbahn“ (RROP D 3.6.2 01 vorhandene
sonstige Eisenbahnstrecke) und die „Mindener Straße“/ Bundesstraße 65 (RROP D
3.6.3 01 vorhandene Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung).
Südlich des Änderungsbereiches für Natur und Landschaft (RROP D 2.1 02/
Landschaftsschutzgebiet) und Vorsorgegebiete für Erholung (RROP D 3.8 04).
Diese Bereiche werden vom Änderungsbereich der 61. Änderung des FNP nicht
berührt.
Bei der Erweiterung von
gewerblichen Nutzungen sind ggf. immissionsschutzrechtliche Aspekte (hier
insbesondere Lärm) zu beachten. Die potentielle Erweiterungsfläche der Fa.
Kesseböhmer hat insbesondere die hier benachbarten Wohnnutzungen (an der
„Lintorfer Straße“ und den im Westen der potentiellen Erweiterungsfläche
gelegenen Siedlungsbereich der Ortslage Lintorf) zu berücksichtigen.
Ggf. ist auch eine
Betrachtung des Verkehrslärms (Eisenbahn, B 65) erforderlich. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ist insofern eine entsprechende schalltechnische
Beurteilung seitens des Vorhabenträgers zur Verfügung zu stellen.
Anlagen:
- Darstellungen
wirksamer FNP u. Abgrenzung 61. Änderung des FNP
- Abgrenzung Änderungsbereich der 61.
Änderung des FNP
- Darstellungen RROP
Landkreis Osnabrück 2004
- Darstellungen
Wasserschutzgebiete
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Flächennutzungsplan im Bereich Hördinghausen zu ändern ( 61. Änderung).
Der Änderungsbereich ist im beigefügten
Kartenauszug dargestellt.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.