Die Friedhofssatzung
der Gemeinde Bad Essen schreibt vor, dass alle Grabstätten auf den kommunalen
Friedhöfen gärtnerisch angelegt und dauerhaft instand gehalten werden müssen.
Die Gestaltung der Grabstätte ist dabei dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des
Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die vollständige
Bedeckung der Grabstelle mit Kies oder Steinsplitt ist untersagt.
Zur gärtnerischen
Gestaltung gehört auch, dass Grabplatten, die mehr als 40% der Grundfläche
einer Grabstelle bedecken, nicht zugelassen sind. Die Regelungen gelten für
alle Arten von Grabstätten, somit auch für Urnengräber.
Mit dem Verbot der
übermäßigen Bedeckung von Grabstellen werden grundsätzlich zwei Ziele verfolgt.
Zum einen ist es für die Verwesungsprozesse bei Erdbegräbnissen erforderlich,
dass ausreichend Luft und Feuchtigkeit in den Boden gelangen kann. Zum anderen
soll durch eine „überwiegend gärtnerische Gestaltung“ der Grabstellen
sichergestellt werden, dass der Charakter der Friedhöfe als Grünanlage und das
Angebot an Blühpflanzen erhalten bleibt.
Gegen diese
Regelungen richtet sich das Begehren eines Bürgers, der seitens der Verwaltung
aufgefordert wurde, die Gestaltung seiner Grabstelle an die Vorgaben der
Friedhofssatzung anzupassen. Er hat das Nutzungsrecht an einer
Urnen-Doppelgrabstelle erworben und diese mit zwei Steinplatten bedeckt, die
zusammen deutlich mehr als 40% der Grabstelle einnehmen. Er weist zu Recht
darauf hin, dass das Argument der Bodenbelüftung im Falle von Urnenbestattungen
keine Rolle spiele. Zudem könne eine kleine Urnengrabstelle keinen erkennbaren
Beitrag zum ökologischen Nutzen des Friedhofes beitragen, zumal, solange die
Gemeinde vorwiegend immergrüne Hecken pflanzen würde. Er fordere die Freigabe
der Oberflächengestaltung durch die Friedhofssatzung und zugleich die
Überarbeitung des bisherigen Nutzungs- und Pflanzplanes für den Friedhof.
Anlagen:
Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
ohne