-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 86 „Unter den Gärten III“ den Siedlungsbereich in der
zentralen Ortslage des Ortsteils Lintorf weiterzuentwickeln.
In der Ortschaft Lintorf besteht Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen. Die
Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der
Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren
Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine
bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es, Bauflächen zu Wohnzwecken für
die Eigenentwicklung der Ortschaft Lintorf auszuweisen. Hierzu ist
herauszustellen, dass Lintorf eine historisch gewachsene, eigenständige
Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche
Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw.
Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Lintorf) besteht eine
Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert,
als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung
zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu
sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden
Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in
den kleineren Ortschaften das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon
aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann
die örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt
werden. Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche
Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern und einseitige
Bevölkerungs-strukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Planung wird dem § 1 (5) BauGB Rechnung getragen, wonach
Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten sollen. Hierzu soll die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen.
Hinsichtlich der Standortwahl für die Bauflächenausweisungen dieser
Bauleitplanung ist herauszustellen, dass es Zielsetzung der Gemeinde ist, im
Sinne einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, neue Wohnbauflächen
innerhalb bestehender Siedlungsstrukturen zu entwickeln (Inanspruchnahme von
innerörtlichen, bislang baulich nicht genutzten Flächen; hier
landwirtschaftliche Weideflächen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb
künftig nicht mehr genutzt werden). Damit wird auch gleichzeitig eine weitere
Zersiedelung der „freien“ Landschaft vermieden und dem gesetzlichen Anspruch (§
1a BauGB - sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden) genüge getan.
Durch die Umnutzung der Innenbereichsflächen im bestehenden
Siedlungsbereich können insbesondere auch technische und verkehrliche
Infrastruktureinrichtungen wirtschaftlicher genutzt werden und müssen nicht,
wie bei einem neuen, von der bestehenden Siedlungsstruktur abgelegenen
Standort, mit hohem technischem und finanziellem Aufwand neu erstellt werden.
Der Bebauungsplan dient Maßnahmen der Innenentwicklung. Die künftig
zulässige Grundfläche beträgt weniger als 20.000 qm (allgem. Wohngebiete ca.
18.650 m²; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19
Abs. 2 BauNVO hier 7.460 m²).
Des Weiteren wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht die
Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, welches einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter
bestehen nicht.
Der Bebauungsplan wird insofern im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB aufgestellt.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet bereits überwiegend Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO
dar.
Der Flächennutzungsplan ist insofern in Teilbereichen gemäß §13a (2) Nr.
2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Anlagen:
- Abgrenzung Bebauungsplan Nr. 86 „Unter den Gärten III“
- Abbildung wirksamer Flächennutzungsplan
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
den Bebauungsplan Nr. 86 „Unter den Gärten III“, Lintorf,
aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten
Kartenauszug dargestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach
dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.
Anlagen:
1.
Abgrenzung Bebauungsplan Nr. 86 „Unter den Gärten III“
2.
Abbildung wirksamer Flächennutzungsplan“