Nach
§ 128 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Gemeinde für jedes
Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen und darin das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen. Der kommunale Jahresabschluss stellt dabei
vergleichbar mit dem kaufmännischen Abschluss das Ziel der Rechenschaft in den
Vordergrund.
Bestandteil
des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung, die Bilanz
und ein Anhang, dem eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Übersicht über die
gebildeten Haushaltsreste sowie ein Rechenschaftsbericht beizufügen sind.
Der
Jahresabschluss ist durch die Kämmerei zu erstellen. Der Bürgermeister stellt
die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn
unverzüglich dem Rat zur Kenntnisnahme vor. Anschließend wird der
Jahresabschluss dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt.
Erst der geprüfte Jahresabschluss wird dann vom Bürgermeister – ggfls. mit
einer eigenen Stellungnahme – dem Rat vorgelegt, der gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10
NKomVG über den Jahresabschluss und die Entlastung des Bürgermeisters
beschließt. Weiterhin beschließt der Rat über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Entsprechend der beigefügten Jahresrechnung schließt
das Haushaltsjahr 2019 mit einem Jahresfehlbetrag von 410.030,95 Euro in der
Ergebnisrechnung ab. Die Finanzrechnung weist einen Finanzmittelfehlbetrag aus
Verwaltungs- und Investitionstätigkeit von 3.550.135,84 Euro auf. Die
Erläuterungen zur Entwicklung der Haushaltswirtschaft können dem ebenfalls
beigefügten Rechenschaftsbericht entnommen werden.
Anlagen:
- Bilanz zum 31.12.2019
- Ergebnisrechnung 2019
- Finanzrechnung 2019
- Rechenschaftsbericht 2019
Beschlussvorschlag:
Der
Rat nimmt den Jahresabschluss 2019 zur Kenntnis.