Das Niedersächsische
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i.d.F. vom 17.12.2019 ermächtigt die
Gemeinden zum Erlass von Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren. In diesen
Verordnungen können allgemein verbindliche Anordnungen begründet werden, soweit
nicht Bestimmungen bereits in anderen gesetzlichen Normen enthalten sind und
eine entsprechende Regelung in der gemeindlichen Verordnung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angebracht ist.
Die aktuell gültige
„Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Bad Essen“ ist am 01.05.2018 in Kraft getreten und
beruht noch auf dem Niedersächsischen Gesetz über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), welches inzwischen durch das
NPOG ersetzt wurde. Neben der Aktualisierung der geltenden Rechtsgrundlage soll
die Verordnung auch inhaltlich angepasst werden.
Mit der Ergänzung in
§ 14 Absatz 2 wird das geltende Aufenthaltsverbot auf öffentlichen Plätzen in
den Abend- und Nachtstunden in die Verordnung aufgenommen und gleichzeitig der
Verstoß gegen dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit nach § 16 eingestuft. Durch
diese Änderung soll insbesondere der neu geschaffene Ordnungsaußendienst für
den Altkreis Wittlage eine rechtliche Grundlage für das Einschreiten und die
Einleitung von Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Aufenthaltsverbote
erhalten.
Der Änderungsentwurf ist der Vorlage als Anlage beigefügt, Die Änderungen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht.
Anlagen:
Entwurf zur Änderung der „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen“
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen“ in der vorliegenden Fassung.