Die Gemeinde Bad Essen betreibt das Friedhofs- und Bestattungswesen
auf den vier kommunalen Friedhöfen in Bad Essen, Barkhausen, Lintorf und Rabber
als öffentliche Einrichtung. Nach § 13 Abs. 4 Nds. Bestattungsgesetz (NBestG)
erhebt sie für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach den Vorschriften des
Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Nach § 5 NKAG soll das Gebührenaufkommen
die betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten der öffentlichen Einrichtung
decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommune kann niedrigere Gebühren erheben,
soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist aber zu beachten,
dass die Kommune nach § 111 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für erbrachte
Leistungen zu beschaffen.
Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Sollte die
Ermittlung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Einzelfall zu schwierig oder
wirtschaftlich nicht vertretbar sein, kann an seiner Stelle ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der in keinem offensichtlichen
Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung stehen darf.
Die Gemeinde Bad Essen erhebt für ihre öffentlichen Einrichtungen des
Bestattungswesens folgende Gebühren:
- Grabnutzungsgebühren
- Bestattungsgebühren
- Friedhofsunterhaltungsgebühren
- Verwaltungsgebühren
Der aktuellen Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2023
liegen die Ergebnisse der doppischen Buchhaltung und der Kosten- und
Leistungsrechnung der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde. Einbezogen wurden
Personalkosten, Sachkosten und Abschreibungen. Auf eine Berücksichtigung von
kalkulatorischen Zinsen und Wagnissen wurde ebenso verzichtet, wie auf die
Einbeziehung von Overhead-Kosten der Verwaltung. Auch bei der Kalkulation der
voraussichtlichen Fallzahlen wurden die Ergebnisse der Jahre 2017 bis 2019
berücksichtigt. Dabei wurden Kosten und Fallzahlen um außergewöhnliche
Ereignisse im Vergleichszeitraum korrigiert und auf Grundlage der für den
dreijährigen Kalkulationszeitraum prognostizierten Veränderungen angepasst.
Anhand der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Erfahrungswerte wurden die
Kosten und Fallzahlen anschließend auf die verschiedenen Gebührentatbestände
verteilt. Für die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren wurde neben den
vorbenannten Größen (Kosten und Fallzahlen) auch der Umfang der durch die
jeweilige Grabart in Anspruch genommenen Fläche berücksichtigt.
Sofern bei der Kalkulation einzelner Leistungen auf die für die
Erbringung der Leistung notwendige Arbeitszeit Bezug genommen wird, werden die
Personalkosten der betreffenden Mitarbeiter/innen auf Grundlage des Berichtes
„Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) zugrunde gelegt.
Im Ergebnis kommt es durch die Neukalkulation zu einer teilweise
deutlichen Veränderung der Gebühren. So sinken die Gebühren für den Erwerb der
Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen um 7% und für Urnenrasengräber um 6%, während
die Grabnutzungsgebühren für anonyme Urnengräber (+64%), für Erdreihengräber
(+15%) und für Urnenreihengräber (+26%) deutlich ansteigen. Auch die
Friedhofsunterhaltungsgebühren verzeichnen eine Steigerung (+60%). Hintergrund
für die Verschiebungen zwischen den einzelnen Gebührentatbeständen ist eine
Neuzuordnung der ansatzfähigen Kosten. So werden für die Berechnung der
Grabnutzungsgebühren ausschließlich die Kosten für die Herstellung der
Infrastruktur auf den Friedhöfen in Form der jährlichen Abschreibungen
herangezogen. Über die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden alle laufenden
Kosten für Unterhaltung, Pflege und Bewirtschaftung der Einrichtungen gedeckt.
Dabei werden die ansatzfähigen Kosten für die Grabnutzungsgebühr auf alle im
Kalkulationszeitraum voraussichtlichen Neuabschlüsse bzw. Verlängerungen von
Grabnutzungsverträgen verteilt, während die ansatzfähigen Kosten der
Friedhofsunterhaltungsgebühr auf alle im Kalkulationszeitraum insgesamt
vergebenen Grabstellen (also auch den vorhandenen Bestand) verteilt werden.
Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) für die Deckung
der laufenden Aufwendungen der Friedhofseinrichtungen ist rechtlich ohne
weiteres möglich, wird aber nur von wenigen Friedhofsträgern umgesetzt, da die
Gebührenerhebung mit einem spürbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Diesem
Verwaltungsaufwand für die jährliche Bescheiderstellung und Zahlungsverbuchung
steht in der Praxis aber der Vorteil gegenüber, dass die tatsächlichen Kosten
für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Friedhofseinrichtungen
zeitnah auf alle Verursacher (Nutzungsberechtigte) verteilt wird. Zudem erhält
die Verwaltung durch die jährliche Veranlagung der FUG eine fortlaufend
aktuelle Übersicht mit den Namen und Adressen der aller Nutzungsberechtigten
und kann bei Bedarf (Pflegezustand der Grabstellen, Standsicherheit der
Grabmale etc.) mit den Nutzungsberechtigten in Kontakt treten. Alternativ
könnten die Kosten für die laufende Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege
auch in die Grabnutzungsgebühren einbezogen werden. Diese Vorgehensweise
erfolgt für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Essen für die Reihengräber, da für
diese Grabarten in der Vergangenheit keine FUG erhoben wurden und die Nutzer
von Reihengräbern erfahrungsgemäß einen weniger engen Bezug zu dem Standort der
Grabstelle pflegen, als das bei Inhabern von Wahlgrabstätten der Fall ist.
Der Vorlage ist eine ausführliche Darstellung der Kalkulation der Friedhofsgebühren
beigefügt. Die Umsetzung der Gebührenkalkulation erfolgt durch die
Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung, die als Änderungssatzung
ebenfalls als Anlage beigefügt ist.
Anlagen:
- Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Gemeinde Bad Essen 2021 bis 2023
- 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2017
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Bad Essen (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2017 in der vorliegenden Fassung.