Betreff
Friedhofsgebühren in der Gemeinde Bad Essen a) Kalkulation der Friedhofsgebühren b) Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
BV/FD2/2020/224
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Bad Essen betreibt das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den vier kommunalen Friedhöfen in Bad Essen, Barkhausen, Lintorf und Rabber als öffentliche Einrichtung. Nach § 13 Abs. 4 Nds. Bestattungsgesetz (NBestG) erhebt sie für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach den Vorschriften des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Nach § 5 NKAG soll das Gebührenaufkommen die betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten der öffentlichen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommune kann niedrigere Gebühren erheben, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist aber zu beachten, dass die Kommune nach § 111 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen.

 

Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Sollte die Ermittlung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Einzelfall zu schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein, kann an seiner Stelle ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung stehen darf.

 

Die Gemeinde Bad Essen erhebt für ihre öffentlichen Einrichtungen des Bestattungswesens folgende Gebühren:

 

  • Grabnutzungsgebühren
  • Bestattungsgebühren
  • Friedhofsunterhaltungsgebühren
  • Verwaltungsgebühren

 

Der aktuellen Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2023 liegen die Ergebnisse der doppischen Buchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde. Einbezogen wurden Personalkosten, Sachkosten und Abschreibungen. Auf eine Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen und Wagnissen wurde ebenso verzichtet, wie auf die Einbeziehung von Overhead-Kosten der Verwaltung. Auch bei der Kalkulation der voraussichtlichen Fallzahlen wurden die Ergebnisse der Jahre 2017 bis 2019 berücksichtigt. Dabei wurden Kosten und Fallzahlen um außergewöhnliche Ereignisse im Vergleichszeitraum korrigiert und auf Grundlage der für den dreijährigen Kalkulationszeitraum prognostizierten Veränderungen angepasst. Anhand der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Erfahrungswerte wurden die Kosten und Fallzahlen anschließend auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt. Für die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren wurde neben den vorbenannten Größen (Kosten und Fallzahlen) auch der Umfang der durch die jeweilige Grabart in Anspruch genommenen Fläche berücksichtigt.

 

Sofern bei der Kalkulation einzelner Leistungen auf die für die Erbringung der Leistung notwendige Arbeitszeit Bezug genommen wird, werden die Personalkosten der betreffenden Mitarbeiter/innen auf Grundlage des Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zugrunde gelegt.

 

Im Ergebnis kommt es durch die Neukalkulation zu einer teilweise deutlichen Veränderung der Gebühren. So sinken die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen um 7% und für Urnenrasengräber um 6%, während die Grabnutzungsgebühren für anonyme Urnengräber (+64%), für Erdreihengräber (+15%) und für Urnenreihengräber (+26%) deutlich ansteigen. Auch die Friedhofsunterhaltungsgebühren verzeichnen eine Steigerung (+60%). Hintergrund für die Verschiebungen zwischen den einzelnen Gebührentatbeständen ist eine Neuzuordnung der ansatzfähigen Kosten. So werden für die Berechnung der Grabnutzungsgebühren ausschließlich die Kosten für die Herstellung der Infrastruktur auf den Friedhöfen in Form der jährlichen Abschreibungen herangezogen. Über die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden alle laufenden Kosten für Unterhaltung, Pflege und Bewirtschaftung der Einrichtungen gedeckt. Dabei werden die ansatzfähigen Kosten für die Grabnutzungsgebühr auf alle im Kalkulationszeitraum voraussichtlichen Neuabschlüsse bzw. Verlängerungen von Grabnutzungsverträgen verteilt, während die ansatzfähigen Kosten der Friedhofsunterhaltungsgebühr auf alle im Kalkulationszeitraum insgesamt vergebenen Grabstellen (also auch den vorhandenen Bestand) verteilt werden.

 

Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) für die Deckung der laufenden Aufwendungen der Friedhofseinrichtungen ist rechtlich ohne weiteres möglich, wird aber nur von wenigen Friedhofsträgern umgesetzt, da die Gebührenerhebung mit einem spürbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Diesem Verwaltungsaufwand für die jährliche Bescheiderstellung und Zahlungsverbuchung steht in der Praxis aber der Vorteil gegenüber, dass die tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Friedhofseinrichtungen zeitnah auf alle Verursacher (Nutzungsberechtigte) verteilt wird. Zudem erhält die Verwaltung durch die jährliche Veranlagung der FUG eine fortlaufend aktuelle Übersicht mit den Namen und Adressen der aller Nutzungsberechtigten und kann bei Bedarf (Pflegezustand der Grabstellen, Standsicherheit der Grabmale etc.) mit den Nutzungsberechtigten in Kontakt treten. Alternativ könnten die Kosten für die laufende Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege auch in die Grabnutzungsgebühren einbezogen werden. Diese Vorgehensweise erfolgt für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Essen für die Reihengräber, da für diese Grabarten in der Vergangenheit keine FUG erhoben wurden und die Nutzer von Reihengräbern erfahrungsgemäß einen weniger engen Bezug zu dem Standort der Grabstelle pflegen, als das bei Inhabern von Wahlgrabstätten der Fall ist. 

 

Der Vorlage ist eine ausführliche Darstellung der Kalkulation der Friedhofsgebühren beigefügt. Die Umsetzung der Gebührenkalkulation erfolgt durch die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung, die als Änderungssatzung ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

 

 


Anlagen:

  1. Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Gemeinde Bad Essen 2021 bis 2023
  2. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2017

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Bad Essen (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2017 in der vorliegenden Fassung.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: