-Abwägungs- und Satzungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“ den vorhandenen
Siedlungsbereich im Süden des Ortsteiles Rabber weiterzuentwickeln und die in
der Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen
und damit den Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft Rabber besteht Bedarf,
Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten
Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft vor dem Hintergrund, dass die noch
vorhandenen, bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare
Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es
nunmehr, Wohnbauflächen für die Eigenentwicklung der Ortschaft Rabber
auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Rabber eine historisch
gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als
wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17
eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so
auch in Rabber) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der
Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau
reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch,
die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch
gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren
Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis Bauflächen
auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese
Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in
begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um
örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern und einseitige
Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Nach § 13b BauGB
kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf
Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von
insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Nördlich Brüchenweg“ schließt hier unmittelbar an die im
Zusammenhang bebauten Bereiche im Süden der Ortslage Rabber an. Festgesetzt
werden allgemeine Wohngebiete. Die zulässige Grundfläche beträgt weniger als
10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca. 10.390 m²; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die
zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier 4.156 m²). Insofern sind
hier die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß
§ 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a
BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der
Gemeinde Bad Essen stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft
gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a
(2) Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die einmonatige öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch fand zwischen dem
08.07.2020 und dem 10.08.2020 statt.
Sämtliche Stellungnahmen und Anregungen zum Bauleitplanverfahren wurden vom
planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst aufgelistet und mit
Abwägungsvorschlägen versehen, die als Anlage der Vorlage beigefügt sind.
Anlagen:
1. Lageplan
2. Planbild
3. Planzeichenerklärung
4. Textliche Festsetzungen
5. Bebauungsvorschlag
6. Begründung
7. Umweltplanerischer Fachbeitrag
8. Wasserwirtschaftliche Vorplanung
9. Abwägung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1. die eingegangenen
Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 85 „Nördlich
Brüchenweg“, Rabber, wie folgt zu behandeln:
1. …
2. …
3. …
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung nach dem Vorschlag
des Planbearbeiters;
2. den Bebauungsplan
Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“, Rabber, bestehend aus Planteilen mit textlichen
und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung mit den vorstehend
beschlossenen Änderungen / in der vorgelegten Fassung als Satzung.