Betreff
Neufassung der Gästebeitragssatzung und der Tourismusbeitragssatzung - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
BV/FD2/2020/245
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Bad Essen erhebt auf Grundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und ihrer kommunalen Satzungen Gästebeiträge (ehem. Kurbeiträge) und Tourismusbeiträge (ehem. Fremdenverkehrsbeiträge) zur Deckung ihrer mit dem Kur- und Fremdenverkehrswesen entstehenden Kosten. Aufgrund verschiedener Änderungen der rechtlichen Grundlagen müssen die kommunalen Satzungen formal und inhaltlich an die neuen Voraussetzungen angepasst werden.

 

Gäste- und Tourismusbeitrag

Die Gemeinde Bad Essen ist teilweise für den Ortsteil Bad Essen als Sole-Kurort (Ort mit Solekurbetrieb) staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes

  • für die Förderung des Tourismus (Tourismuswerbung)
  • für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer dem Tourismus dienenden Einrichtungen
  • für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie

kann die Gemeinde einen Gästebeitrag und/oder einen Tourismusbeitrag erheben.

 

 

mögliche Deckung durch

Aufwendungen für

Gästebeitrag

Tourismusbeitrag

Tourismuswerbung
(Drucksachen, Internet, Messen etc.)

nein

ja

touristische Einrichtungen (Kurpark, Bäder, Wanderwege, Tourist-Information etc.)

ja

ja

touristische Veranstaltungen (Konzerte, Führungen, Vorträge, Feste etc.)

ja

ja

 

Grundsätzlich können alle Aufwendungen, die über den Gästebeitrag finanziert werden können, auch durch die Erhebung eines Tourismusbeitrages gedeckt werden. Zusätzlich können auch die Aufwendungen für touristische Werbemaßnahmen über den Tourismusbeitrag gedeckt werden. Zu beachten ist dabei, dass die einzelnen Aufwendungen jeweils nur durch Gästebeiträge oder durch Tourismusbeiträge gedeckt werden dürfen und dass die Summe der Beiträge die beitragsfähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf. Zudem ist bei der Kalkulation der Beiträge ein „öffentlicher Anteil“ zu berücksichtigen, der die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen durch Einheimische berücksichtigt. In der Rechtsprechung wird ein öffentlicher Anteil von 25% als angemessen gewertet.

 

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig für den Gästebeitrag sind die Personen, die in dem von der staatlichen Anerkennung betroffenen Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben (Gäste) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der touristischen Einrichtungen oder zur Teilnahme an touristischen Veranstaltungen geboten wird.

 

Der Tourismusbeitragspflicht unterliegen grundsätzlich die im Erhebungsgebiet selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Beitragsmaßstab

Die Beitragserhebung setzt einen beitragsrelevanten Vorteil voraus. Für den Gästebeitrag liegt dieser Vorteil für den Abgabenpflichtigen in der Möglichkeit begründet, die beitragsfähigen Einrichtungen in Anspruch nehmen zu können und /oder an beitragsfähigen Veranstaltungen teilzunehmen. Maßstab für die Bemessung des Vorteils ist die Aufenthaltsdauer im Gemeindegebiet (Anzahl der Übernachtungen).

 

 Der Tourismusbeitrag stellt auf den wirtschaftlichen Vorteil der selbständig tätigen Personen und Unternehmen im Gemeindegebiet und damit auf die durch den Tourismus entstehenden Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten ab. Da sich diese Vorteilsmöglichkeiten nicht exakt ermitteln lassen, kann zu ihrer Ermittlung auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Für die Festlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes werden durch die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Möglichkeiten als zulässig anerkannt:

 

  • pauschalierender Realgrößenmaßstab
  • individueller Gewinn- und Umsatzmaßstab

 

Bislang erhebt die Gemeinde Bad Essen den Tourismusbeitrag unter Anwendung eines Realgrößenmaßstabes und legt dabei unternehmensspezifische Bemessungsgrößen wie z.B.

 

  • Anzahl Betten bei Beherbergungsbetrieben
  • Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe
  • Anzahl Sitzplätze bei Gastronomiebetrieben
  • Anzahl Arbeitskräfte bei freiberuflich Tätigen und Handwerksbetrieben

 

zugrunde. Die Anwendung solch pauschalierter Realgrößenmaßstäbe wird in der Literatur und der Rechtsprechung zunehmend kritisch gesehen und allgemein als ein Auslaufmodell betrachtet.

 

Rechtssichere ist die Anwendung des individuellen Gewinn- und Umsatzmaßstabes. Der Begriff des Gewinns zielt dabei auf die Gewinn- und Überschusseinkünfte, der der Einkommens- und Körperschaftssteuer unterliegen, ab. Der ermittelte steuerbare Umsatz wird anschließend mit dem sog. Vorteilssatz multipliziert, der den auf dem Tourismus beruhenden Teil des steuerbaren Umsatzes für einzelne Branchen widerspiegelt. Da es zwischen den unterschiedlichen Branchen sehr verschiedene Gewinnmargen gibt, muss das Produkt aus Umsatz x Vorteilssatz anhand von Mindestgewinnsätzen gewichtet werden, die der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung entnommen werden können. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

 

Umsatz x Vorteilssatz x Mindestgewinnsatz = Bemessungsgrundlage

 

Die Vorteilssätze je Branche werden durch die kommunale Satzung festgelegt. Dabei sollte eine möglichst genaue Differenzierung der einzelnen Beitragsgruppen vorgenommen werden, die möglichst alle in der Gemeinde vorhandenen Branchen erfasst.

 

Ein mögliches Beispiel für Vorteilssätze und Mindestgewinnsätze könnte wie folgt aussehen:

 

Beitragsgruppe

Vorteilssatz

Mindestgewinnsatz

Hotels

100 %

10%

Restaurants

80%

15%

Einzelhandel

50%

5%

Ärzte

20%

25%

Für dieses Beispiel könnte sich die Bemessungsgrundlage wie folgt berechnen:

 

Unternehmen

Umsatz

Vorteilssatz

Mindest-gewinnsatz

Bemessungs-grundlage

Hotel A

400.000 €

100%

10%

40.000 €

Hotel B

1.000.000 €

100%

10%

100.000 €

Restaurant A

30.000 €

80%

15%

3.600 €

Restaurant B

500.000 €

80%

15%

60.000 €

Arzt A

400.000 €

20%

25%

20.000 €

Arzt B

50.000 €

20%

25%

2.500 €

Summe

2.380.000 €

 

 

226.100 €

 

Der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag ergibt sich dann aus dem Verhältnis des umlagefähigen Aufwandes im Rahmen des Tourismusbeitrages (z.B. 30.000 €) zur Summe der Bemessungsgrundlagen (226.100 €). Im vorgenannten Beispiel würde der Beitragssatz 13,26% betragen. Daraus würden sich für die Beispielrechnung folgende Tourismusbeiträge ergeben:

 

Unternehmen

Umsatz

Bemessungs-grundlage

Beitragssatz

Tourismus-beitrag

Hotel A

400.000 €

40.000 €

13,26%

5.304

Hotel B

1.000.000 €

100.000 €

13,26%

13.260

Restaurant A

30.000 €

3.600 €

13,26%

477

Restaurant B

500.000 €

60.000 €

13,26%

7.956

Arzt A

400.000 €

20.000 €

13,26%

2.652

Arzt B

50.000 €

2.500 €

13,26%

331

Summe

2.380.000 €

226.100 €

 

29.980

 

Für die Ermittlung der individuellen Bemessungsgrundlage ist somit zunächst die Ermittlung der steuerbaren Umsätze für jedes tourismusbeitragspflichtige Unternehmen erforderlich. Die dazu notwendigen Auskünfte kann die Gemeinde nach § 9 Abs. 3 NKAG von den in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen bereits vor Erlass der entsprechenden Tourismusbeitragssatzung einfordern. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Rates, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen.

 

 


Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Neuaufstellung der Gästebeitragssatzung nach § 10 NKAG und der Tourismusbeitragssatzung nach § 9 NKAG. Für die Bemessung des Tourismusbeitrages soll der steuerbare Umsatz der Beitragspflichtigen im Gemeindegebiet als Beitragsmaßstab zugrunde gelegt werden.   

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: