Herr Vermessungsamtsinspektor Klaus Hollenberg,
geb. am 04.06.1956, wohnhaft in 49152 Bad Essen–Wehrendorf, An der Buddemühle
17, vollendet am 03.06.2021 das 65. Lebensjahr.
Herr Hollenberg hat am 23.11.2020 einen Antrag
auf Versetzung in den Ruhestand zum 01. Juli 2021 gestellt.
Beamtinnen und Beamte treten gemäß § 35 des
Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Ablauf des Monats in den Ruhestand,
in dem sie die Altersgrenze erreichen. Soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres
erreicht.
Beamtinnen und Beamte der Geburtsjahrgänge 1947
bis 1958 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres
zuzüglich eines Monats pro Geburtsjahrgang. Von Geburtsjahrgang 1959 bis 1963 wird
die Regelaltersgrenze um weitere zwei Monate pro Jahrgang erhöht.
Für das Geburtsjahr 1956 gilt eine
Regelaltersgrenze von 65 Jahren plus 10 Monate.
Gemäß § 37 NBG Absatz 1 können Beamtinnen und
Beamte auf Lebenszeit abweichend von § 35 NBG auf Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Es wird ein
Versorgungsabschlag für die Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension
erhoben.
Für Beamtinnen und Beamte, die das 65.
Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Dienstjahre abgeleistet haben, entfällt
dieser Versorgungsabschlag.
Ab dem 01. Juli 2021 wird die Niedersächsische
Versorgungskasse Versorgungsbezüge an Herrn Hollenberg zahlen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze sind für Herrn
Hollenberg erfüllt.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, Herrn
Vermessungsamtsinspektor Klaus Hollenberg gemäß § 37 Absatz 1 des
Niedersächsischen Beamtengesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den Ruhestand
zu versetzen.