Das Verfahren zur Einwerbung, Annahme und
Weiterleitung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an die
Gemeinde ist in § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz und § 26
Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung geregelt.
Demnach entscheidet der Bürgermeister / die
Bürgermeisterin über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen bis zu einem
Wert von 100 Euro. Darüber hinaus kann der Rat die Entscheidung über die
Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000
Euro auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Dies ist für die Gemeinde Bad
Essen durch Ratsbeschluss vom 04.03.2010 vollzogen worden. Über die Annahme von
Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro entscheidet der Rat.
Aus der Anlage sind die der Gemeinde oder den
gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2020 zugegangenen Geld- und Sachzuwendungen
ersichtlich. Bei der Bemessung der Spendenhöhe zur Festlegung der
Entscheidungszuständigkeit sind sog. „Kettenzuwendungen“ zu beachten. Leistet
ein Zuwendungsgeber im Laufe eines Haushaltsjahres mehrere Zuwendungen, deren
Gesamtwert die Wertgrenze von 100 Euro bzw. 2.000 Euro überschreitet, so
entscheidet bereits ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze das
Organ über die Annahme der Zuwendung, das unter Zugrundelegung der Höhe des
Gesamtwertes der Zuwendung für die Entscheidung zuständig ist
(Kettenzuwendung).
Anlagen:
Übersicht Spenden 2020
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, dass gegen die Annahme der Zuwendungen
und Spenden mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro, die der Gemeinde Bad Essen
und den gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2020 zugegangenen sind, keine
Bedenken bestehen.