Der Gemeinde Bad Essen liegt eine Anfrage eines Vorhabenträgers (BR
Teutoburger Immobilien GmbH, Hilter) vor, auf dem Grundstück des ehemaligen
Parkhotels ein „Vital- und Gesundheitsresort“ zu errichten.
Vorgesehen ist der Neubau eines Hotels mit Vollgastronomie, eines
Gesundheitsgebäudes mit großem Wellnessbereich und Residenzwohnungen sowie
einige Ferienhäuser.
Die Gemeinde Bad Essen ist nach dem
Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück ein Standort mit
der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr. Eine Gemeinde mit dieser
besonderen Entwicklungsaufgabe hat für den Übernachtungstourismus und die
Kurerholung innerhalb des Landkreises eine besondere Bedeutung. Hier sollen
Einrichtungen des Fremdenverkehrs schwerpunktmäßig gesichert und entwickelt
werden.
Es ist das Bestreben der Gemeinde Bad Essen,
eine gesundheitsorientierte, touristische Folgenutzung für die ehemalige
Liegenschaft „Parkhotel“ zu etablieren. Insofern entspricht die Zielsetzung der
Gemeinde der Zielsetzung der Regionalplanung des Landkreises Osnabrück und
ergänzt bzw. erweitert das Gesundheits-/Kur- und Beherbergungsangebot in der
Gemeinde, was wiederum zu einer Steigerung der Attraktivität des
Fremdenverkehrs in der Gemeinde insgesamt führt.
Durch die beabsichtigte Überplanung der
ehemaligen „Parkhotel“-Liegenschaft wird zudem auf eine Neuinanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich verzichtet. Die durch die vorherige Nutzung vorhandenen
Infrastruktureinrichtungen, wie Wege und Ver- und Entsorgungssysteme, werden
einer Nachfolgenutzung zugeführt.
Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan Nr. 26 „Auf der
Breede/Kolberger Straße“ (rechtskräftig seit 1980). Die Festsetzungen des
Ursprungsbebauungsplanes, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und der
Zuschnitt der überbaubaren Bereiche, lassen eine Realisierung des Vorhabens in
der vorgesehenen Form nicht zu. Insofern ist der Ursprungsbebauungsplan
entsprechend zu ändern oder ein neuer Bebauungsplan aufzustellen.
Nach § 12 (2) BauGB hat die Gemeinde auf der Grundlage der Anfrage des
Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens zu entscheiden. Auf Grund der o.g. Zielsetzung der
Gemeinde, Erweiterung des Gesundheits-/ Kur- und Übernachtungsangebotes in der
Gemeinde, stellt die Gemeinde nunmehr den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7
„Vital- und Gesundheitsresort“ auf.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt sich aus drei Elementen
zusammen, die die Besonderheit in Abgrenzung zu einem „normalen“ Bebauungsplan
ausmachen, nämlich den Vorhaben- und Erschließungsplan, den
Durchführungsvertrag und eben den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan. Diese
Elemente müssen aufeinander abgestimmt sein.
Die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, dass er auf
ein konkretes Vorhaben bezogen ist. Dieses Vorhaben wird durch den Vorhaben-
und Erschließungsplan des Vorhabenträgers beschrieben. Im Durchführungsvertrag
verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der
Erschließungsmaßnahmen sowie zur Übernahme der Kosten von Planung und
Erschließung.
Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu unterzeichnen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist dann letztlich die formale „Hülle“ bzw.
das „Trägerdokument“, der den Vorhaben- und Erschließungsplan
verfahrensrechtlich in die Bauleitplanung der Gemeinde integriert.
Im weiteren Aufstellungsverfahren ist nun der Vorhaben- und
Erschließungsplan zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abzustimmen und der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu entwickeln. Parallel dazu
erfolgt die Ausarbeitung des Durchführungsvertrages.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet Sonderbauflächen „Kurgebiet“ dar. Die Nutzung „Vital- und
Gesundheitsresort“ entspricht insofern dem s.g. „Entwicklungsgebot“ gemäß § 8
(2) BauGB (Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln).
Anlagen:
1.
Abgrenzung
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7
2.
Abbildung
wirksamer FNP
3.
Abbildung
Bebauungsplan Nr. 26 (Ursprungsplan 1980)
4.
Antrag
der Teutoburger-Immobilien GmbH
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 „Vital- und Gesundheitsresort" aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
2. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren
Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss abzuwickeln.