Die Gemeinde Bad
Essen erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer als
Aufwandssteuer. Grundlage ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Bad Essen aus
dem Jahr 1978, letztmalig aktualisiert im Jahr 2002 im Zuge der Euro-Einführung.
Zur Aufrechterhaltung der Steuergerechtigkeit und der Steuersicherheit bedarf
die Hundesteuersatzung einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage.
Dieser
Beschlussvorlage sind die bisherige Hundesteuersatzung wie auch der Entwurf
einer Neufassung der Hundesteuersatzung als Anlage beigefügt. Die wesentlichen
Änderungen werden nachfolgend beschrieben:
Zu § 2: Steuerpflicht und Haftung
Mit der
Aufwandssteuer wird die private Einkommensverwendung besteuert, die über die
Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht und die Teil des
persönlichen Lebensbedarfes und der persönlichen Lebensführung ist. Daraus
ergibt sich, das juristische Personen nicht Steuerschuldner für die Hundesteuer
sein können, da es einen persönlichen Lebensbedarf und eine persönliche
Lebensführung nur bei natürlichen Personen gibt. Die Formulierung stellt klar,
dass steuerpflichtiger Halter eines Hundes auch derjenige ist der einen Hund im
Interesse einer juristischen Person (Unternehmen, Verein, Organisation) hält.
Zu § 3: Steuermaßstab und Steuersätze
Bemessungsgrundlage
für die Hundesteuer ist weiterhin die Anzahl der in einem Haushalt gehaltenen
Hunde. Der Steuertarif verläuft progressiv bis zum dritten Hund. Die Erträge
aus der Hundesteuer haben sich in den vergangenen Jahren konstant positiv
entwickeln und werden im Haushaltsjahr 2021 rd. 82.000 € betragen. Im
Zusammenhang mit der rechtlichen Anpassung der Hundesteuersatzung kann daher
aus Sicht der Verwaltung auf eine Anhebung der Steuersätze verzichtet werden.
Eine Besonderheit
nimmt die Besteuerung sog. „gefährlicher Hunde“ ein. Die Kommune darf mit der
Hundesteuer den Lenkungszweck mitverfolgen, gerade die Anzahl der als
gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Gebiet zu begrenzen. Sie muss dazu in
der Hundesteuersatzung definieren, welche Hunde sie als gefährlich ansieht und
darf dabei auf entsprechende Definitionen in gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften
zurückgreifen. Solche Vorschriften finden sich sowohl auf bundesrechtlicher
Ebene Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbEinfG) wie auch im Nds.
Hundesgesetz (NHundG). Das Land Niedersachsen hat mit dem NHundG von der
klassischen Rasseliste Abstand genommen, mit der vormals eine Reihe von
eindeutig definierten Hunderassen als gefährlich eingestuft wurden. In § 7
NHundG ist nunmehr geregelt, dass die Behörde erst bei Vorliegen eines
konkreten Verdachts das tatsächliche Gefährdungspotential eines konkreten
Hundes untersuchen und bei Bestätigung des Verdachtes die Gefährlichkeit des
Hundes feststellen muss. Mit dem HundVerbEinfG existiert hingegen aus
Bundesebene weiterhin eine Rechtsgrundlage, die Hunde bestimmter Rassen als gefährlich
einstuft.
Es ist
höchstrichterlich unzweifelhaft geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von
Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie Größe oder
Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, mit dem
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Die Kommune muss
dabei auch nicht solche Hunde von der erhöhten Besteuerung ausnehmen, für die
ein positiver Wesenstest vorliegt. Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 der
Hundesteuersatzung verwendete Umschreibung der individuellen Gefährlichkeit von
Hunden ist durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Wortlaut gebilligt.
Zu § 5: Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
Es steht im
Ermessen der Kommune, ob sie für bestimmte Tatbestände eine Befreiung von oder
eine Ermäßigung auf die Hundesteuer gewährt. Die unter den Buchstaben a. bis g.
aufgeführten Befreiungstatbestände waren auch bisher schon in der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bad Essen enthalten. Gestrichen wurde der
Tatbestand „Hunde, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu
wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden“, da dieser für die Gemeinde Bad
Essen ohne Bedeutung ist.
Neu aufgenommen
wurde die zweijährige Steuerbefreiung für Hunde, die aus Tierheimen übernommen
wurden. Diese Befreiung wird in der Regel von Kommunen gewährt, auf deren
Gebiet sich ein Tierheim befindet und die durch regelmäßige finanzielle
Zuschüsse an den Träger auch an den Aufwendungen für die Heimunterbringung
beteiligt sind. Jeder vermittelte Hund führt damit auch zu einer Entlastung der
Kommune.
Bei den
Tatbeständen für eine Steuerermäßigung wurde die Ermäßigung für „Hunde, die als
Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten – oder Rettungshunde verwendet werden“
gestrichen, da diese Hunde bereits über § 5 Abs. 1 Buchstabe d. einer
Steuerbefreiung unterliegen.
Vollständig
verzichtet wurde auf die Erhebung einer „Zwingersteuer“, mit der die private
Rassehundezucht privilegiert werden soll. In der Rechtsprechung werden gegen
diese Art der Förderung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. In der Gemeinde
Bad Essen kommt die Zwingersteuer bislang nur in einem Fall zur Anwendung.
Zu § 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Der Beginn und das
Ende der Steuerpflicht sollen sich zukünftig an dem Kalendermonat orientieren.
Damit wird die Satzung an die bereits heute praktizierten Gegebenheiten
angepasst.
Zu § 7: Entstehung und Fälligkeit der
Steuerschuld
Auch hierbei
handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der bereits heute gelebten
Praxis.
Zu § 8: Anzeige- und Auskunftspflichten
Die Regelungen
wurden der geänderten Rechtslage angepasst.
Zu § 9: Ordnungswidrigkeiten
Die Regelungen
wurden der geänderten Rechtslage angepasst.
Zu § 10: Inkrafttreten
Da es sich bei der
Hundesteuer um eine Jahressteuer handelt, ist es sinnvoll, die vorgenommenen
Änderungen mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten zu lassen.
Anlagen:
Hundesteuersatzung – alt
Hundesteuersatzung - neu
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung für die Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden / in der geänderten Fassung.