Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung
Vorlage
BV/FD2/2021/291
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Bad Essen erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer als Aufwandssteuer. Grundlage ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Bad Essen aus dem Jahr 1978, letztmalig aktualisiert im Jahr 2002 im Zuge der Euro-Einführung. Zur Aufrechterhaltung der Steuergerechtigkeit und der Steuersicherheit bedarf die Hundesteuersatzung einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

 

Dieser Beschlussvorlage sind die bisherige Hundesteuersatzung wie auch der Entwurf einer Neufassung der Hundesteuersatzung als Anlage beigefügt. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend beschrieben:

 

Zu § 2: Steuerpflicht und Haftung

Mit der Aufwandssteuer wird die private Einkommensverwendung besteuert, die über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht und die Teil des persönlichen Lebensbedarfes und der persönlichen Lebensführung ist. Daraus ergibt sich, das juristische Personen nicht Steuerschuldner für die Hundesteuer sein können, da es einen persönlichen Lebensbedarf und eine persönliche Lebensführung nur bei natürlichen Personen gibt. Die Formulierung stellt klar, dass steuerpflichtiger Halter eines Hundes auch derjenige ist der einen Hund im Interesse einer juristischen Person (Unternehmen, Verein, Organisation) hält.

 

Zu § 3: Steuermaßstab und Steuersätze

Bemessungsgrundlage für die Hundesteuer ist weiterhin die Anzahl der in einem Haushalt gehaltenen Hunde. Der Steuertarif verläuft progressiv bis zum dritten Hund. Die Erträge aus der Hundesteuer haben sich in den vergangenen Jahren konstant positiv entwickeln und werden im Haushaltsjahr 2021 rd. 82.000 € betragen. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Anpassung der Hundesteuersatzung kann daher aus Sicht der Verwaltung auf eine Anhebung der Steuersätze verzichtet werden.

 

Eine Besonderheit nimmt die Besteuerung sog. „gefährlicher Hunde“ ein. Die Kommune darf mit der Hundesteuer den Lenkungszweck mitverfolgen, gerade die Anzahl der als gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Gebiet zu begrenzen. Sie muss dazu in der Hundesteuersatzung definieren, welche Hunde sie als gefährlich ansieht und darf dabei auf entsprechende Definitionen in gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften zurückgreifen. Solche Vorschriften finden sich sowohl auf bundesrechtlicher Ebene Hundeverbringungs- und  -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbEinfG) wie auch im Nds. Hundesgesetz (NHundG). Das Land Niedersachsen hat mit dem NHundG von der klassischen Rasseliste Abstand genommen, mit der vormals eine Reihe von eindeutig definierten Hunderassen als gefährlich eingestuft wurden. In § 7 NHundG ist nunmehr geregelt, dass die Behörde erst bei Vorliegen eines konkreten Verdachts das tatsächliche Gefährdungspotential eines konkreten Hundes untersuchen und bei Bestätigung des Verdachtes die Gefährlichkeit des Hundes feststellen muss. Mit dem HundVerbEinfG existiert hingegen aus Bundesebene weiterhin eine Rechtsgrundlage, die Hunde bestimmter Rassen als gefährlich einstuft.

 

Es ist höchstrichterlich unzweifelhaft geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie Größe oder Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Die Kommune muss dabei auch nicht solche Hunde von der erhöhten Besteuerung ausnehmen, für die ein positiver Wesenstest vorliegt. Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hundesteuersatzung verwendete Umschreibung der individuellen Gefährlichkeit von Hunden ist durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Wortlaut gebilligt.

 

Zu § 5: Steuerbefreiung, Steuerermäßigung

Es steht im Ermessen der Kommune, ob sie für bestimmte Tatbestände eine Befreiung von oder eine Ermäßigung auf die Hundesteuer gewährt. Die unter den Buchstaben a. bis g. aufgeführten Befreiungstatbestände waren auch bisher schon in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bad Essen enthalten. Gestrichen wurde der Tatbestand „Hunde, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden“, da dieser für die Gemeinde Bad Essen ohne Bedeutung ist.

 

Neu aufgenommen wurde die zweijährige Steuerbefreiung für Hunde, die aus Tierheimen übernommen wurden. Diese Befreiung wird in der Regel von Kommunen gewährt, auf deren Gebiet sich ein Tierheim befindet und die durch regelmäßige finanzielle Zuschüsse an den Träger auch an den Aufwendungen für die Heimunterbringung beteiligt sind. Jeder vermittelte Hund führt damit auch zu einer Entlastung der Kommune.

 

Bei den Tatbeständen für eine Steuerermäßigung wurde die Ermäßigung für „Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten – oder Rettungshunde verwendet werden“ gestrichen, da diese Hunde bereits über § 5 Abs. 1 Buchstabe d. einer Steuerbefreiung unterliegen.

 

Vollständig verzichtet wurde auf die Erhebung einer „Zwingersteuer“, mit der die private Rassehundezucht privilegiert werden soll. In der Rechtsprechung werden gegen diese Art der Förderung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. In der Gemeinde Bad Essen kommt die Zwingersteuer bislang nur in einem Fall zur Anwendung.  

 

Zu § 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht

Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht sollen sich zukünftig an dem Kalendermonat orientieren. Damit wird die Satzung an die bereits heute praktizierten Gegebenheiten angepasst.

 

Zu § 7: Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der bereits heute gelebten Praxis.

 

Zu § 8: Anzeige- und Auskunftspflichten

Die Regelungen wurden der geänderten Rechtslage angepasst.

 

Zu § 9: Ordnungswidrigkeiten

Die Regelungen wurden der geänderten Rechtslage angepasst.  

 

Zu § 10: Inkrafttreten

Da es sich bei der Hundesteuer um eine Jahressteuer handelt, ist es sinnvoll, die vorgenommenen Änderungen mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten zu lassen.

 

 


Anlagen:

Hundesteuersatzung – alt

Hundesteuersatzung - neu

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung für die Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden / in der geänderten Fassung.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: