Betreff
Wasserverband Wittlage - Umstellung der privatrechtlichen Wasser- und Abwasserentgelte auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge
Vorlage
BV/FD2/2021/296
Aktenzeichen
81 13 14
Art
Beschlussvorlage

Der Wasserverband Wittlage ist ein Zweckverband nach dem Nds. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Er ist hervorgegangen aus der Fusion zwischen dem ehemaligen Wasserverband Wittlage als Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Wegezweckverband Wittlage als Zweckverband nach dem NKomZG. Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Bad Essen, Belm, Bissendorf, Bohmte und Ostercappeln. Grundlage für die Tätigkeiten des Verbandes ist die Verbandsordnung des Wasserverbandes Wittlage vom 18.07.2012 in der Fassung der zweiten Änderung vom 05.10.2017. Der Verband nimmt demnach für seine Verbandsmitglieder u.a. die öffentlichen Aufgaben der Trinkwasserversorgung (mit Ausnahme der Gemeinde Bissendorf) und der Abwasserbeseitigung wahr.

 

Bereits im Jahr 2006 wurde vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechungen die Erhebung der Gebühren und Beiträge für die Trinkwasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung durch den Wasserverband auf privatrechtliche Entgelte umgestellt. Die bis dahin geltenden gemeindlichen Satzungen wurden durch sog. Rumpfsatzungen ersetzt, die lediglich noch den Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung regeln, da dieser durch den Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz nicht eigenständig durchgesetzt werden konnte.

 

Zur Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechtes an die Vorgaben der Europäischen Union wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch Änderung des § 2 Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Diese Neuregelung führt u.a. dazu, dass die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Abwasserbeseitigung zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen wird. Für die Anschlussnehmer würde sich die Leistungserbringung dadurch zunächst um 19% erhöhen. Nach Berechnungen des Verbandes würde der Abwasserpreis auch unter Berücksichtigung möglicher Vorsteuerabzüge für Investitionsmaßnahmen immer noch um rund 10% steigen. Eine Umsatzbesteuerung könnte lediglich durch die Umstellung der privatrechtlichen Entgelte auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge verhindert werden.

 

Im Gegensatz zur Abwasserentsorgung unterliegt die Trinkwasserversorgung in jedem Fall der Umsatzbesteuerung. Gleichwohl hat sich die Verbandsversammlung auch für eine Umstellung der Trinkwasserversorgung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge ausgesprochen, da die Ermittlung der notwendigen Daten und die Erstellung der Kalkulationen innerhalb eines Systems deutliche Synergien mit sich bringen würde, der Verwaltungsvollzug nach einheitlichen rechtlichen Vorgaben in beiden Aufgabenbereichen einfacher wäre und die Abrechnung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen eines gemeinsamen Verwaltungsaktes sinnvoller und kundenfreundlicher sei.

 

Die Umstellung der Abgaben für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung erfordert eine Anpassung der entsprechenden Satzungen durch den Wasserverband. Als Zweckverband nach dem NKomZG verfügt der Verband über die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass dieser Satzungen. Das gilt auch für den Anschluss- und Benutzungszwang. Die Rumpfsatzungen der Mitgliedskommunen sind nicht mehr erforderlich und können aufgehoben werden. Im Einzelnen sollen folgende Satzungen erlassen werden:

 

  • Wasserabgabensatzung

o   Aufwand für die Herstellung der öffentl. Wasserversorgungsanlagen

o   Kostenerstattung für Hausanschlüsse

o   Benutzungsgebühren für Inanspruchnahme der öffentl. Wasserversorgungsanlagen

 

  • Wasserversorgungssatzung

o   Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschlusszwang

 

  • Abwasserabgabensatzung

o   Aufwand für die Herstellung zentraler öffentl. Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen

o   Erstattung für zusätzliche Grundstücksanschlüsse

o   Benutzungsgebühren für Inanspruchnahme der öffentl. Abwasserbeseitigungseinrichtungen

 

  • Abwasserentsorgungssatzung

o   Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser/Niederschlagswasser

 

Die Entwürfe der erforderlichen Satzungen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Sie wurden von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 15.06.2021 einstimmig beschlossen und den Mitgliedskommunen zur Beratung in den Gremien übermittelt. Die abschließende Beschlussfassung erfolgt dann in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes.

 

 


Anlagen:

1)      Wasserabgabensatzung

2)      Wasserversorgungssatzung

3)      Abwasserabgabensatzung

4)      Abwasserentsorgungssatzung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt:

 

  1. Der Umstellung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche Abgaben auf Grundlage der vom Wasserverband Wittlage vorgelegten Satzungen zum 01.01.2022 wird zugestimmt.
  2. Die Satzung der Gemeinde Bad Essen über die zentrale Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung) vom 09.03.2006 wird mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben.
  3. Die Satzung der Gemeinde Bad Essen über die Entwässerung der Grundstücke, über den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und über deren Benutzung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen vom 09.03.2006 wird mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben.
  4. Die Vertreter der Gemeinde Bad Essen in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Wittlage werden angewiesen, entsprechend zu votieren.   

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: