Der Wasserverband
Wittlage ist ein Zweckverband nach dem Nds. Gesetz über kommunale
Zusammenarbeit (NKomZG). Er ist hervorgegangen aus der Fusion zwischen dem
ehemaligen Wasserverband Wittlage als Wasser- und Bodenverband nach dem
Wasserverbandsgesetz und dem Wegezweckverband Wittlage als Zweckverband nach
dem NKomZG. Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Bad Essen, Belm, Bissendorf,
Bohmte und Ostercappeln. Grundlage für die Tätigkeiten des Verbandes ist die
Verbandsordnung des Wasserverbandes Wittlage vom 18.07.2012 in der Fassung der
zweiten Änderung vom 05.10.2017. Der Verband nimmt demnach für seine
Verbandsmitglieder u.a. die öffentlichen Aufgaben der Trinkwasserversorgung
(mit Ausnahme der Gemeinde Bissendorf) und der Abwasserbeseitigung wahr.
Bereits im Jahr
2006 wurde vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechungen die Erhebung der
Gebühren und Beiträge für die Trinkwasserversorgung und für die
Abwasserbeseitigung durch den Wasserverband auf privatrechtliche Entgelte
umgestellt. Die bis dahin geltenden gemeindlichen Satzungen wurden durch sog.
Rumpfsatzungen ersetzt, die lediglich noch den Anschluss- und Benutzungszwang
für die öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
regeln, da dieser durch den Wasser- und Bodenverband nach dem
Wasserverbandsgesetz nicht eigenständig durchgesetzt werden konnte.
Zur Anpassung des
nationalen Umsatzsteuerrechtes an die Vorgaben der Europäischen Union wurde die
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch Änderung des § 2 Umsatzsteuergesetz
neu geregelt. Diese Neuregelung führt u.a. dazu, dass die Erhebung
privatrechtlicher Entgelte für die Abwasserbeseitigung zukünftig der
Umsatzbesteuerung unterliegen wird. Für die Anschlussnehmer würde sich die
Leistungserbringung dadurch zunächst um 19% erhöhen. Nach Berechnungen des
Verbandes würde der Abwasserpreis auch unter Berücksichtigung möglicher
Vorsteuerabzüge für Investitionsmaßnahmen immer noch um rund 10% steigen. Eine
Umsatzbesteuerung könnte lediglich durch die Umstellung der privatrechtlichen
Entgelte auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge verhindert werden.
Im Gegensatz zur
Abwasserentsorgung unterliegt die Trinkwasserversorgung in jedem Fall der
Umsatzbesteuerung. Gleichwohl hat sich die Verbandsversammlung auch für eine
Umstellung der Trinkwasserversorgung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und
Beiträge ausgesprochen, da die Ermittlung der notwendigen Daten und die
Erstellung der Kalkulationen innerhalb eines Systems deutliche Synergien mit
sich bringen würde, der Verwaltungsvollzug nach einheitlichen rechtlichen
Vorgaben in beiden Aufgabenbereichen einfacher wäre und die Abrechnung
gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen eines gemeinsamen
Verwaltungsaktes sinnvoller und kundenfreundlicher sei.
Die Umstellung der
Abgaben für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung erfordert
eine Anpassung der entsprechenden Satzungen durch den Wasserverband. Als
Zweckverband nach dem NKomZG verfügt der Verband über die rechtlichen
Voraussetzungen zum Erlass dieser Satzungen. Das gilt auch für den Anschluss-
und Benutzungszwang. Die Rumpfsatzungen der Mitgliedskommunen sind nicht mehr
erforderlich und können aufgehoben werden. Im Einzelnen sollen folgende
Satzungen erlassen werden:
- Wasserabgabensatzung
o
Aufwand
für die Herstellung der öffentl. Wasserversorgungsanlagen
o
Kostenerstattung
für Hausanschlüsse
o
Benutzungsgebühren
für Inanspruchnahme der öffentl. Wasserversorgungsanlagen
- Wasserversorgungssatzung
o
Anschluss-
und Benutzungsrecht / Anschlusszwang
- Abwasserabgabensatzung
o
Aufwand
für die Herstellung zentraler öffentl. Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen
o
Erstattung
für zusätzliche Grundstücksanschlüsse
o
Benutzungsgebühren
für Inanspruchnahme der öffentl. Abwasserbeseitigungseinrichtungen
- Abwasserentsorgungssatzung
o
Anschluss-
und Benutzungszwang für Schmutzwasser/Niederschlagswasser
Die Entwürfe der
erforderlichen Satzungen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Sie
wurden von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 15.06.2021 einstimmig
beschlossen und den Mitgliedskommunen zur Beratung in den Gremien übermittelt.
Die abschließende Beschlussfassung erfolgt dann in der Verbandsversammlung des
Wasserverbandes.
Anlagen:
1) Wasserabgabensatzung
2) Wasserversorgungssatzung
3) Abwasserabgabensatzung
4) Abwasserentsorgungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Bad Essen beschließt:
- Der
Umstellung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung von
privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche Abgaben auf Grundlage der vom
Wasserverband Wittlage vorgelegten Satzungen zum 01.01.2022 wird
zugestimmt.
- Die
Satzung der Gemeinde Bad Essen über die zentrale Wasserversorgung
(Wasserversorgungssatzung) vom 09.03.2006 wird mit Ablauf des 31.12.2021
aufgehoben.
- Die
Satzung der Gemeinde Bad Essen über die Entwässerung der Grundstücke, über
den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und über
deren Benutzung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen vom 09.03.2006 wird mit
Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben.
- Die
Vertreter der Gemeinde Bad Essen in der Verbandsversammlung des
Wasserverbandes Wittlage werden angewiesen, entsprechend zu votieren.