Betreff
Friedhofs- und Bestattungswesen; Angebot neuer Bestattungsformen
Vorlage
BV/FD2/2021/297
Art
Beschlussvorlage

Die Bestattungskultur unterliegt einem stetigen Wandel, der auch vor dem ländlichen Raum nicht Halt macht. Die Familienstrukturen haben sich verändert. Familienmitglieder leben heute oft weit voneinander entfernt, sodass die traditionelle Grabpflege innerhalb der Familie vielfach nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Diese Entwicklung führt zu einer steigenden Nachfrage nach pflegeleichten Grabarten auf den Friedhöfen und zu einer stetig wachsenden Anzahl an Urnenbestattungen. Den damit verbundenen Herausforderungen muss sich auch die Gemeinde Bad Essen mit ihren vier kommunalen Friedhöfen stellen.

 

Erd-Rasengrabanlagen

Seit dem Jahr 2010 bietet die Gemeinde daher auf dem Friedhof Bad Essen das Rasen-Urnengrab als zusätzliche Bestattungsform an. Inzwischen besteht die Möglichkeit dieser Bestattungsform auf allen vier kommunalen Friedhöfen und erfreut sich einer regen Nachfrage. Zugleich erreicht die Gemeinde vermehrt der Wunsch, eine solche pflegeleichte Art der Grabstätten auch für Sargbestattungen anzubieten.

 

Bei der Ausweisung einer Rasengrabanlage für Sargbestattungen muss berücksichtigt werden, dass eine Bestattung im Sarg deutlich mehr Fläche in Anspruch nimmt als eine Urnenbestattung. Die Anlage einer solchen Fläche als zusammenhängendes Grabfeld, entsprechend der vorhandenen Rasengrabanlagen für Urnenbestattungen, würde bedeuten, dass zusätzliche Bereiche der Friedhöfe in Anspruch genommen werden müssten. Dies wäre z.B. auf der vorhandenen Erweiterungsfläche des Friedhofes Bad Essen möglich. Diese Fläche ist östlich der vorhandenen Außenhecke in direkter Nachbarschaft zum Parkstreifen an der Niedersachsenstraße gelegen. Neben der eher ungünstigen Lage spricht gegen eine Verwendung dieser Fläche auch die Tatsache, dass anschließend keine Erweiterungsflächen mehr für den Friedhof Bad Essen zur Verfügung stehen würden. Auf den anderen drei Friedhöfen besteht zudem nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zusammenhängenden Erweiterungsflächen für eine neue Rasengrabanlage.

 

Alternativ wurde seitens der Verwaltung daher geprüft, inwieweit bereits heute größere Grabstätten ungenutzt sind. Diese, in der Regel durch Rückgabe frei gewordenen Grabstätten, sind bereits heute als Rasenflächen eingesät und unterliegen der Pflege durch die Gemeinde. Es müssten dadurch keine zusätzlichen Friedhofsflächen in Anspruch genommen werden und zudem würde sich das Erscheinungsbild der Friedhöfe im Vergleich zum Status quo nicht verändern.

 

In einer ersten überschlägigen Prüfung wurden die freien Grabstellen auf Grabstätten ab einer Größe von vier Stellen ermittelt. Erfahrungsgemäß können diese größeren Grabstätten maximal als Zweier-Grabstätten weiter vergeben werden. Dabei wünschen sich die Nutzer grundsätzlich eher zwei nebeneinander als zwei hintereinander gelegene Grabstellen, sodass dann regelmäßig zwei hinterliegende Gräber ungenutzt bleiben würden. Alternativ müssten vorhandene Grabstellen als Stichweg gepflastert werden, um die hinterliegenden Grabstellen erreichen zu können. Über alle Friedhöfe hinweg konnten rd. 2.000 freie Grabstellen auf den größeren Grabstätten ermittelt werden, sodass auf allen vier Friedhöfen relativ kurzfristig ein Angebot für Sargbestattungen in einem Rasengrab angeboten werden könnte.

 

Während bei den vorhandenen Rasengrabanlagen für Urnenbestattungen die Namen der Verstorbenen auf einer zentralen Stele bzw. auf einem zentralen Stein vermerkt werden, ist für die Rasengrabanlagen für Sargbestattungen vorgesehen, die Namen der Verstorbenen jeweils auf einer Grabplatte festzuhalten, die in Höhe der Grasnarbe direkt am Grab eingearbeitet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Rasenfläche weiterhin maschinell gemäht werden kann. Größe, Form, Material und Art der Beschriftung der Grabplatte werden durch die Gemeinde vorgegeben. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätten ist – wie auch bei den Rasengrabanlagen für Urnenbestattungen – nicht möglich. Die Rasengrabanlagen für Erdbestattungen werden entsprechend den Rasengrabanlagen für Urnenbestattungen als Reihengrabanlagen ausgestaltet, d.h., dass die Erwerber keinen Einfluss darauf haben, welche konkrete Grabstelle ihnen zur Verfügung gestellt wird. Die Auswahl trifft die Friedhofsverwaltung. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes von 25 Jahren zu verlängern.

 

Urnen-Familiengrabanlage

Auf dem Friedhof Bad Essen besteht eine freie und erhaltenswerte Groß-Grabanlage, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Im Rahmen einer Begehung durch den zuständigen Fachausschuss am 22.09.2020 waren sich die teilnehmenden Ausschussmitglieder darin einig, dass sich diese Grabstelle sehr gut für die Anlegung einer Urnen-Familiengrabstätte anbieten würde. Dabei sollen jeweils bis zu vier Urnen in einer Hülse übereinander bestattet werden können. Die Hülse wird durch einen Deckel verschlossen, in welchem die Namen der Verstorbenen eingraviert werden. Die Grabstellen sollen als Urnen-Wahlgräber vergeben werden, mit einer Laufzeit von 30 Jahren und der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung. 

 

Gebühren

Das Angebot einer neuen Bestattungsform erfordert gleichzeitig die Kalkulation einer Gebühr für dieses Angebot. Bei der Erd-Rasengrabanlage entsprechen die Bestattungsgebühren denen einer Sargbestattung (Ziffer 2.1 der Gebührensatzung); bei der Urnen-Familiengrabanlage denen einer Urnenbestattung (Ziffer 2.2 der Gebührensatzung). Die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden entsprechend der sonstigen Reihengrabstellen für die Erd-Rasengräber bereits mit der Grabnutzungsgebühr bei Erwerb der Grabstelle für den gesamten Nutzungszeitraum von 25 Jahren erhoben. Da es sich bei der Urnen-Familiengrabanlage um eine Wahlgrabstätte handelt, werde für diese die Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich erhoben. Die Kosten für die Grabplatte bzw. die Urnenhülse und deren Beschriftung werden entsprechend der von den Rasen-Urnengrabstellen bekannten Praxis direkt an die Nutzungsberechtigten weitergegeben.

 

Bei der Ermittlung der Gebühren für die Grabnutzungsrechte spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Für die Erd-Rasengrabanlage entspricht der Flächenverbrauch dem der sonstigen Sargbestattungen (2,86 m²), für die Urnen-Familiengrabanlage dem der sonstigen Urnenbestattungen (0,24 m²). Diese Fläche wird entsprechend der Kalkulation für die Rasen-Urnengrabstellen mit einem Zuschlag für den Pflegeaufwand erhöht, der während der Nutzungsdauer durch das Friedhofspersonal erbracht werden muss (0,3 p.a.). Die Laufzeit der Grabanlage entspricht dem Nutzungsrecht für Erd-Reihengräber von 25 Jahren bzw. für Urnen-Wahlgräber von 30 Jahren. Für die Urnen-Familiengrabanlage werden weitere Zuschläge für Rüstzeiten und Infrastruktur (1,0) sowie ein Tiefenzuschlag für die erstmalige Versenkung der Urnenhülse (1,0) erhoben.

 

Die Anzahl der voraussichtlichen Inanspruchnahme der neuen Bestattungsangebote kann zunächst nur geschätzt werden. Verwaltungsseitig wird für die Erd-Rasengrabanlage zunächst von 20 Fällen je Jahr ausgegangen. Bei der Urnen-Familiengrabanlage wird eine Inanspruchnahme von zwei Stellen je Jahr kalkuliert. Auf Grundlage dieser Kalkulation ergibt sich für die Inanspruchnahme der Rasengrabanlage für Sargbestattungen eine Grabnutzungsgebühr in Höhe von 1.200,- € (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) und für die Urnen-Familiengrabanlage eine Gebühr von 1.042 € (zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühren). Hinzu kommen neben den Bestattungsgebühren (Sargbestattung = 305 €; Urnenbestattung = 206 €) und evtl. Kosten für eine Nutzung der Friedhofskapelle (517 €) noch die Kosten für die jeweiligen Grabzeichen und deren Beschriftung. Bei der Erd-Rasengrabanlage sind dies die Kosten für die Grabplatte (160 €) und deren Beschriftung (15 € je Buchstabe). Für das Urnen-Familiengrab muss bei Erwerb der Grabstätte die Urnenhülse zur Aufnahme der Urnen erworben werden (688 €). Anschließend wird bei jedem folgenden Bestattungsvorgang ein entsprechendes Namensschild mit dem Namen der verstorbenen Person angefertigt und auf dem Deckel der Urnenhülse befestigt (58 €).

 

Insgesamt fallen somit für eine Bestattung im Erd-Rasengrab einmalig Kosten von rd. 2.300 €  an (mit Kapellenbenutzung und Namensgravur von 10 Buchstaben). Folgekosten entstehen nicht mehr. Für eine Bestattung im der Urnen-Familiengrab fallen 1.730 € beim Erwerb der Grabstäte und anschließend jährlich 64 € für Friedhofsunterhaltungsgebühren an. Im Falle einer Bestattung auf der Grabstätte entstehen Kosten von rd. 1.306 € (mit Kapellenbenutzung).


Anlagen:

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2017

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt:

1.    die Bestattungsform des Erd-Rasenreihengrabes zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf allen vier kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Bad Essen anzubieten;

2.    die Bestattungsform des Urnen-Familiengrabes zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf dem Friedhof Bad Essen anzubieten;

3.    die Anpassung der Friedhofsgebührensatzung für die vorgenannten Bestattungsformen in der vorliegenden / in der geänderten Fassung. 

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: