Aufgrund aktueller
Entwicklungen ist die Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen vom 13.12.2018
anzupassen:
Gärtnerische Gestaltung von Grabstellen
Die
Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen bestimmt, dass alle Grabstätten auf den
kommunalen Friedhöfen gärtnerisch angelegt und dauerhaft instandgehalten werden
müssen. Die Gestaltung der Grabstätten ist dabei dem Gesamtcharakter des
Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Aus der Vorgabe der „gärtnerischen
Gestaltung“ wird abgeleitet, dass Grabplatten, die mehr als 40% der Grundfläche
der Grabstätte bedecken, nicht zugelassen sind.
Mit dem Verbot der
übermäßigen Bedeckung von Grabstätten werden grundsätzlich zwei Ziele verfolgt:
Zum einen ist es für den Verwesungsprozess bei Erdbegräbnissen erforderlich,
dass ausreichend Sauerstoff und Feuchtigkeit in den Boden gelangen können. Zum
anderen soll durch eine „überwiegend gärtnerische Gestaltung“ der Grabstellen
sichergestellt werden, dass der Charakter der Friedhöfe als Grünanlagen und das
Angebot an Blühpflanzen erhalten bleiben.
Insbesondere bei
Urnengrabstätten führt die flächenmäßige Begrenzung der Abdeckung der Grabstätte
zu Problemen. In die Berechnung der bedeckten Fläche ist auch eine vorhandene
Grabumrandung einzubeziehen. Durch diese wird die Fläche der Urnengrabstätten
bereits bis zu 25% bedeckt, sodass eine weitere Aufbringung von Grabsteinen
oder Trittplatten sehr schnell zu einer Überschreitung der zulässigen Abdeckung
von 40% führt. Der Ausschuss für Wirtschaft, Marketing, Verkehr, öffentliche
Einrichtungen und Kultur hat diese Thematik in seiner Sitzung am 23.06.2020
beraten und den Beschluss gefasst, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern,
dass zukünftig bis zu 60% der Grundfläche einer Urnengrabstelle mit
Grabplatten, Grabsteinen und ähnlichen Bedeckungen versehen werden dürfen.
Darin eingeschlossen ist auch eine mögliche Umrandung der Grabstelle.
Die entsprechenden
Regelungen sind in § 17 der Friedhofssatzung aufgenommen worden.
Neue Bestattungsformen
Auf vielfachen
Wunsch aus der Bevölkerung und in Abstimmung mit dem zuständigen Fachausschuss
sollen auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Bad Essen zusätzliche
Bestattungsformen angeboten werden (siehe hierzu auch Beschlussvorlage
BV/FD2/2021/297). Die entsprechenden Regelungen dazu werden in § 12 der
Friedhofssatzung festgeschrieben.
Anlagen:
Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen vom 13.12.2018 in der vorliegenden / in der geänderten Fassung.