Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
b) Bebauungsplan Nr. 81 "Sonnenwinkel", Bad Essen
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Planungsanlass der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel“ (im Parallelverfahren)
ist die planungsrechtliche Sicherung der Erweiterung (Aus- und Umbau, auch tlw.
Neubau) der hier in der Gemeinde Bad Essen im Ortsteil Essenerberg
bereits seit 2007 bestehenden Familienferienstätte.
Im Jahr 2007 übernahm der Kinderhaus Bad Essen e.V. (jetzt Kinderhaus
Wittlager Land gGmbH) das vormalige Müttergenesungsheim. Das „Haus
Sonnenwinkel“ ist dabei ein Angebot der Kinderhaus Wittlager Land gGmbH. Die
Kinderhaus Wittlager Land gGmbH ist bereits seit mehr als 30 Jahren mit der
Durchführung erzieherischer Hilfen betraut. Nach der Gründung des Vereins im
Jahre 1976 stand zunächst die stationäre Erziehungshilfe unter Wahrung einer
konsequenten Familienorientierung im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns.
Den Verantwortlichen gelang es immer wieder durch innovative Ansätze aktuelle
Entwicklungen in der Jugendhilfe aufzugreifen und durch Modellprojekte Akzente
zu setzen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Standortes „Haus Sonnenwinkel“,
Meller Straße 3, 49152 Bad Essen, plante der Träger Kinderhaus Wittlager Land
e.V. sowohl eine konzeptionelle Entwicklung sowie eine Erweiterung und
Sanierung des Standortes, um die eigenständige Wirtschaftlichkeit des
Standortes sicher zu stellen.
Obwohl der geplante Neubau eines Bettenhauses mit 70 Zimmern und
verschiedenen Funktions- und Seminarräumen auf Grund fehlender Förderung
aktuell nicht umgesetzt werden kann, soll mit dem Planverfahren die
Standortsicherung und Erweiterungsfähigkeit abgesichert werden.
Ein Planungserfordernis ergab sich
insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 3 BauGB aufgeführten
Belange (Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien sowie die Belange des
Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung).
Ob und inwieweit die von der Gemeinde hier angestrebten Ziele (Erweiterung/Erhalt der Familienferienstätte) auch oder ggf. sogar besser an anderen Standorten verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 (3) BauGB ohne Belang. Insbesondere die städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen Erweiterung der hier bestehenden Familienferienstätte schließt andere Standortalternativen aus.
Für den bestehenden Standort der Familienferienstätte ist im
wirksamen FNP der Gemeinde keine Darstellung getroffen worden. Hier bedeutet:
keine besondere Darstellung = Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr.
9a BauGB. Der nördliche Teilbereich des Standortes liegt im
Trinkwassergewinnungsgebiet. Eine künftige Nutzung des Bereiches als
Gemeinbedarfsfläche/Familienferienstätte bedarf insofern einer Änderung der
Darstellungen des FNP.
Nach dem Raumordnungsprogramm des
Landkreises Osnabrück (RROP) sind für den Standort der Familienferienstätte
keine Darstellungen getroffen. Im Westen, Norden und Osten grenzt ein
Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft an,
im Süden ein Vorsorgegebiet für
Landwirtschaft (auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen
landwirtschaftlichen Ertragspotentials). Der „Wittekindsweg“ ist als regional
bedeutsamer Wanderweg (Wandern) gekennzeichnet.
Insofern ist – gemessen an den
Darstellungen des RROPs – eine planungsrechtliche Sicherung der Familienferienstätte
mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung vereinbar.
Das Plangebiet liegt im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wiehengebirge und nördliches Osnabrücker
Hügelland“, verordnet 28.09.2009 und hier in der s.g. „Pufferzone“. Der Landkreis
Osnabrück hat das Plangebiet inzwischen aus dem LSG entlassen. Auf die
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Landkreis Osnabrück OS 50 („Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker
Hügelland") vom 28. Sep. 2009 im Gebiet der Gemeinde Bad Essen vom 13.
Juli 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 17,
15.09.2020, wird verwiesen.
Neben bzw. parallel zur Änderung
des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es erforderlich, einen
Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für das gesamte Gelände der
Familienferienstätte aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage für daran
anschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie
die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
fand zwischen dem 08.08.2018 und dem 10.09.2018 statt.
Gegenüber der Abgrenzung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
Nr. 81 „Sonnenwinkel" in
der Fassung der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde die
Erweiterung der Geltungsbereiche der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
Nr. 81 „Sonnenwinkel" im
Südwesten des Plangebietes erforderlich, um hier zusätzliche Stellplätze
anlegen zu können.
Des Weiteren wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel" im Nordwesten
verkleinert. Die hier vormals festgesetzte Waldfläche wird nicht mehr in den
Geltungsbereich einbezogen, da in diesem Bereich keine Umnutzungen stattfinden
und so eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht
erforderlich ist.
Die einmonatige öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sowie
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand
zwischen dem 05.05.2021 und 07.06.2021 statt. Sämtliche Stellungnahmen und
Anregungen wurden vom Plan bearbeitenden Büro aufgelistet und mit
Abwägungsvorschlägen versehen, die der Anlage beigefügt sind.
Anlagen:
1. Lageplan 59. Änderung FNP
2. Planbild 59. Änderung FNP
3. Planzeichenerklärung 59. Änderung FNP
4. Begründung 59. Änderung FNP
5. Lageplan B-Plan Nr. 81
6. Planbild B-Plan Nr. 81
7. Planzeichenerklärung B-Plan Nr. 81
8. Textliche Festsetzungen B-Plan Nr. 81
9. Begründung B-Plan Nr. 81
10. Faunistische Kartierung Brutvögel
11. Fachbeitrag Artenschutz Fledermäuse
12. Umweltbericht
13. Abwägungsunterlagen zur 2. Auslegung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
Die
eingegangenen Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zur 59. Änderung des
Flächennutzungsplanes in Bad Essen wie folgt zu behandeln:
1…
2…
3...
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung nach dem Vorschlag des
Planbearbeiters;
2.
Die 59.
Änderung des Flächennutzungsplanes mit den vorstehend beschlossenen
Änderungen/in der vorgelegten Fassung
3.
Die
eingegangenen Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 81
„Sonnenwinkel“, Bad Essen wie folgt zu behandeln:
1...
2…
3…
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung nach dem Vorschlag des
Planbearbeiters;
4.
Den
Bebauungsplan Nr. 81 „Sonnenwinkel“, Bad Essen bestehend aus Planteilen mit
textlichen und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung mit den
vorstehend beschlossenen Änderungen/in der vorgelegten Fassung als Satzung
Haushaltsmittel |
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stehen
bei Konto 427100.93000.51110 zur Verfügung |
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Deckungsvorschlag: |
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Sonstiges |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
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ist
nicht erforderlich |
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wird
noch vorgenommen |
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ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung |