-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 87 „Östlich Wiesenstraße“, den vorhandenen Siedlungsbereich
im Nordwesten des Ortsteils Lintorf weiterzuentwickeln und die in der
Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen.
In der Ortschaft Lintorf besteht Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen. Die
Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der
Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke
in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung
zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Wohnbauflächen für
die Eigenentwicklung der Ortschaft Lintorf auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen,
dass Lintorf eine historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die
Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die
Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu
fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Lintorf) besteht eine Nachfrage nach
Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf
das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern
bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem
Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung
und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften
das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen
Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche
Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses
ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem
Bestand zu sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu
vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von Wohnbauflächen wird erreicht, dass das
innerhalb der Ortschaft vorhandene Baulandpotential einer Bebauung zugeführt
werden kann.
Dies entspricht auch
einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Nach § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan,
wenn dieser Maßnahmen der Innenentwicklung dient, im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
weniger als 20.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Östlich Wiesenstraße“ liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereiches
im Nordwesten der Ortslage Lintorf an, festgesetzt werden allgemeine
Wohngebiete, die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 20.000m² (allgem.
Wohngebiete ca. 11.270 m²; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige
Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier 4.508 m²). Insofern sind hier die
Voraussetzungen für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13a
BauGB (und deshalb beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB)
gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet bereits Wohnbauflächen dar.
Dem s.g. „Entwicklungsgebot“ (Bebauungspläne sind aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln) nach § 8 (2) BauGB ist damit entsprochen.
Anlagen:
1. wirksamer Flächennutzungsplan
2. Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 87 „Östlich Wiesenstraße“
3. Bebauungsvorschlag
4. Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Bebauungsplan Nr. 87 „Östlich Wiesenstraße" aufzustellen. Der
Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt,
2. die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.