Die TOL wird von den
Gesellschaftern über Kapitaleinlagen finanziert, die zur Verlustabdeckung der
Aufgaben dienen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse (DAWI) anzusehen sind. Konkret sind das Aufgaben der Tourismusentwicklung,
des Tourismusmarketings sowie der touristischen Angebots- und
Infrastrukturentwicklung in Stadt und Landkreis Osnabrück. Fällt der Verlust in
einem Geschäftsjahr geringer aus als durch die Kapitaleinlagen abgedeckt,
handelt es sich um eine Überkompensation, auf deren Rückzahlung die
Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch haben.
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sowie das verkürzte Rumpfgeschäftsjahr vom 01.05. bis 31.12.2020 konnten 164.157,70 EUR nicht verausgabt werden. Die TOL mbH schlägt in diesem Zusammenhang vor, diese Mittel nicht zurückzahlen zu müssen, sondern in 2021 wie folgt verwenden zu dürfen:
Projekt |
Kosten (ca.) |
Anmerkung |
Ertüchtigung OS Kalender |
15.000 € |
Ausbau des zentralen Instruments
zur Information über und Bewerbung von (Kultur-)Veranstaltungen |
Machbarkeitsstudie Digitale
Gästekarte |
30.000 € |
Wichtiges Zukunftsprojekt zur
einfachen Bereisung des Osnabrücker Landes sowie für Marketing,
Marktforschung, Besucherlenkung. Aufspüren von Lücken im touristischen
Angebot |
Internetbasierte Software
RAVELOS |
15.000 € |
Ersatz der veralteten
Software VP-Info für eine Professionalisierung der Planung, Pflege und
Vermarktung der Radrouten des Radverkehrsleitsystems OSL |
Beteiligung
Machbarkeitsstudie Mountainbike |
5.000 € |
In Kooperation mit TERRA.vita
zur Lösung des ungeregelten Mountainbike-Fahrens im Teuto |
Marketingmaßnahmen |
20.000 € |
Zusätzliche Maßnahmen zum
Re-Start der touristischen Betriebe im OSL |
Abschreibungen |
10.000 € |
Bezogen auf die
Software-Anschaffungen |
Unternehmensentwicklung |
40.000 € |
Start für ein Regionales
Konzept 2035 als Voraussetzung für künftige Förderanträge,
Informationsbroschüre zur TOL, Rechtsberatung |
Tagungsplaner/CRM |
30.000 € |
Digitales Kontakt- und
Kundenmanagement sowie Planungstool für Veranstalter zur Ertüchtigung des
Geschäftsfelds Tagungen/Kongresse |
Gesamt |
165.000 € |
(max. Ausgabe in Höhe von
164.157,70 €) |
Um die nicht verausgabten
Mittel in 2020 in Höhe von 164.157,70 EUR der TOL GmbH für 2021 zur Verfügung
zu stellen, obwohl ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschafter besteht, müssen
die Mittel pro Gesellschafter zunächst gestundet, dann erlassen und schließlich
als neue Kapitaleinlage in 2021 zugeführt werden. Zur Vereinfachung der
Abwicklung wird ergänzend die Verrechnung beschlossen. Als Folge dieser
Entscheidung ist die „Erste Änderung der Konsortialvereinbarung“ zu
beschließen, um die um 164.157,70 EUR erhöhte Kapitaleinlage in die
Vereinbarung einzuarbeiten.
Um entsprechend in der Gesellschaftsversammlung der TOL GmbH beschließen zu können, ist in den Entscheidungsgremien der einzelnen Gesellschafter ein gleichlautender Beschluss zu fassen.
Eine ausführliche Begründung sowie eine Beschreibung des rechtlichen Rahmens der TOL GmbH sind als Anlage 1 und eine Information über die Höhe des grundsätzlichen Rückzahlungsanspruchs als Anlage 2 beigefügt.
Um auf Dauer das Verfahren zu vereinfachen, wird die TOL GmbH zeitnah intern und grundsätzlich über die Mittelzuführung und Verfahrensweise beraten mit der Zielsetzung, auf vergleichbare Beschlussfassungen in Zukunft zu verzichten.
Hintergrund des seinerzeit gewählten Finanzierungsmodells
war, die Gefahr einer Vollversteuerung der Finanzmittel dauerhaft abzuwenden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussanlass und Begründung der TOL GmbH zur Vorlage
Anlage 2: Information zur Höhe des grundsätzlichen Rückzahlungsanspruchs
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat
der Gemeinde Bad Essen beschließt
auf den Antrag der Tourismusmusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH (TOL) hin,
wie folgt:
a.
Der TOL
wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von
164.157,70 EUR gestundet. Die Stundung wird der TOL bis 31.07.2021 in Höhe der
anteiligen Rückzahlungsforderung der Gemeinde als Gesellschafter der TOL
gewährt.
b. Der TOL wird die anteilige Rückzahlung der
in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener Beihilfen in Form von
Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von 164.157,70 EUR erlassen. Der
Erlass wird der TOL zum 31.07.2021 in Höhe der anteiligen Rückzahlungsforderung
der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gewährt.
2.
Der Rat
der Gemeinde Bad Essen erhöht die bisher für das Geschäftsjahr 2021 bestimmten
Kapitaleinlagenverpflichtungen anteilig des erlassenen Betrages in Höhe von
164.157,70 EUR. Die erhöhte Kapitaleinlage steht mit Wirkung ab dem 01.08.2021
zur Verwendung in den satzungsmäßig und den in der 1. Änderungsfassung der
Konsortialvereinbarung der Gesellschafter bestimmten Fällen zur Verfügung.
3.
Der Rat
der Gemeinde Bad Essen weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, über eine Ausschüttung in Höhe der pandemiebedingt „Zuviel“
erhaltenen Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages
von 164.157,70 EUR als vorläufiges Ergebnis der EU-beihilferechtlichen
Überkompensationsprüfung für das Geschäftsjahr 2020 mit Wirkung zum 31.07.2021
zu beschließen.
4.
Der Rat
der Gemeinde Bad Essen erklärt mit Wirkung zum 01.08.2021, dass die Forderung
der TOL auf Einzahlung in die Kapitalrücklage in jeweils der Höhe der
anteiligen Forderung der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gegen die
Verbindlichkeit der TOL infolge der Ausschüttung bei Fälligkeit aufgerechnet
wird. Das Datum der Verrechnung ist der Tag der Ausschüttung und wird auf den
01.08.2021 bestimmt.
5.
Der Rat
der Gemeinde Bad Essen weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der
Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlichen Regelungen zu
treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit den Änderungen erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
6.
Falls sich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen
Änderungen der Kapitaleinlagengliederung als notwendig oder zweckmäßig erweisen,
erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der
wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anlagen nicht verändert
werden.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden Stadt Osnabrück, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde
Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde
Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde
Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde
Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.