Betreff
Erste Änderung der Konsortialvereinbarung der Gesellschafter der TOL GmbH vom 20.03.2020 mit Wirkung vom 01.08.2021
Vorlage
BV/FD1/2021/306
Art
Beschlussvorlage

 

 

Die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL GmbH) wird von den Gesellschaftern über Kapitaleinlagen finanziert, die zur Verlustabdeckung der Aufgaben dienen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) anzusehen sind. Die Finanzierung wird über eine Konsortialvereinbarung geregelt, in deren Anlagen 1, 3 und 4 die Summen im Einzelnen festgeschrieben sind.

Die Mittelzuführungen der Gesellschafter an die TOL GmbH für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sind über eine „Erste Änderung der Konsortialvereinbarung“ neu zu treffen. Für die bereits in 2020 geschlossene Vereinbarung für 2021 ist eine Änderung erforderlich, um die in 2020 nicht verausgabten Mittel in Höhe von 164.157,70 EUR in die Kapitaleinlagen für 2021 zu integrieren.

Über die Kapitaleinlagen für 2022 und 2023 in mindestens derselben Höhe muss aktuell entschieden werden. Die Kapitaleinlagen entsprechen in der Höhe denen aus 2021. Es wird lediglich die vertraglich vereinbarte Anpassung an die Inflationsrate in Höhe von 2,6% vorgenommen wie auch früher bei den Mitgliedsbeiträgen zum Tourismusverband üblich. Die Zahlen in den einzelnen Kapitaleinlagetöpfen weichen von denen in 2021 nur deshalb ab, weil die Erfahrung des Jahres 2020 eine andere Verteilung auf die verschiedenen Kapitaleinlagen „Destinationsmanagement“, „Destinationsmarketing“ und „Angebotsentwicklung“ nötig macht. Die Gesamtsumme wird nicht verändert.

 

Darüber hinaus werden einige wenige Ergänzungen in der Konsortialvereinbarung vorgenommen, um der Geschäftsführung unterjährig mehr Flexibilität im Rahmen des quartalsbezogenen Mittelabrufs (sog. Vorgriffs-Verwendung) aus den Kapitaleinlagen zu ermöglichen. Die Vereinbarung wird dabei im Wesentlichen nicht verändert.

 

Die Konsortialvereinbarung der Gesellschafter der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH aus Anlass der Gründung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH vom 20.03.2020 ist als Anlage 1 beigefügt. Details zu den Hintergründen und Rahmenbedingungen der ersten Änderung der Konsortialvereinbarung lassen sich den Anlagen 2 bis 4 entnehmen.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Konsortialvereinbarung TOL GmbH vom 20.03.2020

Anlage 2: Erste Änderung zur Konsortialvereinbarung Nachtragsvereinbarung

Anlage 3: Anlage A zu Anlage 2 Beschlussanlage des TOL

Anlage 4: Anlage B zu Anlage 2 Beschlussanlage des TOL

 


Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und 4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.

 2.    Der Rat der Gemeinde Bad Essen bestätigt die in der Sitzung vom 12.12.2019 (Vorlage BV/FD1/2019/169) beschlossene Entscheidung, die gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bad Essen angemessenen Betrag begrenzt.

3.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022 bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 15.736 EUR,

b.      für das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,

c.      für das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,

sowie

d.      für auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit der Rat der Gemeinde Bad Essen keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.

4.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beauftragt die Verwaltung wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt 164.157,70 EUR,

b.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.

c.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie

d.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.

5.      Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung herbeizuführen.

6.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in der Gesellschafterversammlung der TOL:

a.      auf eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen und nach variablen Einlagen hinzuwirken.

Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe, der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5 % und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022, 2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.

Eine erneute Befassung der Gemeinde Bad Essen ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).

b.      auf eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen der Corona-Pandemie) hinzuwirken.

Die Befugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.

7.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit den Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

8.      Falls sich aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die Konsortialvereinbarung nicht verändert werden.

9.      Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse fassen.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag: Haushaltspläne 2022 ff.

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: