Betreff
Annahme und Vermittlung von Zuwendungen und Spenden im ersten Halbjahr 2021- Rat
Vorlage
BV/FD2/2021/309
Art
Beschlussvorlage

Das Verfahren zur Einwerbung, Annahme und Weiterleitung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an die Gemeinde ist in § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz und § 26 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung geregelt.

 

Demnach entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen bis zu einem Wert von 100 Euro. Darüber hinaus kann der Rat die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Dies ist für die Gemeinde Bad Essen durch Ratsbeschluss vom 04.03.2010 vollzogen worden. Über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro entscheidet der Rat.

 

Aus der Anlage sind die der Gemeinde oder den gemeindlichen Einrichtungen im ersten Halbjahr 2021 zugegangenen Geld- und Sachzuwendungen ersichtlich.

 


Anlagen:

Übersicht Spenden erstes Halbjahr 2021

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, dass gegen die Annahme der Zuwendungen und Spenden mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro, die der Gemeinde Bad Essen und den gemeindlichen Einrichtungen im ersten Halbjahr 2021 zugegangenen sind, keine Bedenken bestehen.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: