Das Verfahren zur Einwerbung, Annahme und
Weiterleitung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an die
Gemeinde ist in § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz und § 26
Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung geregelt.
Demnach entscheidet der Bürgermeister / die
Bürgermeisterin über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen bis zu einem
Wert von 100 Euro. Darüber hinaus kann der Rat die Entscheidung über die
Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000
Euro auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Dies ist für die Gemeinde Bad
Essen durch Ratsbeschluss vom 04.03.2010 vollzogen worden. Über die Annahme von
Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro entscheidet der Rat.
Aus der Anlage sind die der
Gemeinde oder den gemeindlichen Einrichtungen im ersten Halbjahr 2021
zugegangenen Geld- und Sachzuwendungen ersichtlich.
Anlagen:
Übersicht Spenden erstes Halbjahr 2021
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, dass gegen die Annahme der Zuwendungen und Spenden mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro, die der Gemeinde Bad Essen und den gemeindlichen Einrichtungen im ersten Halbjahr 2021 zugegangenen sind, keine Bedenken bestehen.