-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt, mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 88 „In der Maate III“, den vorhandenen Siedlungsbereich im
Osten des Ortsteils Rabber weiterzuentwickeln und die in der Nachbarschaft
vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen und damit den
Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft Rabber besteht weiterhin Bedarf Wohnbauflächen
auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach
Wohnbauland in der Ortschaft vor dem Hintergrund, dass die in 2020 mit dem
Bebauungsplan Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“ ausgewiesenen Baugrundstücke bereits
vergeben sind und die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft
(Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung
stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es, weitere Bauflächen zu
Wohnzwecken für die Eigenentwicklung der Ortschaft Rabber auszuweisen. Hierzu
ist herauszustellen, dass Rabber eine historisch gewachsene, eigenständige
Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche
Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw.
Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Rabber) besteht eine
Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert,
als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung
zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu
sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden
Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in
den kleineren Ortschaften das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon
aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann
die örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt
werden. Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche
Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern und einseitige
Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von weiteren Bauflächen für Wohnzwecke wird
erreicht, dass in der Ortschaft Rabber noch vorhandene Baulandpotentiale
genutzt werden können. Dies entspricht
auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan,
durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender
Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als
10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „In der Maate III“
schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Südosten
der Ortslage Rabber an. Festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet. Die
zulässige Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m² (Geltungsbereich ca. 21.792
m², ergibt ca. 17.400 m² allgem. Wohngebiete; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die
zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier dann ca. 6.960 m²). Insofern
sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens
gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a
BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Anlagen:
-
Abgrenzung
Bebauungsplan Nr. 88 „In der Maate III“
-
Abbildung
wirksamer Flächennutzungsplan
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt:
1.
den Bebauungsplan Nr. 88 „In der Maate
III“, Rabber, aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im
beigefügten Kartenauszug dargestellt.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die
weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss abzuwickeln.