a) Bestimmung der Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
b) Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
Gemäß § 81 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei
ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters.
Aufgrund der Vielzahl an repräsentativen Terminen, die durch die
ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter wahrgenommen werden, soll
die bisherige Anzahl von drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestehen
bleiben.
Eine Rangfolge unter den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Bürgermeisters ist nicht vorgesehen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Zu a)
Der Rat bestimmt durch Beschluss die Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister auf drei.
Zu b)
Der Rat wählt folgende Beigeordnete zum/zur stellv. Bürgermeister/in:
Beigeordnete/n
Beigeordnete/n
Beigeordnete/n