Der Rat der Gemeinde Bad Essen hatte mit Satzung vom
28.06.2007 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stadtumbau West Bad
Essen „Hafenstraße“ mit einer Größe von ca. 13,53 ha und die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch beschlossen. Mit
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück vom 31.08.2007 wurde die Satzung rechtskräftig.
Der Geltungsbereich entspricht dem
Geltungsbereich der jetzigen Aufhebungssatzung und ist als Anlage beigefügt.
Die zunächst geplante zwölfjährige Frist zur
Durchführung der Sanierung wurde am 13.12.2018 per Ratsbeschluss bis zum
31.12.2021 verlängert, da zu dem Zeitpunkt noch nicht alle geplanten Maßnahmen
umgesetzt werden konnten.
In den vergangenen Jahren seit 2007 konnte eine
Vielzahl von Maßnahmen im Sanierungsgebiet Bad Essen „Hafenstraße“ umgesetzt
werden. Hier ist insbesondere die Reaktivierung der bestehenden Gewerbebrachen
am ehemaligen Hafen, die Errichtung eines neuen Wohngebiets direkt am Wasser
sowie die Schaffung einer Marina mit umgebender Platzgestaltung zu nennen. Die
öffentliche Infrastruktur ist im Zuge der Sanierung erneuert, die
Mehrzweckhalle saniert sowie der Kinderspielplatz an der Hafenstraße aufgewertet
worden. Mit dem Abbruch des ehemaligen Kornspeichers besteht die Möglichkeit
einer ansprechenden Neubebauung nach dem Abschluss der Sanierung.
Mit Städtebaufördermitteln des Bundes und des
Landes in Höhe von voraussichtlich 4.696.281,00 €, Mittel aus dem Europäischen
Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 479.309,00 €, bereits über
Ablösevereinbarungen erzielten und noch zu erhebenden Ausgleichsbeträgen von
Eigentümern sowie Erlösen aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von rd. 1.825.756,00 €[1],
Bewirtschaftungserträgen und Eigenmitteln der Gemeinde konnten die
voraussichtlichen Gesamtausgaben in Höhe von rund 9.270.765,00 € finanziert
werden. Das abgeräumte Speicher-Areal wird zusätzlich zu einem noch zu
bestimmenden Wert in das Vermögen der Gemeinde übergehen. Genaue Zahlen liegen
erst nach erfolgter und durch den Fördergeber geprüfter Schlussabrechnung sowie
Erhebung der noch offenen Ausgleichsbeträge vor.
Auf Grundlage des § 162 Abs. 1 BauGB ist die
Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Sanierungssatzung liegen vor. Der
formelle Abschluss der Sanierung erfolgt durch Beschluss und Bekanntmachung der
als Anlage beigefügten Satzung. Mit der Satzung über die Aufhebung der
förmlichen Festlegung nach § 162 Abs. 2 BauGB ist die Durchführung der
Sanierung rechtlich beendet.
Nach § 162 Abs. 2 BauGB ergeht der Beschluss der
Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder
teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu
machen, wodurch sie rechtsverbindlich wird.
Mit Aufhebung des Sanierungsgebiets entfällt für
Eigentümer die Möglichkeit, steuerliche Vergünstigungen für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen nach Einkommenssteuergesetz in Anspruch zu nehmen.
Die Genehmigungspflichten nach § 144/145 BauGB
entfallen und die Sanierungsvermerke werden in den Grundbüchern gelöscht.
Gleichzeit entsteht nach Abschluss der Sanierung
und Aufhebung der Sanierungssatzung die Pflicht für Eigentümer zur Zahlung des
Ausgleichsbetrags gem. § 154 Abs. 3 BauGB. Die noch nicht im Rahmen von
Ablösevereinbarungen gezahlten Ausgleichsbeträge werden per Bescheid erhoben
und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Grundlage bilden die
am 12.02.2020 durch den Gutachterausschuss festgelegten Anfangs- und Endwerte.
Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben. Die Verwaltung bereitet
derzeit die hierzu erforderliche Information vor.
Die Schlussabrechnung
(Schlussverwendungsnachweis) kann dem Fördergeber bis zu sechs Monate nach
festgelegtem Abschluss der Gesamtmaßnahme vorgelegt werden. Das Abschlussdatum
wurde seitens des Fördergebers auf den 31.12.2021 festgelegt. Erst nach
abschließender Prüfung durch den Fördergeber bzw. die NBank können die als
Vorauszahlung gewährten Städtebaufördermittel in einen Zuschuss umgewandelt
werden.
Auch die Abschlussdokumentation zum
Sanierungsgebiet soll bis spätestens 30.06.2022 erarbeitet werden.
[1] 1.435.756,00 € bereits eingenommen, zzgl. rd. 390.000 € erwartete einzunehmende Ausgleichsbeträge
Anlagen:
1. Satzung
2. Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde
Bad Essen beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Essen „Hafenstraße“ vom
28.06.2007, geändert mit Ergänzungssatzung vom 12.03.2009.