Nach § 128 Abs. 1
Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Gemeinde für jedes
Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen und darin das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen. Der kommunale Jahresabschluss stellt dabei
vergleichbar mit dem kaufmännischen Abschluss das Ziel der Rechenschaft in den
Vordergrund.
Bestandteile des
Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung, die Bilanz und
der Anhang, dem eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Übersicht über die
gebildeten Haushaltsreste sowie ein Rechenschaftsbericht beizufügen sind.
Der Jahresabschluss
ist durch die Kämmerei zu erstellen. Der Bürgermeister stellt die
Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest. Anschließend wird der
Jahresabschluss durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Osnabrück geprüft. Der geprüfte Jahresabschluss wird dann von Bürgermeister –
ggfls. mit einer eigenen Stellungnahme versehen – dem Rat vorgelegt, der gem. §
58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG über den Jahresabschluss und die Entlastung des
Bürgermeisters beschließt. Weiterhin trifft der Rat einen Beschluss über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Jahresabschluss
2020 wurde im Zeitraum vom 06.09. bis 05.11.2021 durch das Rechnungsprüfungsamt
des Landkreises Osnabrück geprüft. Die Prüfungsergebnisse sind in einem
Prüfungsbericht festgehalten, der dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Das
Prüfungsergebnis schließt mit folgender Schlussfeststellung:
„Der Jahresabschluss
zum 31.12.2020, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Gemeinde
·
entsprechen
nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften,
·
die
Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität werden im
Jahresabschluss entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen dargestellt,
·
bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie den Einzahlungen und Auszahlungen wurde nach der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Gemäß § 58 Abs. 1
Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG beschließt der Rat über den
Jahresabschluss und die Entlastung des Bürgermeistes.
Aus Sicht des
Rechnungsprüfungsamtes stehen die in diesem Schlussbericht dargelegten
Prüfungsergebnisse einer Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2020 sowie
einer Entlastung nicht entgegen.“
Seitens der
Verwaltung bedarf der Prüfungsbericht keiner weiteren Ausführungen. Auf eine
gesonderte Stellungnahme des Bürgermeisters wird daher verzichtet. Die
vermerkten Prüfungsergebnisse werden - soweit sie Auswirkungen für das
Buchungsgeschäft haben – zukünftig beachtet. Die Vollständigkeit und
Richtigkeit des Jahresabschlusses 2020 wird festgestellt.
Entsprechend der
beigefügten Jahresrechnung schließt das Haushaltsjahr 2020 mit einem
Jahresüberschuss in Höhe von 3.357.613,33 € ab. Einem Überschuss im
ordentlichen Ergebnis von 3.380.940,54 € steht dabei ein Fehlbetrag im
außerordentlichen Ergebnis von
-23.327,21 € entgegen.
Die Finanzrechnung
2020 weist einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von 3.324.206,02 € auf. Dabei
beträgt der Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit 5.723.329,47 €
und der Fehlbetrag aus Investitionstätigkeit -2.399.123,45 €.
Die erfolgte Kredittilgung
von 643.387,76 € führt bei gleichzeitiger Kreditaufnahme von 3.000.000 € zu
einer Nettoneuverschuldung von 2.356.612,24 €.
Weitere
Erläuterungen zur Entwicklung der Haushaltswirtschaft können dem beigefügten
Rechenschaftsbericht entnommen werden.
Anlagen:
1. Bilanz zum 31.12.2020
2. Ergebnisrechnung 2020
3. Finanzrechnung 2020
4. Rechenschaftsbericht 2020
5. Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2020 in der vorliegenden, geprüften Fassung und erteilt dem Bürgermeister Entlastung gem. § 129 Abs. 1 NKomVG
2. Der Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis für das Jahr 2020 in Höhe von 3.380.940,54 € wird der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zugeführt.
3. Der Jahresfehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis für das Jahr 2020 in Höhe von -23.327,21 € wird durch eine Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.