Betreff
Unterrichtung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Jahr 2021
Vorlage
BV/FD2/2021/349
Aktenzeichen
20 22 02
Art
Beschlussvorlage

§ 117 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) regelt das Verfahren für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Demnach sind entsprechende Vorgänge nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über Fälle von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Bürgermeister, ansonsten der Rat. Der Rat ist spätestens mit der Vorlage der Jahresrechnung über die notwendigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von unerheblicher Bedeutung zu unterrichten.

 

In seinem Grundsatzbeschluss vom 14.03.2013 hat der Rat festgelegt, bis zu welchem Betrag über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten:

 

1.    Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

a.    Haushaltssoll bis zu 2.500 €:        bis 1.000 €

b.    Haushaltssoll über 2.500 €:          bis zu 40% des Ansatzes. Max. 10.000 €

 

2.    Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis max. 5.000 €

 

3.    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen bis max. 40.000 €

 

Im Haushaltsjahr 2021 wurden die aus der Anlage ersichtlichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen notwendig. Aufwendungen und Auszahlungen gelten als zeitlich und sachlich unabweisbar, wenn sie aus rechtlichen Gründen notwendig werden und nicht bis zur Verabschiedung der nächsten Haushaltssatzung aufgeschoben werden können. Für die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Jahres 2021 waren die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit jeweils gegeben.

 

 

 

 


Anlagen:

Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Jahr 2021

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat stellt die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit der im Jahr 2021 geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach beigefügtem Nachweis gem. § 117 NKomVG fest. Soweit die Zustimmung zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in die Entscheidungshoheit des Rates fällt, stimmt er diesen zu. Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von unerheblicher Bedeutung nimmt der Rat zu Kenntnis.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag: siehe Anlage

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: