Betreff
a) 63. Änderung des Flächennutzungsplanes in Rabber
-Änderungsbeschluss-
b) Bebauungsplan Nr. 89 "Photovoltaik-Anlage Rabber", Rabber
-Aufstellungsbeschluss
Vorlage
BV/FD3/2022/360
Aktenzeichen
-pa/md-
Art
Beschlussvorlage

Planungsanlass der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Photovoltaik-Anlage Rabber“ ist die hier geplante Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage unmittelbar im Anschluss an den Gewerbestandort des ehemaligen Rabewerkes (Gemeinde Bad Essen Bebauungsplan Nr. 33 „Rabewerk Bad Essen – Linne“, Ursprungsplan 1991) durch einen Vorhabenträger.

 

Teile des Gewerbestandortes des ehemaligen Rabewerkes werden bereits heute als Standort für Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzt.

 

Die Gemeinde Bad Essen unterstützt mit der Bauleitplanung den Ausbau von regenerativen Energien (hier: Solarenergie) in der Gemeinde und entspricht damit den Zielen der „Klimainitiative / Klimaschutz im Landkreis Osnabrück“ und dem Klimaschutzgesetz für Niedersachsen.

Mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004, Teilfortschreibung Energie 2013, wird eine 100%ige Stromversorgung des Landkreises bis 2030 angestrebt.

Das Klimaschutzgesetz für Niedersachsen (2020) sieht eine Klimaneutralität Niedersachsens bis 2050 vor. Zudem soll der gesamte Energiebedarf Niedersachsens bis 2040 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Bei der Verwirklichung der Ziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem hierfür notwendigen Ausbau bzw. der hierfür notwendigen Modernisierung der Stromnetz- und Energieinfrastruktur besondere Bedeutung zu.

 

Ein Planungserfordernis für die Änderung des FNP und die Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt sich hier insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 7f und 8e BauGB aufgeführten Belangen (Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes / Nutzung erneuerbarer Energien und Belange der Versorgung mit Energie).

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen sind für den Planbereich Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dargestellt. Eine künftige gewerbliche bzw. Sondernutzung des Bereiches bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP. Vorgesehen wird hier die Darstellung von Sonderbauflächen: Photovoltaikanlagen. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 89 aufgestellt mit der Festsetzung eines Sondergebietes Photovoltaikanlagen.

 

Nach dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP 2004) sind für den potentiellen Planbereich der Photovoltaikanlage hier zunächst keine, einer gewerblichen Nutzung entgegenstehenden, Nutzungen oder Planungen vorgesehen.

 

Südlich verläuft die „Wittlager Kreisbahn“ (RROP D 3.6.2 01 vorhandene sonstige Eisenbahnstrecke) und östlich die Landesstraße 83 / „Buersche Straße“ (RROP D 3.6.3 04 eine vorhandene Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung).

 

Westlich an den Änderungsbereich grenzt ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft (RROP D 2.1 03/ FFH-Gebiet Hunte).

Im Vorfeld der Planung ist bereits eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück durchgeführt worden. Hier wurde festgelegt, dass im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und eine Brutvogelkartierung durchgeführt werden.

 


Anlagen:

 

1.    Darstellung wirksamer FNP

  1. Abgrenzung des Plangebietes
  2. Darstellung RROP Landkreis Osnabrück 2004

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt:

 

1. den Flächennutzungsplan im Bereich östlich ehem. Rabewerk, westlich der

Buerschen Straße und nördlich der Eisenbahnlinie, entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern, 63. Änderung.

 

2. den Bebauungsplan Nr. 89 Photovoltaik-Anlage Rabber" aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: