-Änderungsbeschluss-
b) Bebauungsplan Nr. 89 "Photovoltaik-Anlage Rabber", Rabber
-Aufstellungsbeschluss
Planungsanlass der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Photovoltaik-Anlage Rabber“ ist die
hier geplante Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage unmittelbar im
Anschluss an den Gewerbestandort des ehemaligen Rabewerkes (Gemeinde Bad Essen
Bebauungsplan Nr. 33 „Rabewerk Bad Essen – Linne“, Ursprungsplan 1991) durch
einen Vorhabenträger.
Teile des Gewerbestandortes des ehemaligen Rabewerkes werden bereits
heute als Standort für Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzt.
Die Gemeinde Bad Essen unterstützt mit der Bauleitplanung den Ausbau von
regenerativen Energien (hier: Solarenergie) in der Gemeinde und entspricht
damit den Zielen der „Klimainitiative / Klimaschutz im Landkreis Osnabrück“ und
dem Klimaschutzgesetz für Niedersachsen.
Mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis
Osnabrück 2004, Teilfortschreibung Energie 2013, wird eine 100%ige
Stromversorgung des Landkreises bis 2030 angestrebt.
Das Klimaschutzgesetz für Niedersachsen (2020)
sieht eine Klimaneutralität Niedersachsens bis 2050 vor. Zudem soll der gesamte
Energiebedarf Niedersachsens bis 2040 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Bei der
Verwirklichung der Ziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten
Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem
Ausbau erneuerbarer Energien und dem hierfür notwendigen Ausbau bzw. der
hierfür notwendigen Modernisierung der Stromnetz- und Energieinfrastruktur
besondere Bedeutung zu.
Ein Planungserfordernis für die Änderung des
FNP und die Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt sich hier insbesondere auf
der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 7f und 8e BauGB aufgeführten Belangen
(Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes / Nutzung erneuerbarer Energien
und Belange der Versorgung mit Energie).
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen sind für den Planbereich Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dargestellt. Eine künftige gewerbliche bzw. Sondernutzung des Bereiches bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP. Vorgesehen wird hier die Darstellung von Sonderbauflächen: Photovoltaikanlagen. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 89 aufgestellt mit der Festsetzung eines Sondergebietes Photovoltaikanlagen.
Nach dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP 2004) sind für den potentiellen Planbereich der Photovoltaikanlage hier zunächst keine, einer gewerblichen Nutzung entgegenstehenden, Nutzungen oder Planungen vorgesehen.
Südlich verläuft die „Wittlager Kreisbahn“ (RROP D 3.6.2 01 vorhandene
sonstige Eisenbahnstrecke) und östlich die Landesstraße 83 / „Buersche Straße“
(RROP D 3.6.3 04 eine vorhandene Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung).
Westlich an den Änderungsbereich grenzt ein Vorranggebiet für Natur und
Landschaft (RROP D 2.1 03/ FFH-Gebiet Hunte).
Im Vorfeld der Planung ist bereits eine Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück durchgeführt worden. Hier wurde
festgelegt, dass im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne eine
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und eine Brutvogelkartierung durchgeführt
werden.
Anlagen:
1. Darstellung wirksamer FNP
- Abgrenzung des Plangebietes
- Darstellung RROP
Landkreis Osnabrück 2004
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Flächennutzungsplan im
Bereich östlich ehem. Rabewerk, westlich der
Buerschen Straße und nördlich der Eisenbahnlinie, entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern,
63. Änderung.
2. den Bebauungsplan Nr. 89 „Photovoltaik-Anlage Rabber" aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.