Die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Kostenbeteiligung des Landkreises
Osnabrück an den Schulsachkosten der kreisangehörigen Kommunen, die Träger von
Schulen im Sekundarbereich I sind, läuft am 31.12.2022 aus. Dementsprechend ist
für die Zeit ab dem 01.01.2023 eine Neuregelung erforderlich.
Die Inhalte der
Neuregelung wurden in der interkommunalen Arbeitsgemeinschaft Strukturen –
Aufgaben – Finanzen (AG SAF) mit Vertretern des Landkreises abstimmt. Folgende
Regelungen wurden dabei einvernehmlich für den Abschluss einer neuen
Vereinbarung ab dem 01.01.2023 vorgeschlagen:
1.
Die
grundsätzliche Systematik der Abrechnung der Schulsachkosten wird fortgeführt.
Es wird ein Gesamtbetrag ermittelt, der dann gleichmäßig anhand eines
„pro-Kopf-Betrags“ nach den Schülerzahlen auf die Kommunen verteilt wird. Eine
gemeindescharfe Spitzabrechnung soll nicht erfolgen.
2.
Zur
Ermittlung einer angemessenen Verteilmasse wurde in allen kreisangehörigen
Kommunen eine Kostenerhebung für die Jahre 2018 – 2021 durchgeführt. Dieser
Zeitraum wurde gewählt, um Schwankungen und Besonderheiten infolge der
Corona-Pandemie auszugleichen.
Die
Ermittlung orientierte sich an der Regelung des § 118 NSchG und der darauf
basierenden Verordnung aus dem Jahr 1975.
Das
für 2023 errechnete Landkreis-Budget liegt bei 8.800.000 € (bisher 6.726.500 €)
und soll in den Folgejahren entsprechend eines aus dem Verbraucherpreisindex
für Deutschland ermittelten Faktors angepasst werden.
Das
Budget wird entsprechend der amtlichen Schülerzahlen der Haupt-, Real- und
Oberschulen des jeweiligen Vorjahres auf die Kommunen verteilt. Ausgehend von
9.400 Sek-I-Schülern landkreisweit bedeutet dies einen Betrag in Höhe von 936 €
pro Schüler jährlich (2022 = 719,26 €).
3.
Die
Kreisschulbaukasse soll weiterhin ruhen. Stattdessen soll die Systematik eines
Ansatzes für „kalkulatorische Kosten“ fortgeführt werden. Schulbaumaßnahmen
oder Schulsanierungen würden somit durch den Landkreis Osnabrück nicht
bezuschusst. Ab 2023 ist als finanzielle Kompensation ein Pro-Schüler-Betrag in
Höhe von 104 € vorgesehen, der in den Folgejahren entsprechend der Regelung für
das Landkreis-Budget angepasst werden soll.
4.
Es ist
eine Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Schulsachkosten vom
01.01.2023 bis zum 31.12.2027 vorgesehen.
Für die Gemeinde Bad
Essen ergibt sich daraus folgende Darstellung:
Erstattung der
Schulsachkosten für die Oberschule:
2022: 370.417,83 €
2023: 523.224,00 €
Zahlung der
kalkulatorischen Kosten:
2022: 51.577,25 €
2023: 58.136,00 €
Anliegend ein Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Bei einer Prüfung durch das Rechtsamt des Landkreises Osnabrück wurden nun (außerhalb des finanzwirtschaftlichen Rahmens, der verhandelt wurde) rechtliche Fragen zur Grundkonstruktion aufgeworfen. Die nächsten Schritte sollen in der AG SAF beraten und Vorschläge für eine Übergangsregelung erarbeitet werden.
Anlagen:
Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Schulsachkosten
Beschlussvorschlag:
Bürgermeister Timo Natemeyer wird ermächtigt, unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte mit dem Landkreis Osnabrück eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Sachkostenerstattung nach § 118 Nds. Schulgesetz zu schließen:
1. Das Budget des Landkreises Osnabrück für die Sachkostenerstattung 2023 wird auf 8.800.000 € festgesetzt.
2. Die Kreisschulbaukasse ruht weiterhin.
3. Einzelfördermaßnahmen im Rahmen von Schulneubauten bzw. Schulsanierungen werden nicht durchgeführt.
4. Stattdessen beteiligt sich der Landkreis Osnabrück ab 2023 weiterhin mit einem Pro-Schüler-Jahresbetrag in Höhe von 104 € an den Aufwendungen für Instandhaltung bzw. –setzung der Sek-I-Schulgebäude der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden.
5. Das Budget nach Ziffer 1 und der Pro-Kopf-Betrag nach Ziffer 4 erhöhen sich jährlich nach einem aus dem Verbraucherindex Deutschland ermittelten Faktors.