Mit Beschluss vom 15.07.2021 hat
der Rat der Gemeinde Bad Essen dem Abschluss der rückwirkend zum 01.01.2021 in
Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) über die Wahrnehmung
der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen
Städten, Gemeinden und Samtgemeinden zugestimmt. Auf die als Anlage 2
beigefügte aktuelle gültige Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
wird verwiesen. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung von 2021 war die
grundsätzliche Anhebung der Kostenbeteiligung des Landkreises auf 50 % der den
Gemeinden entstehenden Netto-Ist-Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben,
wobei als Bemessungsgrundlage die Netto-Ist-Kosten des jeweiligen Vorvorjahres
zugrunde gelegt wurden. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung stellte
gegenüber der vorangegangenen vertraglichen Regelung, die lediglich eine
pauschale Kostenbeteiligung des Landkreises Osnabrück vorsah, eine deutliche
Verbesserung für die kreisangehörigen Gemeinden dar.
Um dem Interesse des Landkreises
Osnabrück und der Gemeinden nach Kostentransparenz Rechnung zu tragen, sah § 8
örV die Einsetzung einer paritätisch aus Vertretern der kreisangehörigen
Gemeinden und der Kreisverwaltung gebildeten Kita-Kommission vor, die bis zum
31.10.2022 einheitliche Kriterien für die Bestimmung der nach § 7 örV
maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten entwickeln sollte. Dies ist mit dem
als Anlage 3 beigefügten Bericht der Kita-Kommission vom 17.10.2022
erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Kita-Kommission
verwiesen.
Im Ergebnis schlägt die
Kita-Kommission den Abschluss der als Anlage 1 beigefügten
Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor, in der die
Berechnung der maßgeblichen Netto-Ist-Kosten gegenüber der geltenden Fassung
der öffentlich-rechtliche Vereinbarung ausführlicher geregelt und präzisiert
wird (siehe § 7 Abs. 2).
Ein wichtiger Teil der
Änderungsvereinbarung ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Überführung der zurzeit sehr unterschiedlichen Verträge
mit den freien Trägern von Kindertagesstätten in einen einheitlichen
Vertragsstandard (siehe § 7a), der dieser Änderungsvereinbarung in Form eines
Mustervertrags als Anlage zu § 7a beigefügt ist (siehe Anlage 4) und in
dem die anerkennungsfähigen Kosten näher bestimmt werden.
Soweit der Mustervertrag einzelne
ausfüllungsbedürftige Regelungen enthält, ist dies zur Berücksichtigung
unterschiedlicher Trägerstrukturen notwendig und beabsichtigt. Da die
Umstellung der Trägerverträge in allen Gemeinden des Landkreises aufgrund der
unterschiedlichen geltenden Verträge nur einvernehmlich oder unter Einhaltung
von Kündigungsfristen erfolgen kann, ist vorgesehen, dass spätestens ab dem
31.12.2026 die kostenrelevanten Regelungen des Mustervertrags für die
Berechnung der Netto-Ist-Kosten im Sinne der öffentlich-rechtliche Vereinbarung
für die Kostenerstattung des Landkreises auch dann maßgeblich sind, wenn der
Mustervertrag gegenüber einem freien Träger keine unmittelbare Anwendung
findet.
Da in der Gemeinde Bad Essen die Ermittlung
des Betriebskostenzuschusses für die Kindertagesstätten derzeit auf der
Grundlage der tatsächlich belegten Plätze erfolgt, sind hier seitens der
Verwaltung Gespräche mit den freien Trägern von Kindertagesstätten zur
Umstellung der bestehenden Trägerverträge auf der Basis des beigefügten
Mustervertrages zu führen.
In 8 Abs. 4 der
geltenden öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde seinerzeit festgelegt, dass
die Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis zum
01.01.2023 abgeschlossen werden muss und die geltende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung anderenfalls nur im Verhältnis zu einer Gemeinde, die der
Änderungsvereinbarung nicht zugestimmt hat, zum 31.12.2024 außer Kraft tritt.
Damit ist die Fortgeltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht mehr,
wie noch in der Vorgängerregelung vorgesehen, von der Zustimmung aller
kreisangehörigen Gemeinden abhängig.
Anlagen:
Anlage 1 - 1.
Änderungsvereinbarung zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Kinderbetreuung
vom 17. Oktober 2022
Anlage 2 –
bisherige ÖRV Kinderbetreuung vom 20./26. Juli 2021
Anlage 3 - Bericht
der Kita Kommission vom 17. Oktober 2022
Anlage 4 -
Mustervertrag vom 17. Oktober 2022
Anlage zur Anlage 4
- Anlage zum Mustervertrag vom 17. Oktober 2022
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 20./26.07.2021 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.