Betreff
Entwicklungssatzung "Westenseite", Rabber
-Aufstellungsbeschluss-
Vorlage
BV/FD3/2023/461
Aktenzeichen
-pa/md-
Art
Beschlussvorlage

Im Nordwesten der Ortschaft Rabber, an der Straße „Westenseite“, soll ein Wohnhaus errichtet werden. Baurechtlich ist hier die Errichtung eines Wohngebäudes nicht zulässig. Für den geplanten Grundstücksbereich besteht hier z.Z. kein Baurecht; weder auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch nach § 34 (s.g. Innenbereich) oder § 35 BauGB (z.B. als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich).

 

Hinsichtlich der Schaffung von Baumöglichkeiten für Wohnbauzwecke unter Ausnutzung gegebener Erschließungsverhältnisse hat sich die Gemeinde Bad Essen in den vergangenen Jahren vermehrt auch der Fragestellung gewidmet, inwieweit im Gemeindegebiet, innerhalb oder unmittelbar am Rand der bebauten Ortslagen, Bebauungsmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, die unter der Prämisse einer Nachverdichtung oder Ergänzung des Bestandes eröffnet werden können. Auf das Konzept Siedlungsentwicklung 2030 wird verwiesen.

Dahinter steht die Überlegung, dass neben der Neuausweisung von Baugebieten, die regelmäßig neben einem nicht unerheblichen Planungsaufwand auch mit entsprechenden Auswirkungen, wie Ergänzung der Erschließung oder Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden sind, bestehende Ressourcen im Bereich der Erschließung, also des Bestandes, besser genutzt werden sollen.

Neben den Möglichkeiten einer Nachverdichtung oder Ergänzungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen dabei auch Möglichkeiten und Potentiale untersucht und genutzt werden, die über das Instrument der Satzungen nach § 34 BauGB oder ggf. durch Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB bestehen bzw. eröffnet werden können.

 

Im nunmehr konkreten Fall der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes an der Straße „Westenseite“ soll mit der Aufstellung einer Entwicklungssatzung (gemäß § 34 (4) Nr. 2 BauGB) eine Ergänzung der Bebauung ermöglicht werden, da die zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde bereits als Bauflächen (gemischte Bauflächen) dargestellt sind. Damit sind hier die Voraussetzungen für die Aufstellung einer s.g. Entwicklungssatzung gegeben (sh. Abbildung in der Anlage).

 

Der vorgesehene Satzungsbereich entspricht den o.g. Anforderungen mit dem Bestreben der Gemeinde Bad Essen, an den Innenbereich angrenzende Flächenpotentiale für bauliche Zwecke zu mobilisieren und damit gleichzeitig den Ausweisungsbedarf neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft zu reduzieren. Damit liegt die Aufstellung dieser Entwicklungssatzung im öffentlichen Interesse.

 

Die Aufstellung der Entwicklungssatzung „Westenseite“ erfolgt gemäß § 34 (6) BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

 

Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

 


Anlagen:

1.    Innenbereichssatzung OT Rabber

2.    Darstellungen wirksamer FNP

3.    Konzept Siedlungsentwicklung 2030 OT Rabber

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

 

1.   die Entwicklungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 BauGB „Westenseite“ im Ortsteil Rabber aufzustellen. Der Geltungsbereich des Satzungsbereiches ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: