-Aufstellungsbeschluss-
Im Nordwesten der Ortschaft Rabber, an der
Straße „Westenseite“, soll ein Wohnhaus errichtet werden. Baurechtlich ist hier
die Errichtung eines Wohngebäudes nicht zulässig. Für den geplanten
Grundstücksbereich besteht hier z.Z. kein Baurecht; weder auf der Grundlage
eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch nach § 34 (s.g. Innenbereich) oder § 35
BauGB (z.B. als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich).
Hinsichtlich der Schaffung von Baumöglichkeiten
für Wohnbauzwecke unter Ausnutzung gegebener Erschließungsverhältnisse hat sich
die Gemeinde Bad Essen in den vergangenen Jahren vermehrt auch der
Fragestellung gewidmet, inwieweit im Gemeindegebiet, innerhalb oder unmittelbar
am Rand der bebauten Ortslagen, Bebauungsmöglichkeiten bestehen oder geschaffen
werden können, die unter der Prämisse einer Nachverdichtung oder Ergänzung des
Bestandes eröffnet werden können. Auf das Konzept
Siedlungsentwicklung 2030 wird verwiesen.
Dahinter steht die Überlegung, dass neben der
Neuausweisung von Baugebieten, die regelmäßig neben einem nicht unerheblichen
Planungsaufwand auch mit entsprechenden Auswirkungen, wie Ergänzung der
Erschließung oder Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden sind, bestehende
Ressourcen im Bereich der Erschließung, also des Bestandes, besser genutzt
werden sollen.
Neben den Möglichkeiten einer Nachverdichtung
oder Ergänzungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen dabei
auch Möglichkeiten und Potentiale untersucht und genutzt werden, die über das
Instrument der Satzungen nach § 34 BauGB oder ggf. durch Außenbereichssatzungen
nach § 35 BauGB bestehen bzw. eröffnet werden können.
Im nunmehr konkreten Fall der geplanten
Errichtung eines Wohngebäudes an der Straße „Westenseite“ soll mit der
Aufstellung einer Entwicklungssatzung (gemäß § 34 (4) Nr. 2 BauGB) eine
Ergänzung der Bebauung ermöglicht werden, da die zur Bebauung vorgesehenen
Flächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde bereits als Bauflächen (gemischte
Bauflächen) dargestellt sind. Damit sind hier die Voraussetzungen für die Aufstellung
einer s.g. Entwicklungssatzung gegeben (sh. Abbildung in der Anlage).
Der vorgesehene Satzungsbereich entspricht den
o.g. Anforderungen mit dem Bestreben der Gemeinde Bad Essen, an den
Innenbereich angrenzende Flächenpotentiale für bauliche Zwecke zu mobilisieren
und damit gleichzeitig den Ausweisungsbedarf neuer Baugebiete in der „offenen“
Landschaft zu reduzieren. Damit liegt die Aufstellung dieser
Entwicklungssatzung im öffentlichen Interesse.
Die Aufstellung der Entwicklungssatzung
„Westenseite“ erfolgt gemäß § 34 (6) BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 BauGB.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten
Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB ist nicht
anzuwenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird.
Anlagen:
1.
Innenbereichssatzung OT Rabber
2.
Darstellungen wirksamer FNP
3. Konzept Siedlungsentwicklung 2030 OT Rabber
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
die
Entwicklungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 BauGB „Westenseite“ im Ortsteil Rabber
aufzustellen. Der Geltungsbereich des Satzungsbereiches ist im beigefügten
Kartenauszug dargestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.