Das Verfahren zur
Einwerbung, Annahme und Weiterleitung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen an die Gemeinde ist in § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz
und § 26 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung geregelt.
Demnach entscheidet der
Bürgermeister / die Bürgermeisterin über die Annahme und Vermittlung von
Zuwendungen bis zu einem Wert von 100 Euro. Darüber hinaus kann der Rat die
Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro
bis zu höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Dies ist
für die Gemeinde Bad Essen durch Ratsbeschluss vom 04.03.2010 vollzogen worden.
Über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro entscheidet
der Rat.
Aus der Anlage sind die der Gemeinde oder den gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2022 zugegangenen Geld- und Sachzuwendungen ersichtlich.
Anlagen:
Spenden 2022
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, dass gegen die Annahme der Zuwendungen und Spenden mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro, die der Gemeinde Bad Essen und den gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2022 zugegangenen sind, keine Bedenken bestehen.