Betreff
Kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD1/2023/539
Art
Beschlussvorlage

 

Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland ist die Energiewende im Wärmesektor von großer Bedeutung, denn mehr als die Hälfte des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt auf die Erzeugung von Wärme. Mit Blick auf die Themen Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit wird der Handlungsdruck durch die aktuelle Energiekrise zudem weiter verstärkt.

 

Die kommunale Wärmeplanung ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges strategisches Planungsinstrument für die Kommune. Auf der Basis einer detaillierten Bestands- und Potenzialanalyse werden die Wärmeversorgungsstruktur und die Wärmenachfrage räumlich dargestellt. Dieses bildet die Grundlage für die Planung und Umsetzung kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen auf der Basis erneuerbarer Energien.

 

Die Ergebnisse dieser strategischen Wärmeplanung müssen in die kommunalen Planungs- und Verwaltungsprozesse integriert werden, damit u.a. auch die notwendigen Flächen für die kommunale Wärmewende sichergestellt werden können. Hierfür ist Bauleitplanung notwendig. Dazu gehören z.B. die Darstellungen und Festsetzungen von Leitungstrassen, Flächen für saisonale Wärmespeicher, Heizzentralen, solarthermische Großanlagen oder die Erschließung von Umweltwärmequellen. Die kommunale Wärmeplanung stärkt damit insbesondere die planerische Dimension der Wärmewende.

 

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Nach der ersten Befassung im Bundesrat, die für den 29.09.2023 vorgesehen ist, schließen sich die Beratungen des Deutschen Bundestages an. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

 

Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

 

Der Gesetzentwurf sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Großstädte bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.

 

Nach aktuellem niedersächsischen Landesrecht (§ 20 NKlimaG) sind nur diejenigen niedersächsischen Kommunen, die über ein Ober- bzw. Mittelzentrum verfügen, ab dem 01.01.2024 zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Für die Erstellung haben die Ober- und Mittelzentren bis zum 31.12.2026 Zeit. Die Gemeinde Bad Essen verfügt lediglich über ein Grundzentrum. Vor dem Hintergrund der, wie oben beschrieben, angestrebten Bundesgesetzgebung ist aber mittelfristig von einer Verpflichtung aller Kommunen auszugehen.

 

Losgelöst von einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung wird die Erarbeitung einer solchen kommunalen Wärmeplanung durch externe Dienstleister noch bis Ende 2023 im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) zu 90 Prozent durch die Kommunalrichtlinie des Bundes gefördert. Bereits ab 2024 wird der Fördersatz auf 60 Prozent sinken. Sobald die kommunale Wärmeplanung verpflichtend für alle Kommunen eingeführt wird, wird die Fördermöglichkeit voraussichtlich ganz entfallen.

 

Für die Antragstellung muss noch eine Kostenschätzung der kommunalen Wärmeplanung in Bad Essen erfolgen. Es ist sehr grob von Kosten in der Größenordnung von rund 100.000 Euro auszugehen, von denen die Gemeinde einen Eigenanteil von 10 Prozent tragen muss.

 


Anlagen:

 

AKK-Arbeitspapier Kommunale Wärmeplanung

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Verwaltung wird beauftragt fristgerecht bis zum Ende dieses Jahres Fördermittel mit dem Fördersatz von 90 Prozent aus der Kommunalrichtlinie des Bundes beim Projektträger ZUG zu beantragen.

 

2.    Haushaltsmittel zur Deckung des Eigenanteils der Gemeinde Bad Essen sind im Haushaltsplan 2024 zu veranschlagen.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: