Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland ist die Energiewende im Wärmesektor von großer Bedeutung, denn mehr als die Hälfte des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt auf die Erzeugung von Wärme. Mit Blick auf die Themen Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit wird der Handlungsdruck durch die aktuelle Energiekrise zudem weiter verstärkt.
Die kommunale Wärmeplanung ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges strategisches Planungsinstrument für die Kommune. Auf der Basis einer detaillierten Bestands- und Potenzialanalyse werden die Wärmeversorgungsstruktur und die Wärmenachfrage räumlich dargestellt. Dieses bildet die Grundlage für die Planung und Umsetzung kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen auf der Basis erneuerbarer Energien.
Die Ergebnisse dieser strategischen Wärmeplanung müssen in
die kommunalen Planungs- und Verwaltungsprozesse integriert werden, damit u.a.
auch die notwendigen Flächen für die kommunale Wärmewende sichergestellt werden
können. Hierfür ist Bauleitplanung notwendig. Dazu gehören z.B. die
Darstellungen und Festsetzungen von Leitungstrassen, Flächen für saisonale
Wärmespeicher, Heizzentralen, solarthermische Großanlagen oder die Erschließung
von Umweltwärmequellen. Die kommunale
Wärmeplanung stärkt damit insbesondere die planerische Dimension der Wärmewende.
Das Bundeskabinett hat
am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Nach der ersten Befassung im
Bundesrat, die für den 29.09.2023 vorgesehen ist, schließen sich die Beratungen
des Deutschen Bundestages an. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 zeitgleich mit dem
Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
Mit dem Gesetz sollen
die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland
geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität
umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung
bis 2045 beizutragen.
Der Gesetzentwurf
sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem
Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Großstädte bzw. bis zum 30.06.2028 für
Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.
Nach aktuellem
niedersächsischen Landesrecht (§ 20 NKlimaG) sind nur diejenigen niedersächsischen
Kommunen, die über ein Ober- bzw. Mittelzentrum verfügen, ab dem 01.01.2024 zur
kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Für die Erstellung haben die Ober- und
Mittelzentren bis zum 31.12.2026 Zeit. Die Gemeinde Bad Essen verfügt lediglich
über ein Grundzentrum. Vor dem Hintergrund der, wie oben beschrieben,
angestrebten Bundesgesetzgebung ist aber mittelfristig von einer Verpflichtung
aller Kommunen auszugehen.
Losgelöst von einer möglichen gesetzlichen Verpflichtung
wird die Erarbeitung einer solchen kommunalen Wärmeplanung durch externe
Dienstleister noch bis Ende 2023 im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(NKI) zu 90 Prozent durch die Kommunalrichtlinie des Bundes gefördert. Bereits
ab 2024 wird der Fördersatz auf 60 Prozent sinken. Sobald die kommunale
Wärmeplanung verpflichtend für alle Kommunen eingeführt wird, wird die
Fördermöglichkeit voraussichtlich ganz entfallen.
Für die Antragstellung muss noch eine Kostenschätzung der kommunalen Wärmeplanung in Bad Essen erfolgen. Es ist sehr grob von Kosten in der Größenordnung von rund 100.000 Euro auszugehen, von denen die Gemeinde einen Eigenanteil von 10 Prozent tragen muss.
Anlagen:
AKK-Arbeitspapier Kommunale Wärmeplanung
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Verwaltung wird beauftragt fristgerecht bis zum Ende dieses Jahres Fördermittel
mit dem Fördersatz von 90 Prozent aus der Kommunalrichtlinie des Bundes beim
Projektträger ZUG zu beantragen.
2. Haushaltsmittel zur Deckung des Eigenanteils
der Gemeinde Bad Essen sind im Haushaltsplan 2024 zu veranschlagen.