Nach § 128 Abs. 1
Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Gemeinde für jedes
Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen und darin das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen. Der kommunale Jahresabschluss stellt dabei
vergleichbar mit dem kaufmännischen Abschluss das Ziel der Rechenschaft in den
Vordergrund.
Bestandteile des
Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung, die Bilanz und
der Anhang, dem eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Übersicht über die
gebildeten Haushaltsreste sowie ein Rechenschaftsbericht beizufügen sind.
Der Jahresabschluss
ist durch die Kämmerei zu erstellen. Der Bürgermeister stellt die
Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest. Anschließend wir der
Jahresabschluss durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Osnabrück geprüft. Der geprüfte Jahresabschluss wird dann vom Bürgermeister –
ggf. mit einer eigenen Stellungnahme versehen – dem Rat vorgelegt, der gem. §
58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG über den Jahresabschluss und die Entlastung des
Bürgermeisters beschließt. Weiterhin trifft der Rat einen Beschluss über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Jahresabschluss
2022 wurde im Zeitraum vom 05.06.2023 bis 25.07.2023 durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück geprüft. Die Prüfungsergebnisse
sind in einem Prüfungsbericht festgehalten, der dieser Vorlage beigefügt ist.
Das Prüfungsergebnis schließt mit folgender Feststellung:
„Der
Jahresabschluss zum 31.12.2022, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung
der Gemeinde
·
entsprechen
nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften,
·
die
Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität werden im
Jahresabschluss entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen dargestellt,
·
bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen wurde
nach der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Gem. § 58 Abs. 1
Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG beschließt der Rat über den
Jahresabschluss und die Entlastung des Bürgermeisters.
Aus Sicht des
Rechnungsprüfungsamtes stehen die in diesem Schlussbericht dargelegten
Prüfungsergebnisse einer Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2022 sowie
einer Entlastung nicht entgegen.“
Seitens der
Verwaltung bedarf der Prüfungsbericht keiner weiteren Ausführungen. Auf eine
gesonderte Stellungnahme des Bürgermeisters wird daher verzichtet. Die
vermerkten Prüfungsergebnisse werden – soweit sie Auswirkungen für das
Buchungsgeschäft haben – zukünftig beachtet. Die Vollständigkeit und
Richtigkeit des Jahresabschlusses 2022 wird festgestellt.
Entsprechend der
beigefügten Jahresrechnung schließt das Haushaltsjahr 2022 mit einem
Jahresüberschuss in Höhe von 1.352.416,60 € ab. Dabei beträgt der Überschuss im
ordentlichen Ergebnis 1.362.567,04 € und der Fehlbetrag im außerordentlichen
Ergebnis
-10.150,44 €.
Die Finanzrechnung
2022 weist einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von 2.098.925,88 € auf. Dabei
beträgt der Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit 3.320.157,73 €
und der Fehlbetrag aus Investitionstätigkeit -2.927.801,30 €.
Der im
Haushaltsplan 2022 bereitgestellte Kreditrahmen wurde nicht in Anspruch
genommen. Die bestehenden Kreditverbindlichkeiten wurden in Höhe von 835.556,15
€ getilgt.
Weitere
Erläuterungen zur Entwicklung der Haushaltswirtschaft können dem beigefügten
Rechenschaftsbericht entnommen werden.
Anlagen:
- Bilanz zum 31.12.2022
- Ergebnisrechnung 2022
- Finanzrechnung 2022
- Rechenschaftsbericht 2022
- Schlussbericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
- Der Rat beschließt den Jahresabschluss
2022 in der vorliegenden, geprüften Fassung und erteilt dem Bürgermeister
Entlastung gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG.
- Der Jahresüberschuss im ordentlichen
Ergebnis für das Jahr 2022 in Höhe von 1.362.567,04 € wird der aus
Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zugeführt.
- Der Jahresfehlbetrag im
außerordentlichen Ergebnis für das Jahr 2022 in Höhe von 10.150,44 € wird
durch eine Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.