Betreff
Neubesetzung des Verwaltungsausschusses: a) Feststellung der Sitzverteilung; b) Benennung der Beigeordneten und der beratenden Mitglieder sowie deren Stellvertreter/innen; c) Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
BV/FD2/2023/550
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG besteht der Verwaltungsausschuss aus

1.   der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten,

2.   den Beigeordneten und

3.   den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG.

 

§ 74 Abs. 2 NKomVG bestimmt, dass in Gemeinden, die neben der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten nicht mehr als 26 bis 36 Ratsmitglieder haben, die Zahl der Beigeordneten sechs beträgt, jedoch per Ratsbeschluss für die Dauer der Wahlperiode um zwei erhöht werden kann. Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in der konstituierenden Sitzung am 04.11.2021 für die laufende Wahlperiode beschlossen, dass die Anzahl der Sitze im Verwaltungsausschuss von sechs auf acht erhöht wird. Zusammen mit dem Bürgermeister, der den Vorsitz innehat, besteht der Verwaltungsausschuss somit aus neun Mitgliedern. 

 

Mit E-Mail vom 03.10.2023 hat die Vorsitzende der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-Bündnis C gegenüber dem Bürgermeister mitgeteilt, dass sich die Gruppe aufgelöst habe. Mit gleicher E-Mail hat sie die Bildung der Gruppe SPD/Bündnis C angezeigt. Sowohl die Auflösung der bisherigen Gruppe als auch die Bildung der neuen Gruppe wurden mit Eingang der E-Mail am selben Tage beim Bürgermeister wirksam.

 

Gemäß § 71 Absatz 9 Satz 2 NKomVG muss der Verwaltungsausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Dies ist mit Datum vom 04.10.2023 ebenfalls per E-Mail durch den Vorsitzenden der Gruppe CDU/FDP geschehen. Daher ist eine Neubesetzung des Verwaltungsausschusses vorzunehmen.

 

Für die Neubesetzung findet das Berechnungsverfahren gemäß § 71 Absatz 2 Satz NKomVG (D'Hondtsches Höchstzahlenverfahren) Anwendung. Es ergibt sich folgende Berechnung für die Sitzverteilung der acht Beigeordneten:

CDU/FDP-Gruppe: 4 Beigeordnete

SPD/Bündnis C-Gruppe: 4 Beigeordnete

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhält ein beratendes Mandat ohne Stimmrecht (§ 71 Absatz 4 Satz 1 NKomVG).

 

 


Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Zu a)

Es ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Bürgermeister

Gruppe CDU/FDP:                                          4 Beigeordnete

Gruppe SPD/Bündnis C:                               4 Beigeordnete

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:            1 beratendes Mitglied

 

Zu b)

Die Gruppe CDU/FDP benennt folgende Beigeordnete und Stellvertreter/innen:

 

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

 

 

Die Gruppe SPD/Bündnis C benennt folgende Beigeordnete und Stellvertreter/innen:

 

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benennt folgendes beratendes Mitglied und Stellvertreter/in:

 

Ratsmitglied                                                      Vertreter/in: Ratsmitglied

 

 

Zu c)

Der Rat stellt die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: