Im Norden des ausgewiesenen Windvorranggebietes 51.3 Rabberbruch des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Essen (51. Änderung des FNP 2015) soll
eine Windkraftanlage errichtet werden, deren Rotorblätter aus der
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung: Windenergieanlage herausragen.
Im Rahmen der o.g. 51. Änderung des FNP sind keine Regelungen oder
Aussagen im Hinblick auf die Einbeziehung der Flächen, die von den Rotoren der
Windenergieanlagen überstrichen werden, erfolgt. Insofern ist hier eine Genehmigung
Windenergieanlage in der vorgesehenen Form nicht möglich.
Zur ergänzenden Klarstellung des Sachverhaltes und damit zu einer
„besseren“ Ausnutzung der Windenergieflächen kann die Gemeinde auf der
Grundlage des § 5 Abs. 4 WindBG durch Beschluss bestimmen, dass die
Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen. Damit kann
das hier geplante Vorhaben dann realisiert werden.
Die Gemeinde Bad Essen unterstützt
damit das Klimaschutzkonzept
des Landkreises Osnabrück, wonach der Strombedarf des Landkreises bis 2030 zu
100% aus erneuerbaren Energien gedeckt werden soll. Festzuhalten ist dabei,
dass die größten Potenziale zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im
Landkreis Osnabrück in der Nutzung der Windkraft liegen.
Voraussetzung für die
Beschlussfassung nach § 5 Abs.
4 WindBG ist, dass der (Flächennutzungs-) Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam
geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, die 51. Änderung des FNP
der Gemeinde Bad Essen stammt aus 2015.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses tritt dieser in Kraft.
Anlagen:
1. Abbildung WEA geplant (o.M.)
2. WindBG (Auszug)
3. 51. Änderung des FNP (Auszug)
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, dass die
Rotorblätter einer Windenergieanlage nicht innerhalb der in der 51. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Essen dargestellten Sonderbauflächen
mit der Zweckbestimmung Windenergie liegen müssen.