Betreff
Neuregelung der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen
Vorlage
FD1/2013/009
Aktenzeichen
10 24 10/2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 NKomVG können den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen für Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewährt werden.

 

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes muss die Verteilung der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen neu geregelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht fordert insbesondere die Einführung eines Sockelbetrages für alle im Rat vertretenden Fraktionen und Gruppen, um die Aufgaben abzudecken, die jede Fraktion und Gruppe unabhängig von ihrer Mitgliederzahl erbringen muss.

 

Bisher erfolgte die Verteilung der Finanzmittel ausschließlich nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder, wobei die sachgerechte Verwendung der Mittel gegenüber der Verwaltung nachgewiesen werden muss.

 

Eine Berechnung zur Neuregelung der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen mit einem Grundbetrag von 300,00 € je Fraktion ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Im Ergebnis führt der Grundbetrag zu einer Besserstellung kleinerer Fraktionen.           


Anlage/n:

1. Berechnung der Neuregelung von Fraktionszuwendungen         


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, dass die Fraktionen und Gruppe ab dem 01.01.2014 eine Zuwendung in Höhe von 7,50 € je Fraktions-/Gruppenmitglied und Monat sowie einen Grundbetrag in Höhe von 300,00 € aus Haushaltsmitteln der Gemeinde Bad Essen erhalten.

 

Zu diesem Zweck müssen 3.780,00 € im Haushaltsplan 2014 bereitgestellt werden. Die geleistete Zuwendung ist entsprechend der Vorlage abzurechnen.          


Haushaltsmittel

[  ] stehen bei Konto        zur Verfügung

[  ] sind [  ] überplanmäßig [  ] außerplanmäßig bereitzustellen

[  ] Deckungsvorschlag:      

[ X ] Sonstiges:  Die Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2014 bereitzustellen.

[  ] Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

 

Beteiligung der Ortschaft/en

[ X ] ist nicht erforderlich

[  ] wird noch vorgenommen

[  ] ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: