Das Nds.
Kommunalverfassungsgesetz (§ 111 Abs. 7) und die Kommunalhaushalts- und
Kassenverordnung (§ 26) regeln das Verfahren zur Einwerbung, Annahme und
Weiterleitung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an die
Gemeinde.
Demnach entscheidet
der Bürgermeister / die Bürgermeisterin über die Annahme und Vermittlung von
Zuwendungen bis zu einem Wert von 100 Euro. Darüber hinaus kann der Rat die
Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro
bis zu höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Dies ist
für die Gemeinde Bad Essen durch Ratsbeschluss vom 04.03.2010 vollzogen worden.
Über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro entscheidet
der Rat.
Aus der Anlage sind
die der Gemeinde oder den gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2017 zugegangenen
Geld- und Sachzuwendungen ersichtlich. Bei der Bemessung der Spendenhöhe zur
Festlegung der Entscheidungszuständigkeit sind sog. „Kettenzuwendungen“ zu
beachten. Leistet ein Zuwendungsgeber im Laufe eines Haushaltsjahres mehrere
Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze von 100 Euro bzw. 2.000 Euro
überschreitet, so entscheidet bereits ab dem Zeitpunkt der der Überschreitung
der Wertgrenze an das Organ über die Annahme der Zuwendung, dass unter
Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Zuwendung für die Entscheidung
zuständig ist (Kettenzuwendung).
Spenden 2017
Der Rat beschließt, dass gegen die Annahme der Zuwendungen und Spenden mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro, die der Gemeinde Bad Essen und den gemeindlichen Einrichtungen im Jahr 2017 zugegangenen sind, keine Bedenken bestehen.