-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes „Flachswandstraße“ den vorhandenen
Siedlungsbereich im Nordosten des Ortsteils Hördinghausen weiterzuentwickeln
und die in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
aufzugreifen und damit den Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft Hördinghausen besteht Bedarf
Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten
Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch
vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare
Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr,
Wohnbauflächen für die Eigenentwicklung der Ortschaft Hördinghausen
auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Hördinghausen eine historisch
gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als
wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17
eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so
auch in Hördinghausen) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl
aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere
Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem
Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer
statistisch gesehen abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem
größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis,
Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur
durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten
und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig
Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu
sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von Wohnbauflächen wird
erreicht, dass der nordöstliche Ortsrand der Ortschaft Hördinghausen baulich
abgerundet wird (Arrondierung). Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang mit
Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die
Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im
Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender Anwendung des §
13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der
Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern
(vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Flachswandstraße“ schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten
Bereiche im Zuge der „Hördinghauser Straße“ an, die zulässige Grundfläche
beträgt weniger als 10.000 qm (Plangebiet ca. 2 ha; bei einer GRZ von 0,4
beträgt die zulässige Grundfläche weniger als 10.000 qm) und es wird ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Insofern sind hier die Voraussetzungen für
die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb
beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde
Bad Essen stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft dar. Die
Darstellung des FNP wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst - Darstellung von Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO. Hier
werden nunmehr auch die Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage, nach den
dazu erlassenen Satzungen, als Wohnbauflächen im FNP dargestellt.
Bei der Berichtigung handelt es sich um einen
redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von
Bauleitplänen keine Anwendung finden; insbesondere bedarf es keiner
ortsüblichen Bekanntmachung. Es bedarf also insbesondere keiner Genehmigung des
Vorgangs wie es bei einer Änderung des Flächennutzungsplans (etwa in einem
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) erforderlich (§ 6 Abs. 1, § 1 Abs. 8
BauGB) wäre. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die
entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans gegenstandslos geworden
sind; sie sind durch die Entwicklung überholt und obsolet geworden. Eines
entsprechenden Änderungsverfahrens bedarf es nicht (so bereits zur Regelung in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauGB-Maßnahmengesetz 1990 Bielenberg/ Krautzberger/Softer, Leitfaden
und Kommentierung, 3. Aufl. 1990, Rn. 62 a).
Zuständig für die Berichtigung nach Abs. 2 Nr. 2 ist das Organ, das für die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans berechtigt ist. Für die Praxis empfiehlt es sich, dass die Gemeinde den Satzungsbeschluss zum Anlass nimmt, auf die Rechtsfolge der Berichtigung hinzuweisen und die Verwaltung hiermit (deklaratorisch) zu beauftragen.
Anlagen:
Anlage 1 - 8
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 80 „Flachswandstraße“, Hördinghausen, in der vorgelegten
Fassung / mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.