Betreff
Abschluss einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und in der Tagespflege
Vorlage
BV/FD1/2020/241
Aktenzeichen
51 12 46
Art
Beschlussvorlage

 

Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII originärer Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch ist die Aufgabewahrnehmung für die institutionelle Betreuung in Krippen und Kindergärten auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden. Diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können im Regelfall besser auf die Bedarfe der Eltern reagieren.

 

Bereits im Jahr 1976 ist zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen die erste öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinderbetreuung durch die kreisangehörigen Gemeinden geschlossen worden.

 

Die Aufgabe „Kindertagepflege“ ist im Jahr 2007 aus den gleichen Gründen auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden.

 

Mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) im Jahr 1996 und der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für 1-2 Jährige im Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung eine erhebliche Dynamik erfahren. Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen und Kindergärten sowie in der Kindertagespflege ist rasant gestiegen und damit auch die Kosten für die Kinderbetreuung.

 

Die zuletzt im Dezember 2017 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und den Kommunen ist rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten und regelt die derzeitige Kostenbeteiligung des Landkreises Osnabrück an den Kosten für die Betriebsführung in den Kindertagesstätten sowie an den Kosten der Kindertagespflege. Zielsetzung war seinerzeit eine annähernd hälftige Teilung der Kostenbelastung zwischen dem Landkreis Osnabrück und den Städten und Gemeinden. Das vom Landkreis Osnabrück auszuschüttende Gesamtbudget sieht eine jährliche Steigerung um 2 % des Anfangsbudgets vor und ist insoweit gedeckelt. Die Auszahlung der Zuschüsse durch den Landkreis Osnabrück erfolgt seitdem auf der Grundlage einer Pauschale pro Kind im Alter von 0 – 13 Jahren in der jeweiligen Gemeinde.

 

In den Jahren 2017 bis 2019 haben sich die Kosten für die Kinderbetreuung in den Kommunen im Landkreis Osnabrück weiter drastisch erhöht. Diese Entwicklung ist primär folgenden Umständen geschuldet:

 

1. einem deutlicher Anstieg der jährlichen Geburtenrate,

2. einem erhöhter Zuzug von Familien mit Kindern in der entsprechenden

    Altersgruppe,

3. einer erhöhten Inanspruchnahme der Kinderbetreuung (insbesondere im

    Alter U-3),

4. einer Ausweitung der Betreuungszeiten in allen Altersbereichen sowie

5. einer spürbaren linearen und strukturellen Gehaltserhöhung für das

    Fachpersonal in den Kindertagesstätten.

 

Hinweise für eine Trendumkehr liegen aktuell nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund sind zwischen den Städten und Gemeinden sowie der Kreisverwaltung und den Fraktionen und Gruppen im Kreistag zahlreiche und intensive Gespräche über eine Anpassung bzw. Fortschreibung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geführt worden.

 

Im Ergebnis hat der Kreistag in seiner Sitzung am 24. September 2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Finanzierung der Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird auf eine neue, dauerhafte Basis gestellt.

 

1.    Zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen soll dazu eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) "Kinderbetreuung" geschlossen werden. Die örV soll die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie deren Finanzierung transparent, gerecht und nachhaltig regeln.

 

Es gelten folgende Eckpunkte:

 

a.    Die Aufgabenwahrnehmung für die institutionelle Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege verbleibt, wie bisher, bei den Kommunen.

b.      Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt der Landkreis Osnabrück den kreisangehörigen Kommunen mit Wirkung zum 01.01.2021 eine finanzielle Förderung in Höhe von 50% der nachgewiesenen Netto-Ist-Kosten des vorletzten Abrechnungsjahres zur Verfügung.

c.     Alle kreisangehörigen Kommunen gewähren dem RPA des Landkreises entsprechende Prüfrechte.

d.    Die neuen Regelungen gelten unbefristet mit einem Kündigungsvorlauf von zwei Jahren.

e.    Die Auszahlung der Finanzmittel erfolgt mittels eines pauschalen Betrages pro Kind im Alter von 0-13 Jahren.

2.    Die Landrätin wird ermächtigt, eine entsprechende örV für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 mit den kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.

 

3.    Für das Abrechnungsjahr 2019 erhalten die kreisangehörigen Kommunen bereits im Jahr 2020 einmalig eine in der Endabrechnung zu berück-sichtigende Abschlagszahlung in Höhe von 50% des voraussichtlichen Endabrechnungsbetrages für das Jahr 2021. Der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für 2020 beträgt 4,452 Mio. €. Die Auszahlung dieser Abschlagszahlung erfolgt erst, wenn die Unterzeichnung der neuen örV durch alle kreisangehörigen Kommunen erfolgt ist.

 

4.    Zur haushaltsrechtlichen Legitimierung dieser Abschlagszahlung und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung beschließt der Kreistag einen überplanmäßigen Aufwand (und eine entsprechende überplan-mäßige Auszahlung) im laufenden Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 3,358 Mio. €.“

 

Auf der Grundlage dieses Kreistagbeschlusses ist zwischenzeitlich der Ent-wurf einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, Stand 16. November 2020 (Anlage 1) erarbeitet worden.

 

Wie oben festgestellt, haben sich in den letzten Jahren erhebliche Kostensteigerungen ergeben, die durch die Anpassung der Jahresbeträge in der derzeitig gültigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bei weitem nicht abgedeckt sind. Der auch künftig dynamisch verlaufenden Kostenentwicklung soll mit der neuen Vereinbarung durch „eine transparente, gerechte und nachhaltige Regelung“ zeitnah Rechnung getragen werden. Der dauerhafte Charakter dieser Finanzierungsregelung wird durch eine unbefristete öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterstrichen. Den Städten und Gemeinden im Landkreis Osnabrück ist dabei eine gleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos bei der Finanzierung der Kinderbetreuung besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des entsprechenden Kreistagsbeschlusses eine.50:50-Regelung in die neue Vereinbarung aufgenommen worden. Die unmittelbare Entlastung durch diese neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung bei den kreisangehörigen Kommunen beträgt lt. Berechnungen der Kreisverwaltung ca. 10-12 Mio. € jährlich.

 

Zentraler Streitpunkt zwischen den Kommunen und dem Landkreis Osnabrück, aber auch teilweise zwischen den Kommunen, ist aktuell noch, ob der Verteilungsschlüssel für die Zuschüsse an die Gemeinden weiterhin die bisherige und vom Kreistag aktuell erneut beschlossene Pauschale pro Kind im Alter von 0-13 Jahren sein soll oder die Verteilung im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Netto-Ist-Kosten der Kinderbetreuung in jeder Kommune erfolgen soll.

Während bei einer Pauschale pro Kind in Abhängigkeit vom Betreuungsangebot in der jeweiligen Kommune die Kommunen nach Probeberechnungen eine Kostendeckung durch den Landkreiszuschuss von knapp 40 % bis über 60 % erreichen, ist bei der Bezuschussung auf der Grundlage der tatsächlichen Netto-Ist-Kosten in jeder Kommune eine 50%ige Kostenbeteiligung des Landkreises Osnabrück sichergestellt. Daher gibt es in Abhängigkeit von dem gewählten Verteilungsmaßstab zwischen den Städten und Gemeinden Profiteure und Verlierer. Der Kostenaufwand des Landkreises Osnabrück ist jedoch unabhängig vom Verteilungsmaßstab, da die Verteilungsmasse jeweils auf den Netto-Ist-Kosten aller Kommunen basiert.

 

Eine Lösung der Frage des Verteilungsmaßstabs ist kurzfristig in 2020 nicht zum Abschluss zu bringen.

 

Dazu wird auf die Fußnote 1) zu § 7 Abs. 4 der Vereinbarung verwiesen. Diese ist auf ausdrückliche Forderung der kreisangehörigen Kommunen aufgenommen worden.

Es ist daher erforderlich, zeitnah eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Dabei soll eine stärkere Orientierung in Richtung der Netto-Ist-Kosten der kreisangehörigen Kommunen erfolgen.

 

Damit ein für alle Beteiligten tragbarer Kompromiss gefunden werden kann erfolgt mit dem jetzigen Beschluss die Selbstverpflichtung, in entsprechende Verhandlungen einzusteigen. Dies soll unmittelbar ab Januar 2021 geschehen. Eine Verständigung auf einen geänderten Verteilungsmodus zwischen den kreisangehörigen Kommunen sollte mit dem Landkreis Osnabrück unproblematisch zu vereinbaren sein, da sich allein dadurch wie oben beschrieben keine finanziellen Auswirkungen für den Kreishaushalt ergeben.

 

Letztlich ist es nach dem vorliegenden Vertragsentwurf erforderlich, dass alle Kommunen zustimmen.

 

Unabhängig von der abschließenden Entscheidung über den Verteilschlüssel bedeutet die Einführung der 50:50-Regelung für die Gemeinde Bad Essen ebenso wie für alle anderen Kommunen eine spürbare Erhöhung der Zuschüsse des Landkreises Osnabrück für die Kinderbetreuung. Während die Gemeinde Bad Essen auf der Grundlage des bisherigen Gesamtbudgets für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von ca. 1,3 Mio. € erhalten würde, ergibt sich durch die Erhöhung des Anteils des Landkreises Osnabrück auf 50 Prozent der Netto-Ist-Kosten ein Zuschuss für 2019 in Höhe von ca. 1,75 Mio. € bzw. 1,79 Mio. €.

Daher ist aus Sicht der Gemeinde Bad Essen ein zeitnahes Inkrafttreten der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwingend. Durch die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird sichergestellt, dass die weiter steigenden Kosten der Kinderbetreuung in der Gemeinde Bad Essen in pauschalierter Weise oder später in Form einer Spitzabrechnung durch den Landkreis Osnabrück mit einem größeren Anteil mitgetragen werden.

 

Insofern bittet die Verwaltung darum, bei den weiteren Gesprächen und Verhandlungen einzelne Bestandteile der Vereinbarung noch verändern zu dürfen, sofern die Grundsätze beibehalten werden.

 

Über den aktuellen Sachstand wird in der Sitzung berichtet.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und (den kreisangehörigen Kommunen) über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Entwurf, Stand 16.11.2020) 

 


Beschlussvorschlag:

 

1)    Der Rat der Gemeinde Bad Essen stimmt dem vorliegenden Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Essen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu/mit folgenden Änderungen zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück entsprechend abzuschließen.

 

2)    Bürgermeister Timo Natemeyer wird ermächtigt, einzelne Bestandteile der Vereinbarung anzupassen, sofern sich dies aus den weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit allen beteiligten Kommunen und dem Landkreis Osnabrück ergibt.

 

3)    Die Verteilung der Zuweisungsmasse gemäß § 7 Abs. 4 der Vereinbarung soll für die Zukunft nach einem zwischen den kreisangehörigen Kommunen abzustimmenden Schlüssel / Modus neu geregelt werden. Der Bürgermeister wird beauftragt, hierzu unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges: Erhöhung der Erträge

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: