Der Landkreis
Osnabrück ist nach dem SGB VIII originärer Träger der Kinderbetreuung. Wie in
vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch ist die Aufgabewahrnehmung
für die institutionelle Betreuung in Krippen und Kindergärten auf die
kreisangehörigen Kommunen übertragen worden. Diese sind mit den örtlichen
Gegebenheiten vertraut und können im Regelfall besser auf die Bedarfe der
Eltern reagieren.
Bereits im Jahr 1976
ist zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen die
erste öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Kinderbetreuung durch die kreisangehörigen Gemeinden geschlossen worden.
Die Aufgabe
„Kindertagepflege“ ist im Jahr 2007 aus den gleichen Gründen auf die
kreisangehörigen Kommunen übertragen worden.
Mit der Einführung des
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum
Schuleintritt) im Jahr 1996 und der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen
Betreuungsplatz für 1-2 Jährige im Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung
eine erhebliche Dynamik erfahren. Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen
und Kindergärten sowie in der Kindertagespflege ist rasant gestiegen und damit
auch die Kosten für die Kinderbetreuung.
Die zuletzt im
Dezember 2017 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem
Landkreis Osnabrück und den Kommunen ist rückwirkend zum 01. Januar 2017 in
Kraft getreten und regelt die derzeitige Kostenbeteiligung des Landkreises
Osnabrück an den Kosten für die Betriebsführung in den Kindertagesstätten sowie
an den Kosten der Kindertagespflege. Zielsetzung war seinerzeit eine annähernd
hälftige Teilung der Kostenbelastung zwischen dem Landkreis Osnabrück und den
Städten und Gemeinden. Das vom Landkreis Osnabrück auszuschüttende Gesamtbudget
sieht eine jährliche Steigerung um 2 % des Anfangsbudgets vor und ist insoweit
gedeckelt. Die Auszahlung der Zuschüsse durch den Landkreis Osnabrück erfolgt
seitdem auf der Grundlage einer Pauschale pro Kind im Alter von 0 – 13 Jahren
in der jeweiligen Gemeinde.
In den Jahren 2017 bis 2019 haben sich die Kosten für die Kinderbetreuung
in den Kommunen im Landkreis Osnabrück weiter drastisch erhöht. Diese
Entwicklung ist primär folgenden Umständen geschuldet:
1. einem deutlicher Anstieg der jährlichen Geburtenrate,
2. einem erhöhter Zuzug von Familien mit Kindern in der entsprechenden
Altersgruppe,
3. einer erhöhten Inanspruchnahme der Kinderbetreuung (insbesondere im
Alter U-3),
4. einer Ausweitung der Betreuungszeiten in allen Altersbereichen
sowie
5. einer spürbaren linearen und strukturellen Gehaltserhöhung für das
Fachpersonal in den
Kindertagesstätten.
Hinweise für eine
Trendumkehr liegen aktuell nicht vor.
Vor diesem Hintergrund
sind zwischen den Städten und Gemeinden sowie der Kreisverwaltung und den
Fraktionen und Gruppen im Kreistag zahlreiche und intensive Gespräche über eine
Anpassung bzw. Fortschreibung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geführt
worden.
Im Ergebnis hat der
Kreistag in seiner Sitzung am 24. September 2020 einstimmig folgenden Beschluss
gefasst:
„Die Finanzierung der Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird auf
eine neue, dauerhafte Basis gestellt.
1. Zwischen
dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen soll dazu eine neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung (örV) "Kinderbetreuung" geschlossen werden. Die örV soll
die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege sowie deren Finanzierung transparent, gerecht und nachhaltig
regeln.
Es
gelten folgende Eckpunkte:
a.
Die Aufgabenwahrnehmung für die
institutionelle Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege
verbleibt, wie bisher, bei den Kommunen.
b. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt der Landkreis Osnabrück den kreisangehörigen
Kommunen mit Wirkung zum 01.01.2021 eine finanzielle Förderung in Höhe von 50% der
nachgewiesenen Netto-Ist-Kosten des vorletzten Abrechnungsjahres zur Verfügung.
c. Alle
kreisangehörigen Kommunen gewähren dem RPA des Landkreises
entsprechende Prüfrechte.
d. Die
neuen Regelungen gelten unbefristet mit einem Kündigungsvorlauf von
zwei Jahren.
e. Die
Auszahlung der Finanzmittel erfolgt mittels eines pauschalen Betrages pro Kind
im Alter von 0-13 Jahren.
2. Die
Landrätin wird ermächtigt, eine entsprechende örV für den Zeitraum ab
dem 01.01.2021 mit den kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.
3. Für
das Abrechnungsjahr 2019 erhalten die kreisangehörigen Kommunen bereits
im Jahr 2020 einmalig eine in der Endabrechnung zu berück-sichtigende
Abschlagszahlung in Höhe von 50% des voraussichtlichen Endabrechnungsbetrages
für das Jahr 2021. Der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für 2020 beträgt
4,452 Mio. €. Die Auszahlung dieser Abschlagszahlung erfolgt erst, wenn
die Unterzeichnung der neuen örV durch alle kreisangehörigen Kommunen erfolgt
ist.
4. Zur
haushaltsrechtlichen Legitimierung dieser Abschlagszahlung und der daraus
resultierenden Zahlungsverpflichtung beschließt der Kreistag
einen überplanmäßigen Aufwand (und eine entsprechende überplan-mäßige
Auszahlung) im laufenden Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 3,358 Mio. €.“
Auf der Grundlage
dieses Kreistagbeschlusses ist zwischenzeitlich der Ent-wurf einer neuen
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, Stand 16.
November 2020 (Anlage 1) erarbeitet worden.
Wie oben festgestellt, haben sich
in den letzten Jahren erhebliche Kostensteigerungen ergeben, die durch die
Anpassung der Jahresbeträge in der derzeitig gültigen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung bei weitem nicht abgedeckt sind. Der auch künftig dynamisch
verlaufenden Kostenentwicklung soll mit der neuen Vereinbarung durch „eine
transparente, gerechte und nachhaltige Regelung“ zeitnah Rechnung getragen
werden. Der dauerhafte Charakter dieser Finanzierungsregelung wird durch
eine unbefristete öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterstrichen. Den
Städten und Gemeinden im Landkreis Osnabrück ist dabei eine gleichmäßige
Verteilung des Kostenrisikos bei der Finanzierung der Kinderbetreuung besonders
wichtig. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des entsprechenden
Kreistagsbeschlusses eine.50:50-Regelung in die neue Vereinbarung aufgenommen
worden. Die unmittelbare Entlastung durch diese neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung bei den kreisangehörigen Kommunen beträgt lt. Berechnungen der
Kreisverwaltung ca. 10-12 Mio. € jährlich.
Zentraler Streitpunkt zwischen den
Kommunen und dem Landkreis Osnabrück, aber auch teilweise zwischen den
Kommunen, ist aktuell noch, ob der Verteilungsschlüssel für die Zuschüsse an
die Gemeinden weiterhin die bisherige und vom Kreistag aktuell erneut
beschlossene Pauschale pro Kind im Alter von 0-13 Jahren sein soll oder die
Verteilung im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen
Netto-Ist-Kosten der Kinderbetreuung in jeder Kommune erfolgen soll.
Während bei einer Pauschale pro
Kind in Abhängigkeit vom Betreuungsangebot in der jeweiligen Kommune die
Kommunen nach Probeberechnungen eine Kostendeckung durch den Landkreiszuschuss
von knapp 40 % bis über 60 % erreichen, ist bei der Bezuschussung auf der
Grundlage der tatsächlichen Netto-Ist-Kosten in jeder Kommune eine 50%ige
Kostenbeteiligung des Landkreises Osnabrück sichergestellt. Daher gibt es in
Abhängigkeit von dem gewählten Verteilungsmaßstab zwischen den Städten und
Gemeinden Profiteure und Verlierer. Der Kostenaufwand des Landkreises Osnabrück
ist jedoch unabhängig vom Verteilungsmaßstab, da die Verteilungsmasse jeweils
auf den Netto-Ist-Kosten aller Kommunen basiert.
Eine Lösung der Frage des Verteilungsmaßstabs
ist kurzfristig in 2020 nicht zum Abschluss zu bringen.
Dazu
wird auf die Fußnote 1) zu § 7 Abs. 4 der Vereinbarung verwiesen. Diese ist auf
ausdrückliche Forderung der kreisangehörigen Kommunen aufgenommen worden.
Es ist
daher erforderlich, zeitnah eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Dabei
soll eine stärkere Orientierung in Richtung der Netto-Ist-Kosten der
kreisangehörigen Kommunen erfolgen.
Damit
ein für alle Beteiligten tragbarer Kompromiss gefunden werden kann erfolgt mit
dem jetzigen Beschluss die Selbstverpflichtung, in entsprechende Verhandlungen
einzusteigen. Dies soll unmittelbar ab Januar 2021 geschehen. Eine
Verständigung auf einen geänderten Verteilungsmodus zwischen den
kreisangehörigen Kommunen sollte mit dem Landkreis Osnabrück unproblematisch zu
vereinbaren sein, da sich allein dadurch wie oben beschrieben keine
finanziellen Auswirkungen für den Kreishaushalt ergeben.
Letztlich
ist es nach dem vorliegenden Vertragsentwurf erforderlich, dass alle Kommunen
zustimmen.
Unabhängig von der
abschließenden Entscheidung über den Verteilschlüssel bedeutet die Einführung
der 50:50-Regelung für die Gemeinde Bad Essen ebenso wie für alle anderen
Kommunen eine spürbare Erhöhung der Zuschüsse des Landkreises Osnabrück für die
Kinderbetreuung. Während die Gemeinde Bad Essen auf der Grundlage des
bisherigen Gesamtbudgets für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von ca. 1,3
Mio. € erhalten würde, ergibt sich durch die Erhöhung des Anteils des
Landkreises Osnabrück auf 50 Prozent der Netto-Ist-Kosten ein Zuschuss für 2019
in Höhe von ca. 1,75 Mio. € bzw. 1,79 Mio. €.
Daher ist aus Sicht
der Gemeinde Bad Essen ein zeitnahes Inkrafttreten der neuen
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwingend. Durch die neue
öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird sichergestellt, dass die weiter
steigenden Kosten der Kinderbetreuung in der Gemeinde Bad Essen in
pauschalierter Weise oder später in Form einer Spitzabrechnung durch den
Landkreis Osnabrück mit einem größeren Anteil mitgetragen werden.
Insofern
bittet die Verwaltung darum, bei den weiteren Gesprächen und Verhandlungen
einzelne Bestandteile der Vereinbarung noch verändern zu dürfen, sofern die
Grundsätze beibehalten werden.
Über den aktuellen
Sachstand wird in der Sitzung berichtet.
Anlagen:
Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und (den kreisangehörigen Kommunen) über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Entwurf, Stand 16.11.2020)
Beschlussvorschlag:
1) Der Rat der Gemeinde Bad Essen stimmt dem vorliegenden Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Essen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu/mit folgenden Änderungen zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück entsprechend abzuschließen.
2) Bürgermeister Timo Natemeyer wird ermächtigt, einzelne Bestandteile der Vereinbarung anzupassen, sofern sich dies aus den weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit allen beteiligten Kommunen und dem Landkreis Osnabrück ergibt.
3) Die Verteilung der Zuweisungsmasse gemäß § 7 Abs. 4 der Vereinbarung soll für die Zukunft nach einem zwischen den kreisangehörigen Kommunen abzustimmenden Schlüssel / Modus neu geregelt werden. Der Bürgermeister wird beauftragt, hierzu unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Haushaltsmittel |
|
|
stehen
bei Konto ____________ zur Verfügung |
|
|
|
Deckungsvorschlag: |
|
Sonstiges:
Erhöhung der Erträge |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
|
|
ist
nicht erforderlich |
|
wird
noch vorgenommen |
|
ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: |