-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss / Änderung des Geltungsbereiches-
b) Bebauungsplan Nr. 81 "Sonnenwinkel", Bad Essen
-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss / Änderung des Geltungsbereiches-
Planungsanlass der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel“ (im Parallelverfahren) ist die planungsrechtliche Sicherung der Erweiterung (Aus- und Umbau, auch tlw. Neubau) der hier in der Gemeinde Bad Essen im Ortsteil Essenerberg bereits seit 2007 bestehenden Familienferienstätte.
Im Jahr 2007 übernahm der Kinderhaus Bad Essen e.V. (jetzt Kinderhaus
Wittlager Land gGmbH) das vormalige Müttergenesungsheim. Das „Haus Sonnenwinkel“ ist dabei ein Angebot
der Kinderhaus
Wittlager Land gGmbH. Die
Kinderhaus Wittlager Land gGmbH ist bereits seit mehr als 30 Jahren mit der
Durchführung erzieherischer Hilfen betraut. Nach der Gründung des Vereins im
Jahre 1976 stand zunächst die stationäre Erziehungshilfe unter Wahrung einer
konsequenten Familienorientierung im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns.
Den Verantwortlichen gelang es immer wieder durch innovative Ansätze aktuelle
Entwicklungen in der Jugendhilfe aufzugreifen und durch Modellprojekte Akzente
zu setzen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Standortes „Haus Sonnenwinkel“, Meller
Straße 3, 49152 Bad Essen, plante der Träger Kinderhaus Wittlager Land e.V.
sowohl eine konzeptionelle Entwicklung sowie eine Erweiterung und Sanierung des
Standortes, um die eigenständige Wirtschaftlichkeit des Standortes sicher zu
stellen.
Obwohl der geplante Neubau eines Bettenhauses mit 70 Zimmern und
verschiedenen Funktions- und Seminarräumen auf Grund fehlender Förderung
aktuell nicht umgesetzt werden kann, soll mit dem Planverfahren die
Standortsicherung und Erweiterungsfähigkeit abgesichert werden.
Ein Planungserfordernis ergab sich
insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 3 BauGB aufgeführten
Belange (Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien sowie die Belange des
Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung).
Ob und inwieweit die von der Gemeinde hier angestrebten Ziele (Erweiterung/Erhalt der Familienferienstätte) auch oder ggf. sogar besser an anderen Standorten verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 (3) BauGB ohne Belang. Insbesondere die städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen Erweiterung der hier bestehenden Familienferienstätte schließt andere Standortalternativen aus.
Für den bestehenden Standort der Familienferienstätte ist im
wirksamen FNP der Gemeinde keine Darstellung getroffen worden. Hier bedeutet:
keine besondere Darstellung = Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr.
9a BauGB. Der nördliche Teilbereich des Standortes liegt im
Trinkwassergewinnungsgebiet. Eine künftige Nutzung des Bereiches als
Gemeinbedarfsfläche/Familienferienstätte bedarf insofern einer Änderung der
Darstellungen des FNP.
Nach dem Raumordnungsprogramm des
Landkreises Osnabrück (RROP) sind für den Standort der Familienferienstätte
keine Darstellungen getroffen. Im Westen, Norden und Osten grenzt ein
Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft an, im Süden ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft
(auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen
Ertragspotentials). Der „Wittekindsweg“ ist als regional bedeutsamer Wanderweg
(Wandern) gekennzeichnet.
Insofern ist – gemessen an den
Darstellungen des RROPs – eine planungsrechtliche Sicherung der Familienferienstätte
mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung vereinbar.
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wiehengebirge und
nördliches Osnabrücker Hügelland“, verordnet 28.09.2009 und hier in der s.g.
„Pufferzone“. Der Landkreis
Osnabrück hat das Plangebiet inzwischen aus dem LSG entlassen. Auf die
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Landkreis Osnabrück OS 50 („Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker
Hügelland") vom 28. Sep. 2009 im Gebiet der Gemeinde Bad Essen vom 13.
Juli 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 17,
15.09.2020, wird verwiesen.
Neben bzw. parallel zur Änderung
des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es erforderlich, einen
Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für das gesamte Gelände der
Familienferienstätte aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage für daran
anschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die
Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
fand zwischen dem 08.08.2018 und dem 10.09.2018 statt.
Gegenüber der Abgrenzung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel" in der Fassung der
Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde die Erweiterung der
Geltungsbereiche der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes
und des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel"
im Südwesten des Plangebietes erforderlich, um hier zusätzliche Stellplätze
anlegen zu können.
Des Weiteren wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel"
im Nordwesten verkleinert. Die hier vormals festgesetzte Waldfläche wird nicht
mehr in den Geltungsbereich einbezogen, da in diesem Bereich keine Umnutzungen
stattfinden und so eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
nicht erforderlich ist.
Anlagen:
1.
Lageplan 59.
Änderung FNP
2.
Planbild 59.
Änderung FNP
3.
Planzeichenerklärung
59. Änderung FNP
4.
Begründung 59.
Änderung FNP
5.
Lageplan B-Plan
Nr. 81
6.
Planbild B-Plan
Nr. 81
7.
Planzeichenerklärung
B-Plan Nr. 81
8.
Textliche
Festsetzungen B-Plan Nr. 81
9.
Begründung B-Plan
Nr. 81
10.
Fachbeitrag
Artenschutz Fledermäuse
11.
Faunistische
Kartierung Brutvögel
12.
Umweltbericht
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
- den Geltungsbereich der 59. Änderung des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel“ zu
ändern.
- den Entwurf der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorgelegten
Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
durchzuführen.
- den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel" in der vorgelegten
Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
durchzuführen.