-Abwägungs- und Satzungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße“ den vorhandenen
Siedlungsbereich im Osten des Ortsteils Lockhausen weiterzuentwickeln und die
in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
aufzugreifen.
In der Ortschaft Lockhausen besteht Bedarf Wohnbauflächen auszuweisen.
Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der
Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke
in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung
zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Wohnbauflächen für
die Eigenentwicklung der Ortschaft Lockhausen auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen,
dass Lockhausen eine historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die
Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die
Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu
fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Lockhausen) besteht eine Nachfrage
nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch
auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu
fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern.
Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro
Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren
Ortschaften das Erfordernis Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der
örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die
örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden.
Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen
in ihrem Bestand zu sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen
(Überalterung) zu vermeiden.
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan,
durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender
Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als
10.000 m² (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Südlich Friedrichstraße“ schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang
bebauten Bereiche im Nordwesten der Ortslage Lockhausen an. Festgesetzt werden
allgemeine Wohngebiete. Die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m²
(allgem. Wohngebiete ca. 12.980 m²; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige
Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier 5.192 m²). Insofern sind hier die
Voraussetzungen für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b
BauGB (und deshalb beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB)
gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet bereits im nördlichen Teilbereich Wohnbauflächen gemäß § 1 (1)
Nr. 1 BauNVO und im südlichen Teilbereich Flächen für die Landwirtschaft gemäß
§ 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung angepasst. Die Flächen für die Landwirtschaft werden in
Wohnbauflächen umgeplant.
Vom 08.07.2020 bis zum 10.08.2020 einschließlich ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
2 BauGB die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt worden.
Gleichzeitig ist das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt
worden.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren sind bei der Gemeinde einige
Stellungnahmen zu dieser Planung eingegangen. Insbesondere wurde auf Grund von
persönlichen Beobachtungen bemängelt, dass es dem Umweltplanerischen Fachbeitrag/dem Artenschutzbeitrag an konkreten
Artenerhebungen mit Bewertungen mangelt.
Den Anregungen ist dahingehend gefolgt
worden, dass entsprechende Brutvogelkartierungen (März bis Juni) durchgeführt
worden sind. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Artenschutzes ist
festzuhalten, dass unter Berücksichtigung aller vorhandenen Daten nach
aktueller Einschätzung und unter Beachtung der bereits im Artenschutzbeitrag
vorgeschlagenen Maßnahmen die Erfüllung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG nicht zu erwarten ist und somit kein
Ausnahmeverfahren erforderlich wird. Die Ergebnisse werden im Artenschutzbeitrag ergänzt.
Zwischen dem 27.08.2021 und 14.10.2021 wurde
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch die erneute öffentliche Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
durchgeführt. Sämtliche Stellungnahmen und Hinweise wurden vom
planbearbeitenden Büro aufgelistet und mit Abwägungsvorschlägen versehen, die
in der Fachausschusssitzung vorgetragen werden.
Anlagen:
1.
Lageplan
2.
Planbild
3.
Planzeichenerklärung
4.
Textliche
Festsetzungen
5.
Bebauungsvorschlag
6.
Begründung
7.
Umweltplanerischer
Fachbeitrag
8.
Wasserwirtschaftliche
Vorplanung
9.
Kartierung der
Brutvögel
10.
Abwägung der
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1. die eingegangenen
Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 83 „Südlich
Friedrichstraße“, Lockhausen, wie folgt zu behandeln:
1. …
2. …
3. …
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung nach dem
Vorschlag des Planbearbeiters;
2. den Bebauungsplan
Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße“, Lockhausen, bestehend aus Planteilen mit
textlichen und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung mit den
vorstehend beschlossenen Änderungen / in der vorgelegten Fassung als Satzung.