-Änderungs- und Auslegungsbeschluss-
Der Gemeinde Bad
Essen ist es ein besonderes Anliegen, den historischen Ortskern von Bad Essen
und die angrenzenden Bereiche des Kirchplatzes zu erhalten und zu bewahren,
aber auch behutsam zeitgemäß zu entwickeln. Die Gestaltungssatzung aus dem
Jahre 1989 enthält Hinweise und Regelungen, die bei der baulichen Entwicklung
des Ortskerns Bad Essen in den vergangenen Jahrzehnten geholfen haben.
Mit der Satzung wird
einerseits die Voraussetzung für eine homogene Entwicklung des Kurortes Bad
Essen geschaffen, andererseits bleibt den Bürgern und Gästen die jetzige
städtebauliche Prägung erhalten. Sie dient somit der Steigerung der
Attraktivität des Ortskerns und der Ortschaft Bad Essen.
Aufgrund veränderter
Rahmenbedingungen und dem Wunsch der Gebäudeeigentümer, auch regenerative
Energien in Form von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen
aufzubringen, ist eine Konkretisierung der Satzung erforderlich. Bei der
geplanten Satzungsänderung soll insbesondere der historische Bereich betrachtet
werden und eine Erweiterung unter dem Abschnitt 4.3 „Dächer“ erfolgen.
Die vorliegende
Gestaltungssatzung ist nach § 84 NBauO eine „Örtliche Bauvorschrift“ und wird
als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. Insofern ist es
erforderlich, die vorgesehene 1. Änderung zu beschließen und eine öffentliche
Auslegung mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Die vorgesehene 1.
Änderungssatzung sowie die bestehende Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1989
sind der Vorlage als Anlagen beigefügt.
Nach Beratung im
Fachausschuss am 27.04.2023 wurde die Vorlage zurück in die Fraktionen zur
weiteren Beratung gegeben.
Anlagen:
·
Gestaltungssatzung für den
Ortskern Bad Essen
- 1. Änderungssatzung
zur Gestaltungssatzung für den Ortskern Bad Essen (Entwurf 2)
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
- die Gestaltungssatzung für den Ortskern Bad Essen
aus dem Jahre 1989 zu ändern. Die Ursprungsfassung ist der Vorlage
beigefügt.
- den Entwurf der 1. Änderung in der vorgelegten
Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
durchzuführen.