-Abwägungs- und Satzungsbeschluss-
Im Nordwesten der
Ortschaft Rabber, an der Straße „Westenseite“, soll ein Wohnhaus errichtet
werden. Baurechtlich ist hier die Errichtung eines Wohngebäudes nicht zulässig.
Für den geplanten Grundstücksbereich besteht hier z.Z. kein Baurecht; weder auf
der Grundlage eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch nach § 34 (s.g.
Innenbereich) oder § 35 BauGB (z.B. als privilegiertes Vorhaben im
Außenbereich).
Hinsichtlich der
Schaffung von Baumöglichkeiten für Wohnbauzwecke unter Ausnutzung gegebener
Erschließungsverhältnisse hat sich die Gemeinde Bad Essen in den vergangenen
Jahren vermehrt auch der Fragestellung gewidmet, inwieweit im Gemeindegebiet,
innerhalb oder unmittelbar am Rand der bebauten Ortslagen,
Bebauungsmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, die unter der
Prämisse einer Nachverdichtung oder Ergänzung des Bestandes eröffnet werden
können. Auf das Konzept Siedlungsentwicklung
2030 wird verwiesen.
Dahinter steht die
Überlegung, dass neben der Neuausweisung von Baugebieten, die regelmäßig neben
einem nicht unerheblichen Planungsaufwand auch mit entsprechenden Auswirkungen,
wie Ergänzung der Erschließung oder Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden
sind, bestehende Ressourcen im Bereich der Erschließung, also des Bestandes,
besser genutzt werden sollen.
Neben den
Möglichkeiten einer Nachverdichtung oder Ergänzungen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen dabei auch Möglichkeiten und Potentiale
untersucht und genutzt werden, die über das Instrument der Satzungen nach § 34
BauGB oder ggf. durch Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB bestehen bzw.
eröffnet werden können.
Im nunmehr konkreten
Fall der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes an der Straße „Westenseite“
soll mit der Aufstellung einer Entwicklungssatzung (gemäß § 34 (4) Nr. 2 BauGB)
eine Ergänzung der Bebauung ermöglicht werden, da die zur Bebauung vorgesehenen
Flächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde bereits als Bauflächen (gemischte
Bauflächen) dargestellt sind. Damit sind hier die Voraussetzungen für die Aufstellung
einer s.g. Entwicklungssatzung gegeben (sh. Abbildung in der Anlage).
Der vorgesehene
Satzungsbereich entspricht den o.g. Anforderungen mit dem Bestreben der
Gemeinde Bad Essen, an den Innenbereich angrenzende Flächenpotentiale für
bauliche Zwecke zu mobilisieren und damit gleichzeitig den Ausweisungsbedarf
neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft zu reduzieren. Damit liegt die
Aufstellung dieser Entwicklungssatzung im öffentlichen Interesse.
Die Aufstellung der
Entwicklungssatzung „Westenseite“ erfolgt gemäß § 34 (6) BauGB im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Gemäß § 13 (3) BauGB
wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c
BauGB ist nicht anzuwenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Die einmonatige
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch sowie die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch fand
zwischen dem 13. Juni 2023 bis 14. Juli 2023 statt. Sämtliche Stellungsnahmen,
Hinweise und Bedenken wurden vom planbearbeitenden Büro aufgelistet und mit
Abwägungsvorschlägen versehen, die der Vorlage beigefügt sind.
Anlagen:
·
Entwicklungssatzung
„Westenseite“, Rabber
·
Erläuterungstext zur
Satzung
·
Abwägung der
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1. die eingegangenen Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zur
Entwicklungssatzung „Westenseite“, Rabber, wie folgt zu behandeln:
1. …
2. …
3. …
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung
nach dem Vorschlag des Planbearbeiters;
2. die Entwicklungssatzung „Westenseite“, Rabber, bestehend aus dem
Satzungstext mit Planteil sowie dem Erläuterungstext mit den vorstehend
beschlossenen Änderungen/in der vorgelegten Fassung als Satzung.