Betreff
Bebauungsplan Nr. 88 "In der Maate III", Rabber
-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Vorlage
BV/FD3/2022/389
Aktenzeichen
-pa/eb-
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 „In der Maate III“, den vorhandenen Siedlungsbereich im Osten des Ortsteils Rabber weiterzuentwickeln und die in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen und damit den Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).

 

In der Ortschaft Rabber besteht weiterhin Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die in 2020 mit dem Bebauungsplan Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“ ausgewiesenen Baugrundstücke bereits vergeben sind und die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.

 

Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es, weitere Bauflächen zu Wohnzwecken für die Eigenentwicklung der Ortschaft Rabber auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Rabber eine historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Rabber) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.

 

Mit dieser Ausweisung von weiteren Bauflächen für Wohnzwecke wird erreicht, dass in der Ortschaft Rabber noch vorhandenen Baulandpotentiale genutzt werden können. Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).

 

Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „In der Maate III“ schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Südosten der Ortslage Rabber an, festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet, die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 10.000m² (Geltungsbereich ca. 21.792 m², ergibt ca. 17.400 m² allgem. Wohngebiete; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier dann ca. 6.960 m²). Insofern sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a bzw. § 13 BauGB) gegeben.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar. Der Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Der Bebauungsplan Nr. 88 wird gemäß § 13b BauGB als Bebauungsplan, der Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezieht, aufgestellt.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

 

Gemäß dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen.

Es wird die Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. Gleichzeitig werden die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB eingeholt.

 


Anlagen:

 

1.    Lageplan

2.    Bebauungsplan

3.    Planzeichenerklärung

4.    Bebauungsvorschlag

5.    Textliche Festsetzungen

6.    Begründung

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

  1. den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 88 „In der Maate III", in der vorgelegten Fassung/ mit folgenden Änderungen/ Ergänzungen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: